Private Stellplätze
Mit Inkrafttreten der Änderung der HBauO ist bereits ab 1. Januar 2014 die Stellplatzverpflichtung bei der Errichtung von Wohngebäuden aufgehoben worden. Um Parksuchverkehre zu verhindern und den Bewohnern einen eigenen Stellplatz zu ermöglichen, sieht der Bebauungsplan die Möglichkeit der Errichtung einer Tiefgarage vor.
Im allgemeinen Wohngebiet wird durch die Ausweisung von Flächen für ein Untergeschoss die Möglichkeit eröffnet für private Kfz- und Fahrradstellplatzanlagen eine Tiefgarage zu errichten die für circa 35 Kfz-Stellplätze dimensioniert werden kann.
Da die Unterbringung des ruhenden Verkehrs maßgeblich für die Qualität des öffentlichen Raums ist und offene, oberirdische Stellplätze zu gestalterischen Beeinträchtigungen führen können, ist bei Errichtung von Kfz-Stellplätzen die vollständige Verlagerung der Stellplätze in eine Tiefgarage geplant. Bei einer oberirdischen Unterbringung der erforderlichen Stellplätze wäre eine deutliche Verringerung der für eine hochwertige freiraumplanerische Gestaltung zur Verfügung stehenden Flächen erforderlich sowie damit einhergehend die Minderung der Aufenthaltsqualität im wohnbezogenen Freiraum. In dem Quartier sollen die vorhandenen Freiräume jedoch ihrer Spiel-, Erholungs- und Freizeitfunktionen nicht durch Stellplatznutzung entzogen werden.
Um das Konzept zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sowie attraktiver Grün- und Freiräume im Wohnumfeld planungsrechtlich zu sichern, trifft der Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 12 Absatz 4 BauNVO, die folgende Festsetzung:
Im allgemeinen Wohngebiet sind Kfz-Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. (vgl. § 2 Nummer 3 der Verordnung).
Mit der Möglichkeit zur Errichtung einer Tiefgarage, die voraussichtlich insgesamt 35 Stellplätze aufnehmen kann und deren Ein- und Ausfahrt an der Von-Hutten-Straße liegen soll, wird eine von oberirdisch angeordneten Stellplätzen gänzlich freie Wohnbebauung gesichert. Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Wortlaut der o.g. Festsetzung oberirdische Stellplätze unzulässig sind.
Öffentliche Besucherparkstände
Für die im Plangebiet vorgesehene Wohnnutzung sollte aus verkehrsplanerischer Sicht ein angemessener Umfang an öffentlich zugänglichen Besucherparkstände bereitgestellt werden. In Hamburg wird gemäß ReStra (Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen) eine Quote von 20 Besucherparkstände je 100 Wohneinheiten, davon 3 % barrierefrei angestrebt. Für das Plangebiet wird es aus verkehrsplanerischer Sicht als ausreichend angesehen, 10 Besucherparkstände je 100 Wohneinheiten, davon 3 % barrierefrei herzustellen. Somit müssten im Plangebiet sechs Besucherparkstände, davon ein Parkstand barrierefrei, vorgehalten werden, da etwa 60 Wohnungen geplant sind. Derzeit besteht ein gutes ÖPNV-Angebot (Bushaltestelle) in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, welche eine Busanbindung zum Bahnhof Altona und somit die Anbindung an den Schienengebundenen ÖPNV ermöglicht. Die gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr begründet die Reduktion der Anzahl der Besucherparkstände.
Die Ausbauplanungen für den Holstenkamp sowie für öffentlich zugängliche Parkstände in den geplanten Mobility Hubs der Science City Hamburg Bahrenfeld liegen noch nicht konkretisiert vor und sind entsprechend für einen Nachweis der Besucherparkstände nicht belastbar heranzuziehen. Dennoch werden die direkt nördlich an das Plangebiet angrenzenden Planungen zur Errichtung eines urbanes Wohnquartiers mit sozialen Einrichtungen, neuen grünen Wegeverbindungen, Mobilitätsangeboten (inklusive Ausbau des ÖPNV-Angebots) die integrierte Lage des Plangebietes und die infrastrukturelle Ausstattung des Umfeldes deutlich stärken.
