Planunterlagen: Lohbruegge24(1Aend)

Begründung

1. Anlass der Planung

Für den Bezirk Bergedorf wurde ein „Vergnügungsstättenkonzept Bergedorf“ zur städtebaulichen Steuerung von Vergnügungsstätten, Bordellen und Erotikläden erarbeitet und im Jahr 2013 von der Bezirksversammlung beschlossen.

Seither bieten sich dem Bezirk Grundlagen für Steuerungsmöglichkeiten durch Festsetzungen in den Bebauungsplänen, um Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Solche Regelungen sollen jedoch nicht willkürlich getroffen werden oder zu einem flächendeckenden Ausschluss sämtlicher Vergnügungsstätten führen, sie müssen vielmehr städtebaulich begründet sein. Das Vergnügungsstättenkonzept bietet dem Bezirk die entsprechende planerische Grundlage, um zu entscheiden, inwiefern Nutzungen an bestimmten Orten verträglich sind oder ausgeschlossen bzw. auf einen anderen Bereich beschränkt werden sollten.

In dem festgesetzten Gewerbegebiet des Bebauungsplans Lohbrügge 24 östlich Lohbrügger Weg und westlich der Maikstraße ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Bordellen nicht geregelt, sodass sie grundsätzlich zulässig sind. Folglich wurden entsprechende Bau- bzw. Nutzungsanfrage eingereicht. Allerdings treffen die Kriterien, die das Vergnügungsstättenkonzept für eine Ansiedlung solcher Nutzungen formuliert, auf das Gewerbegebiet nicht zu. Zur Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzepts im Plangeltungsbereich ist nach Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuchs eine Änderung dieses Bebauungsplanes geboten.

Zugleich soll für den Änderungsbereich anstelle der Baunutzungsverordnung von 1962 nunmehr die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 2017 angewendet werden als zeitgemäße Grundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben.

Mithin sollten durch das Änderungsverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung des Vergnügungsstättenkonzepts bzw. der angrenzenden Wohngebiete geschaffen werden. Insbesondere soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten sowie sexuellen beziehungsweise erotischen Dienstleistungs- und Einzelhandelsangeboten geregelt werden, um bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden.

2. Grundlage und Verfahrensablauf

Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184 S. 3).

Das Bebauungsplanverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss B 01/22 (Amtl. Anz. S. 655) eingeleitet. Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit öffentlicher Unterrichtung und Erörterung sowie einer Umweltprüfung wurde gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Baugesetzbuches abgesehen, weil die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Planänderung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 des Baugesetzbuchs durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt waren.

Die öffentliche Auslegung hat auf Grundlage der Bekanntmachung vom XXX (Amtl. Anz. S. XXX und S. XXX) stattgefunden.

Eine Planzeichnung erübrigt sich, da ausschließlich textliche Regelungen getroffen werden, deren Bezug aus der „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Lohbrügge 24“ hervorgeht.

3. Planerische Rahmenbedingungen