5.13.3. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen
Um die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege angemessen zu berücksichtigen, trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen im Freiraum sowie auf den Gebäudedach- und Tiefgaragenflächen. Die Erläuterungen und die Begründung zur Dachbegrünung sind in Kapitel 5.8. zu finden.
§ 2 Nummer 22:
„In den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 30 v. H. und in Gewerbegebieten mindestens 20 v. H. der jeweiligen Grundstücksfläche zu begrünen. Diese Flächen sind unter Verwendung von Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.“
Zur Verbesserung des Naturhaushaltes und zur Sicherung einer Mindestqualität an Begrünung wird für die allgemeinen Wohngebiete, die urbanen Gebiete, die Gewerbegebiete und die Gemeinbedarfsfläche ein Mindestanteil an Bepflanzung festgesetzt. Bei Neubauvorhaben wird so die Gliederung und gestalterische Qualität des Landschaftsbildes aufgewertet. Die Verpflichtung mit Bezug zur Grundstücksfläche lässt individuellen Freiraum in der Gestaltung des Grundstücks.
§ 2 Nummer 23:
„In den allgemeinen Wohngebieten, in den urbanen Gebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind je angefangene 500 m2 Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum und für je angefangene 1000 m2 Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.“
Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass eine Anreicherung der Grundstücke mit Bäumen erfolgt und die im Plangebiet vorhandene Grünstruktur erhalten bleibt. Zudem kann mit den Bäumen eine gestalterische Gliederung der neuen Bauflächen erzielt werden Der bereits vorhandene Baumbestand auf Grundstücken ist einzubeziehen.
§ 2 Nummer 24:
„Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten“.
Aus gestalterischen, ökologischen, mikroklimatischen und lufthygienischen Gründen wird eine Stellplatz-Begrünung für die zulässigen und ausnahmsweise zulässigen oberirdischen Stellplätze festgesetzt. Die Bäume tragen zur Gliederung und visuellen Einbindung von Anlagen des ruhenden Verkehrs bei. Darüber hinaus wirkt die Baumpflanzung insbesondere bei hohem Versiegelungsgrad ausgleichend auf die kleinklimatisch belastete Funktion, mindert die Aufheizung und dient der Filterung von Staub und Schadstoffen aus der Luft.
§ 2 Nummer 25:
„Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen“.
Es sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, da diese Pflanzenarten in besonderem Maße der heimischen Tierwelt Lebensraum und Nahrungsgrundlage bieten. Laubgehölze wirken zudem bei Stadtklimaextremen kleinklimatisch ausgleichend. Die vorgegebenen Mindestpflanzgrößen für klein- und großkronige Bäume dienen dem Ziel, die gewünschten gestalterischen, ökologischen und klimatischen Wirkungen in angemessener Zeit zu erreichen. Zur nachhaltigen Sicherung der gestalterischen und ökologischen Funktionen des Baumbestandes müssen Pflanzungen bei Abgang ersetzt werden.
§ 2 Nummer 26:
„Flächen oberhalb von Tiefgaragen, die nicht von Zufahrten, Stellplätzen, Wegen, Terrassen und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO beansprucht werden, sind mit einem mindestens 60 cm starken Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum mindestens 100 cm betragen.“
In den allgemeinen Wohngebieten und im Wesentlichen auch im urbanen Gebiet, dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen untergebracht werden. Tiefgaragen führen zu einer Bodenversiegelung auch über das Gebäude hinaus. Für nicht überbaute und durch Zufahrten, Stellplätze, Wege, Terrassen und Nebenanlagen beanspruchte Tiefgaragenflächen wird daher eine Begrünung festgesetzt. Die Begrünung trägt zu einem Teilausgleich der beeinträchtigten Bodenfunktionen bei und verbessert das Kleinklima. Gleichzeitig entstehen Grünflächen mit einer hohen Aufenthalts- und Nutzungsqualität. Die Mindeststärke von 60 cm Substrataufbau ist erforderlich, um Rasenflächen, Stauden und Sträuchern auch über eine Trockenperiode geeignete Wuchsbedingungen zu ermöglichen. Für die Bereiche in denen Bäume vorgesehen sind, ist der Festsetzung entsprechend, ein ausreichender Substrataufbau sicherzustellen, um genügend Wurzelraum und eine langlebige Bepflanzung zu gewährleisten. Die bewachsene Bodenschicht trägt zur wirksamen Speicherung und Verdunstung des Regenwassers bei und mindert so die negativen Auswirkungen der Bodenversiegelung.
§ 2 Nummer 27:
„Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Wände sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen. Je Pflanze ist eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m2, eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m3 vorzusehen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten."
Zur Verbesserung der stadtklimatischen Situation wird die Begrünung der Fassaden festgesetzt. Fassadenbegrünungen entfalten sowohl positive ökologische als auch lokalklimatische Wirkungen, können gebäudeklimatisch eine Minderung von negativen Hitze- und Kälteeinflüssen bewirken und zur Gestaltung und Durchgrünung des Siedlungsraumes beitragen. Ebenso dienen Fassadenbegrünungen der Ergänzung und Anreicherung von Biotopstrukturen und stellen u.a. für Insekten und Vögel einen wichtigen Lebensraum dar. So nutzen weniger störungsempfindliche Hecken- und Gebüschbrüter des Siedlungsraumes, wie z.B. Amseln, Meisen, Sperlinge, dicht wachsende Fassadenbegrünungen im Stadtgebiet häufig als geeignetes Sekundärhabitat (Nistplatz und/ oder Ruheplatz). Fensterlose und ungegliederte Fassaden sind hierzu besonders geeignet. Um die Langlebigkeit der Bepflanzung zu gewährleisten, muss die Pflanzgrube Mindestmaße in der Größe und Tiefe einhalten. Der Grundstückseigentümer hat für den Erhalt der Begrünung zu sorgen.