Die Hamburgische Verkehrspolitik beabsichtigt eine Reduktion des motorisierten Individualverkehrs und fördert den Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr oder auf alternative Mobilitätsformen wie Carsharing, Fahrräder oder E-Scooter. Laut diesen Plänen wird in vielen städtischen Gebieten von Hamburg die Anzahl der notwendigen Parkplätze in den kommenden Jahren sinken, da der Stadtverkehr zunehmend auf den öffentlichen Verkehr und alternative Mobilitätsformen umgestellt werden soll. Der absehbare Ausbau der Verkehrsinfrastruktur und die Förderung von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln begründen zudem die Reduktion der gemäß ReStra avisierten Anzahl an Besucherparkständen. Nicht zuletzt wird eine Reduktion der Forderung von Parkplätzen getroffen, da im Plangebiet, nicht ausreichend Platz zur Verfügung steht, um zusätzliche Parkstände für Besucher zu schaffen, ohne dass dadurch die Nutzbarkeit der Fläche für den Wohnungsbau oder andere wichtige Infrastruktur (z. B. Grünflächen oder Spielplätze) beeinträchtigt wird, wenn keine Tiefgarage gebaut wird.
Da die Realisierungsplanung für das Wohnungsbauvorhaben noch nicht feststeht (mit oder ohne Tiefgarage), sind drei Möglichkeiten zum Nachweis der aus verkehrsplanerischer Sicht erforderlichen Besucherparkständen erörtert worden.
Eine Möglichkeit besteht darin, den Nachweis der Besucherparkstände in einer Tiefgarage zu erbringen. Der Bebauungsplan ermöglicht die Herstellung eines Untergeschosses in dem bis zu 35 Pkw-Stellplätze realisiert werden könnten. Die erforderlichen sechs Besucherparkstände könnten innerhalb der Tiefgarage angeboten werden. Hierfür müsste durch entsprechende technische Lösungen die Zufahrtsmöglichkeit gesichert werden (z.B. über eine App mit Reservierungsfunktion für die Bewohner:innen und Freigabe des Tors).
Durch die ehemalige Nutzung im Plangebiet (Gaststätte) war ein deutlich höherer Parkplatzbedarf erforderlich, der seiner Zeit nicht ausschließlich auf dem Grundstück nachgewiesen werden konnte. Aus diesem Grund wurden 12 Parkplätze auf dem benachbarten Besucherparkplatz des Friedhofs Holstenkamp per Baulast gesichert. Diese Baulast hat mittlerweile ihre Gültigkeit verloren. Es gäbe jedoch ggf. die Möglichkeit eine neue Vereinbarung mit dem Eigner des Friedhofes zu treffen, um die Besucherparkstände in räumlicher Nähe zum Plangebiet nachzuweisen. Im Hinblick auf den barrierefreien Parkstand für Besucher ist sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit der Wohneinheiten ebenfalls barrierefrei möglich ist. Ob vor diesem Hintergrund eine barrierefreie Querungsstelle im Bereich der Einmündung Von-Hutten-Straße/ Holstenkamp notwendig ist, ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Aus gutachterlicher Sicht erscheint der bestehende abgesenkte Bord für eine barrierefreie Querung ausreichend, da die Nutzung barrierefreier Parkplätze schwerpunktmäßig für Gehbehinderte vorgesehen ist.
Eine weitere Möglichkeit zum Nachweis der Besucherparkständen wäre die Herstellung von Längsparkständen entlang der Von-Hutten-Straße. Hierfür müsste der Gehweg auf der Nordseite der Von-Hutten-Straße zugunsten der Parkstände aufgehoben und geeignete Querungsstellen für den Fußverkehr vor und hinter den Parkständen (vorgezogener Seitenraum) in der Von-Hutten-Straße hergerichtet werden. Eine dezidierte Überprüfung der Machbarkeit muss im Rahmen einer Realisierungsplanung auch in Abstimmung mit dem zuständigen Polizeikommissariat erfolgen.
Die drei Möglichkeiten zur Herrichtung von Besucherparkständen zeigen Optionen auf und sind im Rahmen des Planvollzugs zu konkretisieren und weiter mit den betroffenen Dienststellen der Stadt Hamburg abzustimmen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist ein entsprechender Nachweis für Besucherparkstände zu führen.