Planunterlagen: Lohbruegge24(1Aend)

Begründung

4.2. Änderung der zu Grunde liegenden Baunutzungsverordnung

Mit der Bebauungsplanänderung geht einher, dass für den Änderungsbereich anstelle der BauNVO von 1962 nunmehr die BauNVO in der Fassung von 2017 anzuwenden ist, vgl. § 2 Nummer 5:

„Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung gilt: Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176 S. 6).“

Diese Umstellung hat Auswirkungen auf die Ermittlung der Grundfläche und der Grundflächenanzahl. Gemäß der BauNVO 2017 sind Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie bauliche Anlagen, die unterhalb der Geländeoberfläche liegen und durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen.

Da die Grundflächenzahl durch die Änderung des Bebauungsplans unverändert bleibt, können auf den Baugrundstücken grundsätzlich weniger Flächen versiegelt bzw. Nebenanlagen gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO untergebracht werden. Die Nutzbarkeit für Hauptgebäude bleibt unverändert. Die Festsetzung der Grundflächenzahl wird in der BauNVO von 1990 als ein Instrument verstanden, um einen Beitrag zur Siedlungsökologie, insbesondere zum Bodenschutz und zum Klimaschutz zu leisten. Unter dem Aspekt der Umweltverträglichkeit werden nunmehr naturschutzfachliche, landschaftsplanerische und wasserwirtschaftliche Anforderungen an ein Grundstück gestellt: Es werden Anteile an unversiegelter Fläche zur Regelung des Niederschlags benötigt, klimaausgleichende Flächen in Form von Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie Flächen zur Eingrünung der Grundstücke.

Eine weitere Auswirkung bezieht sich auf die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Diese sind gemäß der BauNVO 2017 nicht mehr uneingeschränkt ausnahmsweise zulässig; vielmehr sind sie ausnahmsweise zulässig, wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Die Einschränkung der ausnahmsweisen Zulässigkeit der zuvor genannten Wohnungen führt dazu, dass für das Ausüben des jeweiligen Gewerbes entsprechend potenziell mehr Fläche zur Verfügung steht.

Weiterhin könnten Vergnügungsstätten nur noch ausnahmsweise zulässig werden; dies ist für diese Planänderung jedoch insoweit unerheblich, als dass der neue § 2 Nummer 5 ohnehin bestimmte Arten von Vergnügungsstätten ausschließt. Die ausnahmsweise Zulässigkeit anderer Arten von Vergnügungsstätten kann im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Die Anwendung der BauNVO 2017 gilt für zukünftige Bauvorhaben, so dass Grundstücke geringer als vormals ausgenutzt werden können. Die Einschränkungen werden im Hinblick auf einen nachhaltigen Städtebau für vertretbar erachtet. Für genehmigte bzw. genehmigungsfähige vorhandene bauliche Anlagen gelten die Regelungen des Bestandsschutzes.

4.3. Klimaschutz und Klimaanpassung

Die Änderungen des Bebauungsplans erfolgen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), geändert am 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280)).

Die Änderungen bezüglich der zulässigen Art der Nutzung gemäß § 2 Nummer 4 führen weder zu erkennbaren positiven noch zu erkennbaren negativen Auswirkungen auf den Ausstoß von Treibhausgasen (THG), weil kein neues Baugebiet geschaffen wird.

Die Änderungen infolge der gemäß § 2 Nummer 5 nunmehr anzuwenden Baunutzungsverordnung in der Fassung von 2017 können langfristig den Anteil unversiegelter bzw. begrünter Flächen erhöhen. Hiermit ist die Chance verbunden, dass durch Photosynthese mehr Kohlendioxid (CO2) als nach bisherigem Planungsrecht gebunden werden kann.

Unabhängig von den Aspekten, die in den beiden vorhergehenden Absätzen genannt sind und die im Zusammenhang mit der Bebauungsplanänderung stehen, sei grundsätzlich dargestellt:

Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen (THG) erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG. Dabei tragen klimarelevante Auswirkungen zu den Emissionen der jeweiligen Sektoren nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten THG-Emissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten.

Insgesamt liegen keine Hinweise vor, dass die Planung den Zielsetzungen des KSG zuwiderläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

5. Maßnahmen zur Verwirklichung

Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des BauGB durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.