Planunterlagen: Bahrenfeld73

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1.2.2. Grundflächenzahl (GRZ)

Das Maß der baulichen Nutzung wird im allgemeinen Wohngebiet unter anderem durch eine als Höchstmaß festgesetzte GRZ von 0,4 definiert. Die gemäß § 17 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässige Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung wird ausgeschöpft, jedoch nicht überschritten.

Nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO darf die GRZ durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, demnach bei der festgesetzten GRZ vom 0,4 bis zu einer GRZ vom 0,6. Zu den bezeichneten Anlagen zählen Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird. Die Versiegelung durch die vorgesehene Tiefgarage und Nebenanlagen wie Zuwegungen, die Platzfläche im Innenhof, Fahrradstellplätze oder Kinderspielflächen überschreitet die für diese Nebenanlage zulässige GRZ von 0,6 nicht.

Die festgesetzte GRZ ermöglicht somit zum einen die Umsetzung der Wohngebäude im Rahmen des abgestimmten Bebauungskonzepts. Zum anderen wird gewährleistet, dass die Versiegelung auf das dafür erforderliche Maß beschränkt wird, sodass der Charakter des Plangebietes als durchgrünter Standort innerhalb der Landschaftsachse gewahrt bleibt. Denn durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass innerhalb des allgemeinen Wohngebietes ein Grundstücksanteil von 40 % weder unter- noch oberirdisch versiegelt und somit ein angemessener Übergang zu den im Süden und Westen des Plangebietes angrenzenden Flächen der Parkanlage hergestellt wird.

Die Einschränkung der Bodenversiegelung gewährleistet zudem einen schonenden Umgang mit Grund und Boden und den Erhalt natürlicher Bodenfunktionen, wie der Versickerung von Regenwasser, der Filterfunktion, seiner ausgleichende Wirkung für das Mikroklima oder als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (siehe Ziffer 4.2.5).

5.1.2.3. Geschossigkeiten als Höchstmaß und Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß

Entsprechend des beabsichtigten Bebauungskonzeptes wird für die drei Baukörper im allgemeinen Wohngebiet die Zahl der Vollgeschosse mit vier Vollgeschossen sowie die Höhe baulicher Anlagen über Normalhöhennull (üNHN) mit 56,80 m als Höchstmaß festgesetzt. Für das geplante, die drei aufgehenden Gebäude verbindende Untergeschoss ist die Festsetzung einer Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß nicht erforderlich. Die Festlegung, dass hier lediglich ein Untergeschoss realisiert werden kann, impliziert bereits eine Höhenbeschränkung des Hauptbaukörpers. Dieser kann nach den Regelungen der HBauO im Durchschnitt maximal 1,4 m über die Erdgleiche hinausragen. Konkret wird eine Deckenhöhe von 29,50 m üNHN erwartet.

Durch die Kombination von Baukörperfestsetzungen und der jeweils als Höchstmaß zulässigen Höhe baulicher Anlagen sowie Zahl der Vollgeschosse wird der zulässige dreidimensionale Baukörper im allgemeinen Wohngebiet klar definiert. Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen ergänzend zu der Zahl der Vollgeschosse ist erforderlich, um eine bauordnungsrechtlich zulässige Überschreitung des Höchstmaßes der Vollgeschosse durch Nichtvollgeschosse (z.B. Staffel- oder Dachgeschosse) zu verhindern.

Durch die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen wird gleichzeitig die Höhe möglicher funktionaler oder technischer Dachaufbauten eingegrenzt, da diese nur innerhalb der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen zulässig sind. So wird sichergestellt, dass das auf die städtebauliche Umgebung sowie Landschaft und hier insbesondere den Baumbestand abgestimmte Höhenkonzept nicht geschwächt wird und Beeinträchtigung des Orts- bzw. Landschaftsbildes vermieden wird.

