Planunterlagen: Schnelsen 94 (Egenbüttler Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Schnelsen 94 - Begründung

5.13.3. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

Um die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege angemessen zu berücksichtigen, trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen im Freiraum sowie auf den Gebäudedach- und Tiefgaragenflächen. Die Erläuterungen und die Begründung zur Dachbegrünung sind in Kapitel 5.8. zu finden.

§ 2 Nummer 22:

„In den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 30 v. H. und in Gewerbegebieten mindestens 20 v. H. der jeweiligen Grundstücksfläche zu begrünen. Diese Flächen sind unter Verwendung von Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.“

Zur Verbesserung des Naturhaushaltes und zur Sicherung einer Mindestqualität an Begrünung wird für die allgemeinen Wohngebiete, die urbanen Gebiete, die Gewerbegebiete und die Gemeinbedarfsfläche ein Mindestanteil an Bepflanzung festgesetzt. Bei Neubauvorhaben wird so die Gliederung und gestalterische Qualität des Landschaftsbildes aufgewertet. Die Verpflichtung mit Bezug zur Grundstücksfläche lässt individuellen Freiraum in der Gestaltung des Grundstücks.

§ 2 Nummer 23:

„In den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind je angefangene 500 m2 Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum und für je angefangene 1000 m2 Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.“

Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass eine Anreicherung der Grundstücke mit Bäumen erfolgt und die im Plangebiet vorhandene Grünstruktur erhalten bleibt. Zudem kann mit den Bäumen eine gestalterische Gliederung der neuen Bauflächen erzielt werden Der bereits vorhandene Baumbestand auf Grundstücken ist einzubeziehen.

§ 2 Nummer 24:

„Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten“.

Aus gestalterischen, ökologischen, mikroklimatischen und lufthygienischen Gründen wird eine Stellplatz-Begrünung für die zulässigen und ausnahmsweise zulässigen oberirdischen Stellplätze festgesetzt. Die Bäume tragen zur Gliederung und visuellen Einbindung von Anlagen des ruhenden Verkehrs bei. Darüber hinaus wirkt die Baumpflanzung insbesondere bei hohem Versiegelungsgrad ausgleichend auf die kleinklimatisch belastete Funktion, mindert die Aufheizung und dient der Filterung von Staub und Schadstoffen aus der Luft.

§ 2 Nummer 25:

„Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen“.

Es sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, da diese Pflanzenarten in besonderem Maße der heimischen Tierwelt Lebensraum und Nahrungsgrundlage bieten. Laubgehölze wirken zudem bei Stadtklimaextremen kleinklimatisch ausgleichend. Die vorgegebenen Mindestpflanzgrößen für klein- und großkronige Bäume dienen dem Ziel, die gewünschten gestalterischen, ökologischen und klimatischen Wirkungen in angemessener Zeit zu erreichen. Zur nachhaltigen Sicherung der gestalterischen und ökologischen Funktionen des Baumbestandes müssen Pflanzungen bei Abgang ersetzt werden.

§ 2 Nummer 26:

Flächen oberhalb von Tiefgaragen, die nicht von Zufahrten, Stellplätzen, Wegen, Terrassen und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO beansprucht werden, sind mit einem mindestens 60 cm starken Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum mindestens 100 cm betragen.“

In den allgemeinen Wohngebieten und im Wesentlichen auch im urbanen Gebiet, dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen untergebracht werden. Tiefgaragen führen zu einer Bodenversiegelung auch über das Gebäude hinaus. Für nicht überbaute und durch Zufahrten, Stellplätze, Wege, Terrassen und Nebenanlagen beanspruchte Tiefgaragenflächen wird daher eine Begrünung festgesetzt. Die Begrünung trägt zu einem Teilausgleich der beeinträchtigten Bodenfunktionen bei und verbessert das Kleinklima. Gleichzeitig entstehen Grünflächen mit einer hohen Aufenthalts- und Nutzungsqualität. Die Mindeststärke von 60 cm Substrataufbau ist erforderlich, um Rasenflächen, Stauden und Sträuchern auch über eine Trockenperiode geeignete Wuchsbedingungen zu ermöglichen. Für die Bereiche in denen Bäume vorgesehen sind, ist der Festsetzung entsprechend, ein ausreichender Substrataufbau sicherzustellen, um genügend Wurzelraum und eine langlebige Bepflanzung zu gewährleisten. Die bewachsene Bodenschicht trägt zur wirksamen Speicherung und Verdunstung des Regenwassers bei und mindert so die negativen Auswirkungen der Bodenversiegelung.

