4.6. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Mit der Planung der neuen Bebauung zu Wohnungszwecken werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die auf die Schutzgüter Mensch, Luft, Klima, Wasser sowie Boden geringere negative Auswirkungen durch die Bebauung und den damit einhergehenden Wirkungen wie Flächeninanspruchnahme, Versiegelung, bau- und betriebsbedingten erhöhten Kfz-Verkehr haben können, jedoch durch geeignete Festsetzungen bzw. Maßnahmen weitgehend vermieden oder soweit vermindert werden, dass erheblich negative Umweltauswirkungen nicht mehr zu erwarten sind. Beim Schutzgut Mensch unter dem Aspekt der Erholung und beim Schutzgut Landschafts- und Stadtbild werden sogar teilweise positive Entwicklungen mit Umsetzung der Planung festgestellt. So wird mittels Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage das Potenzial zur Entwicklung der Landschaftsachse Volkspark als öffentlicher Erholungsraum entsprechend der übergeordneten Landschaftsplanung ausgeschöpft und gleichzeitig dem Freiraumbedarf der zukünftigen Bewohnenden entsprochen.
Beim Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt verbleiben auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erhebliche Umweltauswirkungen. Mit der Bebauung gehen halbruderale Gras- und Staudenflur sowie Ruderalflur trockener Standorte und kleinteilige Gehölzflächen verloren. Diese übernehmen die Funktionen von natürlichem Lebensraum für Tiere, insbesondere für Brutvögel. Es liegt ein Eingriffstatbestand gemäß § 14 BNatSchG vor. Dieser wurde mit Hilfe des Hamburger Staaträtemodells auf rd. 14.700 Wertpunkte bilanziert.
Für den Verlust von potenziellen Balzquartieren der Zwergfledermaus und Brutvogelnistplätzen, die mit Fällung von Gehölzen einhergehen, wird als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme Ersatz im angrenzenden Lutherpark durch Fledermauskästen und Nisthilfen geschaffen.
Als Ausgleich für die erheblichen Umweltauswirkungen beim Schutzgut Tiere und Pflanzen wird eine Teilfläche im Bebauungsplangebiet als Fläche innerhalb des Plangebietes zum Ausgleich der in Folge der Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen festgesetzt und eine Fläche außerhalb des Plangebietes in der Gemarkung Rissen extensiviert. Unter der Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung sowie der Ausgleichsmaßnahmen wird von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ausgegangen.