Planunterlagen: Wilstorf44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.6.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands

Die Planung ist verbunden mit der Inanspruchnahme baulich vorgeprägter Flächen. Betroffen ist ein öffentliches Parkplatzareal mit seinen angrenzenden Freiflächen mit entsprechender biotoptypischer Ausprägung der Tier- und Pflanzenwelt. Das Flurstück 2978 weist neben einer großflächigen Versiegelung nicht gepflegte und vermüllte Gehölzflächen auf.

Das mit 78 Bäumen bewachsene Areal weist im Unterwuchs dichte Brombeerbestände, Sämlingsaufwuchs diverser Ahornarten und Ziersträucher sowie auf zwei kleinen Teilflächen an der Hohen Straße und im Böschungsbereich der Rote-Kreuz-Straße Scherrasenvegetation im teilweise vernachlässigten Pflegestatus auf.

Nachfolgende Biotoptypen sind vorzufinden:

  • Scher- und Trittrasen (ZRT)
  • Zier-Gebüsch aus überwiegend heimischen, standortgerechten Arten (ZSN) / gepflanzter Gehölzbestand aus vorwiegend heimischen Arten (ZHN)
  • Einzelbaum und Baumgruppe (HE)
  • Asphalt und Betondecken (YFV).

Bäume

Das Gelände ist allseitig von Baumbestand eingefasst. Als Leitarten sind zu nennen: Hainbuche, Stiel-Eiche, Linde und Ahorn.

Die Bäume im Plangebiet befinden sich mit wenigen Ausnahmen in einem guten Gesundheitszustand, sind vital und werden überwiegend als „Erhaltungswürdig“ eingestuft. Der Gehölzbestand auf dem Wall zur B 75 weist in seiner Vitalität zum Großteil eingeschränkte Bäume auf. Sie werden baumgutachterlich als „bedingt Erhaltungswürdig“ eingestuft.

Die Bäume erfüllen nicht nur wichtige Funktionen für das Landschaftsbild, sondern auch für den Arten- und Biotopschutz, sowie für den Wind-, Kleinklima- und Bodenschutz.

Mit Datum vom 21.1.2021 sind 81 Bäume im Plangebiet eingemessen worden. Neben dem Stamm- und Kronendurchmesser sind auch die Höhen am Fußpunkt der Bäume eingemessen worden. Auf dieser Grundlage wurden die Bäume im März 2021 baumgutachterlich erfasst, der Baumparameter Kronendurchmesser präzisiert und in drei Stufen der „Erhaltungswürdigkeit“ bewertet. Drei Bäume konnten nicht mehr ermittelt werden, so dass insgesamt ein Bestand von 78 Bäumen einer baumgutachterlichen Untersuchung zugeführt wurden. Zwei Bäume, eine Eberesche auf dem südlichen Wall und eine Linde auf der zu bebauenden Fläche, werden als „nicht erhaltungswürdig“ eingestuft und zur Fällung empfohlen. Die Bäume auf dem Wall zur B 75 werden überwiegend als „bedingt erhaltungswürdig“ eingestuft. Der Baumbestand auf der zu bebauenden Fläche sowie auf der Böschung an der Rote-Kreuz-Straße wird überwiegend als „erhaltungswürdig“ eingestuft. „Besonders erhaltungswürdige“ Bäume kommen nicht vor.

Artenschutz

Zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Aspekte der Planung wurde in 2023 eine Fledermaus- und Brutvogel-Bestandserfassung durchgeführt. Fledermäuse wurden im Rahmen von Detektorbegehungen erfasst. Demnach können im Untersuchungsgebiet sieben Fledermausarten nachgewiesen werden. Es wurden fünf als Quartier potenziell geeignete Höhlenbäume und zehn Bäume mit nutzbaren Nischen und Halbhöhlen gefunden. Quartiere können aber, mit Ausnahme für die Rauhautfledermaus, ausgeschlossen werden, eine sporadische Nutzung von Baumhöhlen durch andere Fledermausarten kann aber nicht ausgeschlossen werden. Für die Rauhautfledermaus liegt der Verdacht auf vier Balz- und Paarungsquartiere vor. Der Baumbestand weist aufgrund der Stammdurchmesser keine Höhlungen auf, die als potenzielle Winter- oder Sommerquartiere in Betracht kommen können. Als Jagdgebiet wird das Plangebiet von der Mücken-, der Zwerg- und der Breitflügelfledermaus sowie untergeordnet vom großen Abendsegler genutzt.