§ 2 Nummer 27:

„Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Wände sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen. Je Pflanze ist eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m2, eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m3 vorzusehen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten."

Zur Verbesserung der stadtklimatischen Situation wird die Begrünung der Fassaden festgesetzt. Fassadenbegrünungen entfalten sowohl positive ökologische als auch lokalklimatische Wirkungen, können gebäudeklimatisch eine Minderung von negativen Hitze- und Kälteeinflüssen bewirken und zur Gestaltung und Durchgrünung des Siedlungsraumes beitragen. Ebenso dienen Fassadenbegrünungen der Ergänzung und Anreicherung von Biotopstrukturen und stellen u.a. für Insekten und Vögel einen wichtigen Lebensraum dar. So nutzen weniger störungsempfindliche Hecken- und Gebüschbrüter des Siedlungsraumes, wie z.B. Amseln, Meisen, Sperlinge, dicht wachsende Fassadenbegrünungen im Stadtgebiet häufig als geeignetes Sekundärhabitat (Nistplatz und/ oder Ruheplatz). Fensterlose und ungegliederte Fassaden sind hierzu besonders geeignet. Um die Langlebigkeit der Bepflanzung zu gewährleisten, muss die Pflanzgrube Mindestmaße in der Größe und Tiefe einhalten. Der Grundstückseigentümer hat für den Erhalt der Begrünung zu sorgen.

5.13.4. Maßnahmen zum Schutz des Bodens und Wasserhaushalts

Gewässerschutz

Zum Schutz des Bodenwasserhaushalts ist eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserleiters bzw. des überlagernden Stauwasserhorizonts zu vermeiden. Dies dient dem Schutz des an diese Standortbedingungen angepassten Vegetationsbestandes, insbesondere dem Baumbestand im Plangebiet. Tiefgeschosse sind somit mittels baulicher Maßnahmen sowohl gegen von unten als auch gegen seitlich drückendes Wasser zu dichten. Ringdrainagen würden demgegenüber zu einer Absenkung des pflanzenverfügbaren Grund- bzw. Stauwassers führen. Sie bieten auch keine ausreichende Sicherheit gegen drückendes Wasser. Aus dem gleichen Grund ist die Ableitung von Niederschlagswasser am Tiefpunkt von Kasematten mittels geschlossener Rohrleitungen vorzusehen, da zum Beispiel Schlitzrohre zwar die Möglichkeit einer unterirdischen Versickerung bieten, andererseits jedoch wie Ringdrainagen zur Absenkung des pflanzenverfügbaren Bodenwassers führen.

§ 2 Nummer 28:

„Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.“

Bodenschutz

Die Grundzüge des Oberflächenentwässerungskonzepts und die vorgesehenen technischen Maßnahmen zur Niederschlagsretention sind in Kapitel 5.11. erläutert. Mit der in § 2 Nummer 6 und Nummer 26 festgesetzten Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird durch Aufnahme, Verdunstung und verzögerte Ableitung der Niederschläge ein wirksamer Beitrag zur Entlastung der umliegenden Regenwassersiele geleistet. Als weitergehende Maßnahme kann die Sammlung der Dachabflüsse in Zisternen und deren Verwendung z.B. für die Bewässerung der Vegetationsflächen zur Minderung des Frischwasserverbrauchs und damit der Grundwasserentnahme beitragen.

Mit der in § 2 Nummer 6 festgesetzten Dachbegrünung sowie mit dem in § 2 Nummer 22 festgesetzten Mindestanteil der zu begrünenden Grundstücksfläche wird ein wirksamer Beitrag zur Minderung und Teilkompensation der Bodenversiegelung geleistet. Außerdem sorgt die Dachbegrünung zusammen mit den übrigen unversiegelten bzw. begrünten Flächen dafür, dass der Großteil des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers weiterhin dem natürlichen Wasserkreislauf zur Verfügung steht.

§ 2 Nummer 29:

Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, Terrassen und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. In Gewerbegebieten können Ausnahmen zugelassen werden. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.