Es ist die Realisierung von drei viergeschossigen Gebäuden mit einer maximalen Höhe von 56,80 üNHN zulässig, was ca. 17,30 m über Gelände im Innenhof (Untergeschoss mit 39,50 m üNHN) entspricht.

Das städtebauliche Umfeld ist im Wesentlichen durch die Grünstrukturen der Parkflächen des Lutherparks im Westen, der Kleingartenanlagen im Norden und der Grünflächen des Friedhofs Holstenkamp im Osten geprägt, weniger durch Bebauungsstrukturen. Es ist demnach auch keine dominierende Bebauungsstruktur vorhanden, in die sich das Vorhaben einfügen könnte. Die Höhe baulicher Anlagen orientiert sich daher am vorhandenen Baumbestand und überragt diesen nicht, um ein Einfügen und die visuelle Einbindung in die Landschaft sicherzustellen.

Die beabsichtigte Höhe der baulichen Anlagen ist zudem aus folgenden Gründen städtebaulich erforderlich und gerechtfertigt:

  • Aufgrund der zentralen Lage des Plangebietes wird im Plangebiet über die Höhe der baulichen Anlagen eine höhere, jedoch dem zentralen, innerstädtischen und gut erschlossenen Standort angemessene und gebietsverträgliche bauliche Dichte angestrebt. Dies entspricht dem Ziel des Senats sowie des Bezirklichen Wohnungsbauprogramms dringend benötigten innerstädtischen Wohnraum zu schaffen. Es ist ausdrückliches Ziel des Bebauungsplans, die Fläche im Sinne des bezirklichen Wohnungsbauprogramms und des gesamtstädtischen Leitbilds „Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt – Hamburger Maß“ weiterzuentwickeln und ihre hohe Lagegunst dem dringenden Wohnraumbedarf entsprechend auszunutzen. Die auch durch die Höhe der baulichen Anlagen ermöglichte bauliche Dichte ermöglicht eine intensive bauliche Nutzung in einem bereits gut erschlossenen und gut mit Infrastruktur versorgten Bereich.
  • Gleichzeitig entspricht dies der Abwägungsdirektive des § 1 Absatz 5 Satz 3 BauGB, die einen schonenden Umgang mit Grund und Boden gebietet, in dem durch Konzentration von baulichen Nutzungen innerhalb geschlossener Siedlungsbereiche die bauliche Nutzung baulich bisher nicht genutzter Außenbereiche verhindert werden kann.
  • Erst durch die Höhe der baulichen Anlagen und Geschossigkeiten können die gewünschte städtebauliche Dichte erzielt und trotzdem große Teilbereiche des Plangebietes von einer Bebauung freigehalten werden, sodass im südlichen Teilbereich eine öffentliche Parkanlage entstehen kann. Diese steht nicht nur den Bewohnern des Quartiers für die Erholung und Freizeitgestaltung zur Verfügung, sondern ist öffentlich zugänglich. Sie ist somit von besonderer Bedeutung sowohl für wohnungsnahe Spiel- und Erholungsfunktionen als auch für den Freiraumverbund. Mit Durchführung der Planung sind somit sowohl im Quartier als auch im Umfeld deutlich positive Auswirkungen auf die Freiraumverbundfunktionen zu erwarten.
  • Die Höhe der baulichen Anlagen ist zudem erforderlich, um einen wirksamen Schallschutz der geplanten Wohnbebauung vor dem Verkehrslärm des Holstenkamps generieren zu können. Insbesondere der nördliche parallel zum Holstenkamp ausgerichtete Baukörper fungiert aufgrund seiner schallabschirmenden Wirkung, die durch die zulässige Höhe der baulichen Anlagen und Zahl der Vollgeschosse in Verbindung mit der überbaubaren Fläche, die die Ausbildung eines Riegels auf knapp 50 m Länge zulässt, ermöglicht wird, auch als Schallschutzelement.
  • Das Entwicklungsgebiet der Science City Hamburg Bahrenfeld grenzt unmittelbar nördlich an das Plangebiet des Bebauungsplanes Bahrenfeld 73. Für die Abwägung einer angemessenen Bebauungsdichte von besonderer Bedeutung ist, dass am Holstenkamp ein urbanes Wohnquartier mit sozialen Einrichtungen und innovativen Mobilitätsangeboten (u.a. Mobility-Hubs) in einer vier- bis fünfgeschossigen Bauweise entstehen soll. Die avisierte Bebauungsdichte im Plangebiet entspricht der vorgesehenen städtebaulichen Dichte des Umfeldes (Science City Hamburg Bahrenfeld).