Zur Erfassung des Brutvogelbestands wurden fünf Begehungen durchgeführt sowie im März die Baumkronen nach Horsten von Greifvögeln abgesucht. Danach ist der Untersuchungsraum für 24 Brutvogelarten von möglicher Bedeutung. Hiervon wurden elf Vogelarten mit Revier im Plangebiet als Brutvögel festgestellt. Alle hier vorkommenden Arten sind ubiquitär verbreitet und haben im Plangebiet nur einen Teillebensraum ihres jeweiligen Reviers, z.B. zur Nahrungssuche. Jede Art muss weitere Gebiete in der Umgebung nutzen. Die Artenzusammensetzung ist stark verarmt. Das Gebiet weist durch die hohe Nutzungsintensität einen hohen Störungsgrad auf.

Gebäudebrüter wie z.B. Haussperlinge, Mehlschwalben oder Mauersegler kommen nur im Umfeld vor. Alle Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG als europäische Vogelarten besonders geschützt. Insgesamt ist das Vorkommen im Untersuchungsgebiet aufgrund der vorherrschend abiotischen Lebensraumstrukturen und den nutzungsbedingten Störeinflüsse als reduzierte Vogelwelt anzusprechen.

Für alle weiteren Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind aufgrund ihrer jeweiligen spezifischen Lebensraumansprüche keine potenziellen Lebensraumstrukturen vorhanden, so dass diese Arten hier nicht vorkommen.

4.2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Von der Planung betroffen sind Brutplätze und Nahrungsgebiete von Brutvögeln sowie potenzielle Quartiere, Nahrungsgebiete und Flugwege von Fledermäusen.

Für alle betroffenen Vogelarten wurde festgestellt, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Schutzfristen für Baumfällungen kein Verbotstatbestand eintritt, der eine artenschutzrechtliche Ausnahme der zuständigen Behörde erfordern würde. Auch der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Tieren berührt keinen Verbotstatbestand, da für alle Arten ein kleinräumiges Ausweichen auf weiterhin bestehende Habitatstrukturen möglich ist. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt für diese Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten.

Das Arteninventar wird sich entsprechend anpassen und zukünftig mehr den verdichteten Garten- und Siedlungsräumen entsprechen.

Durch den Ausbau geht zahlreicher Baumbestand verloren. So können voraussichtlich 34 Bäume nicht erhalten werden. Für diesen Baumverlust ist nach Maßgabe der Baumschutzverordnung der Baumersatz zu ermitteln. Die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geplanten Anpflanzungen von Bäumen können auf den Ersatzbaumbedarf angerechnet werden.

4.2.6.3 Beschreibung der Vermeidungs- und Minderungs- / Ausgleichsmaßnahmen

Für die Gruppe der Fledermäuse gilt im Zusammenhang mit der Prüfung artenschutzrechtlicher Verbote, dass aufgrund vermuteter Quartiere für die Rauhautfledermaus vor Rodung der Gehölze eine Prüfung auf mögliche Vorkommen erfolgen muss. Um erhebliche Störungen zu vermeiden, sind Lichtschutzmaßnahmen zu treffen. Im Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten sind für einen möglichen Quartiersverlust für die Rauhautfledermaus als sogenannte vorgezogene CEF-Maßnahmen vier Gruppen à drei Fledermauskästen, darunter ein Ganzjahresquartier, an Großbäumen mit Stammdurchmessern > 0,40 m in mindestens 4 m Höhe, bevorzugt in Ost- oder Südostexposition, im Umkreis von 500 m um das Untersuchungsgebiet anzubringen (vgl. § 2 Nummer 14). Die Maßnahme ist ökologisch zu begleiten.

Für die Gruppe der Vögel sind vier Gruppen à drei Höhlenbrüterkästen als Ersatzquartiere anzubieten. Auch diese Maßnahme ist ökologisch zu begleiten. Unter der Voraussetzung, dass Vegetationsräumungs- und Rodungsarbeiten zwischen Anfang Oktober und Ende Februar außerhalb der Brutperiode bzw. im Sommerhalbjahr nur nach Überprüfung auf aktuelle Brutvorkommen durchgeführt werden, treten die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht ein.

Vorsorglich wird zum Schutz wildlebender Tierarten, hier insbesondere aus der Gruppe der Insekten, für Außenbeleuchtungen eine Festsetzung zur Verwendung insektenfreundlicher Lichtquellen sowie zur Anzahl von Lichtquellen festgesetzt.

Zum Schutz gegen Vogelschlag an Fensterflächen wird das Anbringen präventiv wirkender Vogelschutzmarkierungen festgesetzt.

Baumschutz

Erhaltenswerte Einzelbäume werden durch planzeichnerische Festsetzungen dauerhaft geschützt. So werden im Plangebiet insgesamt 13 Bäume mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt.

Baumgutachterlich werden die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume mit der Vitalität 0, d.h. vollkommen vitale, ungeschädigte Bäume bzw. 0-1, d.h. Bäume mit geringfügig verminderter Vitalität, bewertet. Die Vitalitätsbewertung erfolgt nach Maßgabe eines anerkannten fünfstufigen Bewertungssystems. Darüber hinaus wird eine Einstufung der Erhaltungswürdigkeit in vier Stufen vorgenommen. Bäume in der Einstufung „besonders erhaltungswürdig“ sowie der Einstufung „nicht erhaltungswürdig“ kommen nicht vor. Die sieben Bäume an der Hohen Straße werden aufgrund ihres Alters, ihrer Größe und ihrer gestalterischen wie auch ökologischen Funktion als „erhaltungswürdig“ bzw. als „bedingt erhaltungswürdig“ eingestuft. Mit Kronendurchmessern von 6 – 15 m handelt es sich um einen gemischten Bestand. Die Bäume bilden einen geschlossenen Kronenverbund. Die zur Hohen Straße ausgerichteten Baumkronen müssen im Hinblick auf den Erhalt des Lichtraumprofils kontrolliert und teilweise aufgeastet werden. Die beiden mit einem Erhaltungsgebot an der Rote-Kreuz-Straße festgesetzten Bäume werden als „erhaltungswürdig“ eingestuft und setzten hier einen gestalterischen und baumökologischen Akzent zur anschließenden Wallbegrünung. Auch hier stehen die beiden Bäume im Kronenverbund. Die fünf Bäume im Norden setzen der zukünftigen Baumasse ein vitales Grünvolumen entgegen. Auch dieser locker stehende Bestand wird als „erhaltungswürdig“ bzw. als „bedingt erhaltungswürdig“ eingestuft.

Für nach der Hamburgischen Baumschutzverordnung geschützte Bäume, die im Zuge der Planung nicht erhalten werden können, sind nach Maßgabe der Baumschutzverordnung Ersatzpflanzungen zu leisten. Für die Baumverluste sind 101 Ersatzbäume nachzuweisen. Davon können voraussichtlich 18 Ersatzbäume im Plangebiet neu gepflanzt werden. Es verbleibt ein Ersatzbedarf von 83 Bäumen, die aufgrund der Grundstückverhältnisse im Plangebiet nicht gepflanzt werden können. Aufgrund der Grundstückverhältnisse sind auch die Pflanzung von Hecken in der in der Anlage zur Baumschutzverordnung geforderten Qualität nicht möglich. Auch unter Anrechnung dieses Ersatzes ist somit eine vollständige Kompensation des Baumverlustes im Plangebiet nicht möglich. Eine Beantragung von Baumfällungen und den dadurch notwendigen Ersatzpflanzungen erfolgt auf der Ebene der Baugenehmigung.

Der Ersatzbedarf muss planextern gepflanzt werden oder es muss eine Ersatzzahlung nach § 8 BaumschutzVO erfolgen.

Für die Neuanpflanzung von Bäumen gelten zahlreiche Vorgaben, die die Pflanzqualitäten und deren nachhaltige Entwicklung beschreiben (vgl. § 2 Nr. 13). Bezogen auf den zukünftigen Baumstandort werden Maßnahmen zur Bodenvorbereitung und zu Einschränkungen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen im Kronentraufenbereich zum Schutz des Wurzelbereichs getroffen.

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