Diese Festsetzung von wasser- und luftdurchlässigem Aufbau für Gehwege und ebenerdige Stellplätze dient der Minderung der Bodenversiegelung und trägt insbesondere bei geeigneter Gefälleausbildung zur Teilversickerung der Niederschläge im Gebiet bei. Damit werden die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung ausgeschlossen. Versickerungsmöglichkeiten für das Oberflächenwasser werden verbessert und die Versiegelung des Bodens reduziert. Dadurch bleiben auch unterhalb von befestigten Flächen Bodenfunktionen erhalten wie die Oberflächenwasserreinigung, die natürliche Verdunstung, die Wasserversorgung von Bäumen sowie Sträuchern und die Bodenaktivität der Bodenlebewesen.

Für Gewerbegebiete wurde eine Ausnahme formuliert, da dort auch mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden kann. In so einem Fall sind geschlossene Bodenaufbauten, wie z.B. Asphalt, zu bevorzugen.

5.13.5. Maßnahmen zum Artenschutz

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Umsetzung von Vorhaben die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten entsprechend § 44 BNatSchG zu beachten. Der Artenschutz gilt unmittelbar.

Zur Vermeidung/Verminderung von Beeinträchtigungen von Brutvögeln und Fledermäusen sollen Baumfällungen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar stattfinden. Dies ist bereits im Bundesnaturschutzgesetz geregelt und wird bei Fällgenehmigungen nach der Baumschutzverordnung in der Regel so vorgeschrieben.

Für Gebäude gilt auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes grundsätzlich, dass vor Fassaden- und Dachsanierungen sowie vor Abriss eine fachkundige Kontrolle auf Besatz durch Fledermäuse stattzufinden hat. Um Tötungen zu vermeiden, wird für Gebäudeabbrüche wie auch für geplante Baumfällungen eine Empfehlung zur ökologischen Baubegleitung ausgesprochen.

Im Plangebiet sind Tagesverstecke, Sommer-, Paarungs- und Winterquartiere in Baumhöhlen und an Gebäuden nicht auszuschließen. Die nachfolgende Festsetzung sichert das Herstellen und Erhalten geeigneter Fledermausquartiere und Niststandorte im Zuge von Neubebauungen. Durch diese Mindestanforderung sollen die Beeinträchtigungen möglichst geringgehalten werden. Vor Gebäudeabbrüchen ist grundsätzlich der Umfang der vorhandenen und durch die Baumaßnahme verlorengehenden Habitate zu ermitteln und der Ausgleich festzulegen.

§ 2 Nummer 30:

In den urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 sind an jedem neu errichteten Gebäude, ausgenommen Nebenanlagen, mindestens jeweils ein Fledermausspaltkasten mit Quartierseignung baulich zu integrieren sowie jeweils ein Niststein für Halbhöhlenbrüter und ein Niststein für Höhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu installieren. In den Gewerbegebieten sind an jedem neu errichteten Gebäude, ausgenommen Nebenanlagen, jeweils zwei Niststeine für Halbhöhlenbrüter und zwei Niststeine für Höhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu installieren. Die Fledermausspaltkästen und die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Zum Ausgleich für verlorengehende Brutplätze und Quartiere sind an den Hausfassaden bzw. Bauflächen an fachlich geeigneter Stelle entsprechende Nist- und Fledermauskästen zu integrieren. Dies sollte bereits bei den jeweiligen Gebäudeplanungen berücksichtigt werden.

Der Bebauungsplan setzt zudem aus Artenschutzgründen fest:

§ 2 Nummer 31:

Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung dienen, sind zum Schutz von wildlebenden Tierartenausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von höchstens 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.

Monochromatisch abstrahlende Leuchten (zum Beispiel Natriumdampf-Niederdruckleuchten, LED-Leuchten) weisen eine geringere Abstrahlung des für den Menschen zwar nicht sichtbaren, auf nachtaktive Insekten jedoch stark anlockend wirkenden UV-Lichts auf. Beeinträchtigungen der örtlichen Fauna durch Lichtquellen können so auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die große Zahl der Individuenverluste kann zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle führen. Eine Verarmung der Fauna des angrenzenden Baumbestands und weiterer Freiflächen durch massenhaft an den Leuchten sterbende Insekten wird so vermieden.

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