Planunterlagen: Bahrenfeld73

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.8.1. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Die Gehölzbestände am Holstenkamp und an der Von-Hutten-Straße und die sich nach dem Brand entwickelnde Brach- bzw. Ruderalfläche mit Gehölzaufwuchs vermitteln ein naturnahes Landschaftsbild. Es finden sich keine kulturhistorischen Elemente im Plangebiet. Im visuellen Eindruck prägen Grünstrukturen das gesamte Plangebiet, hierbei dominieren die Ruderal- und Gehölzflächen im Zentrum, die durch einzelne Lichtungen des Aufwuchses unterbrochen werden. Das Plangebiet wird nordwestlich und im Westen von Gehölzen und im Süden teilweise von Bäumen und Baumgruppen eingerahmt, die landschaftlich als prägend zu beurteilen sind. Temporäre Einzäunungen, zwei abgestellte LKW sowie die ehemalige und eine nunmehr beschädigte Leuchtreklame der ehemaligen Gaststätte wirken sich negativ auf das Landschafts- bzw. Stadtbild aus. Das Plangebiet ist aufgrund der derzeitigen Geländetopographie und der dicht bewachsenen Ruderalflächen unattraktiv für Erholungssuchende. Weder kann dem Planungsgebiet eine besondere Eigenart zugeordnet werden, noch befinden sich kulturräumliche Besonderheiten.

Für das Plangebiet ist durch die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Bahrenfeld vom 13. April 1971 das Landschaftsschutzgebiet Bahrenfeld festgesetzt (HmbGVBl. S. 75) zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 2,50, 255).

4.2.8.2. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Das Landschafts- bzw. Stadtbild wird sich durch die Ausweisungen des Bebauungsplans grundlegend ändern. Das naturnah wirkende Milieu der Ruderalfläche mit seitlichen Gehölzen wird im nördlichen Teil des Plangebiets durch die Wohngebäude ersetzt. Der Geschosswohnungsbau wird die Erholungseignung einschränken und beeinflusst das Landschaftsbild, das aufgrund der Schutzgebietsausweisung eigentlich in seinem naturnahen Zustand erhalten bleiben soll, negativ.

Die Gebäude werden jedoch eine geringere Höhe als der vorhandene Baumbestand aufweisen. Um die Bebauung in das derzeit naturnah geprägte Landschaftsbild optimal einzubetten, werden entlang des Holstenkamps und der Von-Hutten-Straße die Gehölzstrukturen überwiegend erhalten und zusätzlich Anpflanzungsgebote festgesetzt. Kfz-Stellplätze sind ausschließlich in Tiefgaragen zulässig und unbebaute Flächen oberhalb Tiefgaragen oder anderen unterirdischen Gebäudeteilen werden intensiv begrünt, sodass im Wohngebiet naturnahe Flächen nicht durch Stellplätze in Anspruch genommen werden bzw. neu entstehen können. Zudem werden Einfriedigungen als Hecken oder als Hecken in Verbindungen mit Zäunen ausgestaltet, sodass mögliche abgrenzende Wirkungen durch Zäune oder andere Arten der Begrenzung für Terrassen oder Freiflächen der Wohnbebauung zwischen der Parkanlage und der Bebauung minimiert werden. Die Entwicklung eines fließenden landschaftlichen Übergangs zwischen Wohnbebauung und Parkanlage wird so ermöglicht.

Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets wird parallel zum Bebauungsplanverfahren im Rahmen eines eigenständigen Änderungsverfahrens angepasst. Das vorgesehene Baugebiet wird somit aus dem Landschaftsschutz entlassen und verliert damit seinen Schutzstatus. Die umgebenden Flächen, insbesondere die öffentlichen Grünflächen, behalten diesen Schutz bei.

Mit der Planung wird die Voraussetzung geschaffen, dass sich mittelfristig ein geordnetes, in die Landschaftsachse optisch eingebettetes städtebauliches Erscheinungsbild einstellt. Erheblich positiv wird sich die Ausweisung der Parkanlage als Ergänzung zum Lutherpark auf das Schutzgut auswirken. Die Ausweisung einer Ausgleichsfläche nordwestlich im Plangebiet schafft zusätzlich einen landschaftlich fließenden Übergang zwischen dem an das Plangebiet angrenzenden Lutherpark und der Wohnbebauung.

Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut können somit verringert und wirksam vermieden werden.

4.2.8.3. Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Die Ausweisung der Parkanlage im Süden und Nordwesten des Geltungsbereichs führt zum Erhalt und zur Entwicklung vorhandener landschaftsprägender Grünstrukturen. In den Randbereichen des Holstenkamps und der Von-Hutten-Straße sind außerdem Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen, die ebenfalls für eine Sicherung und Weiterentwicklung vorhandener Vegetation und der landschaftlichen Einbettung der Bebauung in die Umgebung sorgen. Angestrebt wird hier ein Zustand, bei dem die Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ihre derzeitige Lückenhaftigkeit verliert und in dem die Einzelflächen für sich und gemeinsam als Ganzes als landschaftsbildprägende Umgrenzung der zukünftigen Bebauung wirkt. Dies erfordert zusätzliche Baum- und Strauchpflanzungen innerhalb dieser Flächen (vgl. § 2 Nr. 6 der Verordnung). Zusätzlich werden unbebaute Flächen intensiv begrünt (vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung), und es werden im allgemeinen Wohngebiet außerhalb der Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern mindestens 4 Bäume gepflanzt, die für eine ausreichende Durchgrünung der Innenhofflächen und den angrenzenden Gartenflächen der Bebauung sorgt (vgl. § 2 Nr. 7 der Verordnung).

Zur Vermeidung von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind Kfz-Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig (vgl. § 2 Nr. 3 der Verordnung). Einfriedigungen sind nur als Hecken oder als Hecken in Verbindung mit Zäunen zulässig. Die zu den Parkanlagen und zum Innenhof ausgerichteten Terrassen sollen mit Hecken oder mit durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken eingefriedet werden (vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung).

Zur Eingrünung der Bebauung und als weitere Schutzpflanzung der angrenzenden (landschaftlich geschützten) Parkflächen wird eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gepflanzt. Es sind standortgerechte Strauchpflanzungen heimischer Gehölzarten vorgesehen und diese zusätzlich zum Schutz vor Durchwegung mit einer Heckenstruktur abzugrenzen. (vgl. § 2 Nr. 16 der Verordnung)

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