Die Bebauungsdichte wurde unter städtebaulichen Gesichtspunkten überprüft und für verträglich erachtet. Es wird ein kompaktes städtebauliches Konzept planungsrechtlich gesichert, dass im Sinne eines flächensparenden und nachhaltigen Städtebaus dichte urbane Strukturen mit einer hohen Freiraumqualität in zentraler Lage entwickelt.

Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Hamburg sowie des beschränkten Bauschutzbereiches des Sonderlandeplatzes Finkenwerder. Die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen berücksichtigen die hieraus resultierenden Vorgaben (siehe Ziffer 3.2.10).

5.1.2.4. Abstandsflächen

Die Dimensionen der im Plangebiet beabsichtigten Gebäudekörper sind zum einen durch Baukörperfestsetzungen mit eng gefassten Baugrenzen und mit Festsetzungen zur maximalen Höhe der baulichen Anlagen und Geschossigkeiten planungsrechtlich gesichert. Bei Baukörperfestsetzungen nach § 16 Absatz 4 BauNVO in Verbindung mit § 23 BauNVO handelt es sich um zwingende Festsetzungen im Sinne des § 6 Absatz 8 HBauO, die die in § 6 Absatz 5 HBauO festgelegten Abstandsflächen außer Kraft setzen.

Im Plangebiet werden die Baukörper dennoch so positioniert, dass die Abstandsflächen mit dem sonst üblichen Maß und die Anforderungen des § 6 Absatz 2 HBauO überwiegend eingehalten werden können. Lediglich im Innenhof kommt es durch die nordöstliche Ecke des südlichen Gebäudes zu einer Überschneidung der Abstandsflächen mit dem nördlichen Baukörper parallel zum Holstenkamp von maximal ca. 1,70 m Tiefe und ca. 5,40 m Breite. Die Überschneidung der Abstandsflächen in diesem Bereich betrifft nur einen kurzen Fassadenabschnitt und ist hinsichtlich der Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse und eines ausreichenden Sozialabstandes hinnehmbar. Die sich potenziell ergebenden Einschränkungen in den Besonnungs- und Belichtungsverhältnissen sowie des Sozialabstandes können als zumutbar gewertet werden. Auch wenn aufgrund des dichten Baumbestandes eine Anleiterbarkeit durch die Feuerwehr nicht möglich sein sollte, wurde im Rahmen der Planung nachgewiesen, dass bei Herrichtung von Sicherheitstreppenhäusern sichergestellt werden kann, dass Belangen der Gefahrenabwehr Rechnung getragen wird. So ist zum Beispiel eine potenzielle Einschränkung der Anfahrbarkeit der Gebäude durch die Feuerwehr im Brandfall durch die Abstandsflächenunterschreitung nicht relevant. Die Gefahr eines Brandüberschlags wird durch die Unterschreitungen und Überdeckungen nicht verschärft. Die Anforderungen an Belichtung, Durchlüftung, Sozialabstand und Gefahrenabwehr wurden zudem bei der Gebäude- und Grundrissplanung berücksichtigt.

Wenn Sie die Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich im Serviceportal an.
Hier können Sie die Stellungnahmen auch verwalten. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass die Stellungnahme bei demosplan online einsehbar ist. Ich möchte, dass die Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Online-Dienst Bauleitplanung des HamburgService einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per E-Mail an erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zur Stellungnahme erhalten.

Die Stellungnahme: