Planunterlagen: Bahrenfeld73

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.7.2. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Biotoptypen

Im Bereich des allgemeinen Wohngebiets führen die Ausweisungen des Bebauungsplans zur großflächigen Beseitigung der vorhandenen Vegetationsbestände und entsprechender Lebensräume für Tiere. Davon ausgenommen sind die Gehölzbestände am Holstenkamp und an der Von-Hutten-Straße. In der südlichen Parkanlage wird der Vegetationsbestand mit Altbäumen nicht in Anspruch.

Die Ausweisungen des Bebauungsplans führen zum Verlust von rd. 2.900 m² halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte (AKT), rd. 160 m² Ruderalflur trockener Standorte (APT) und von rd. 620 m² Gehölzbeständen (HGM und HEG).

Bei der Ermittlung des Ausgleichbedarfes ist die Baukörperfestsetzung zuzüglich einer Versiegelung von Nebenflächen, orientiert an der BauNVO 90, zu berücksichtigen (Baukörperfestsetzung ca. 800 m² zuzüglich 50% = ca.1.200 m²).

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass beim Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der artenschutzrechtlichen Belange ein Ausgleichserfordernis von 14.723 Wertpunkten gemäß Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach dem Hamburger Staatsrätemodell ermittelt wurde (siehe Tabelle 6 und Tabelle 7). Dieses Defizit wird mittels Ausweisung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft minimiert sowie durch eine Ersatzmaßnahme außerhalb des Plangebietes vollständig kompensiert.

Tabelle 6: Biotoptypen und Punktwerte nach dem Staatsrätemodell (Bestand

Biotoptyp / NutzungBiotoptyp-kürzelFläche in m2PunktwertSumme
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener StandorteAKT2.915823.320
Ruderalflur trockener Standorte APT1576942
Baumgruppe HEG32882.624
Gehölz mittlerer StandorteHGM78686.288
RuderalgebüschHRR1406840
Gepflanzter Gehölzbestand aus vorwiegend nicht heimischen Arten ZHF49441.976
Sonstiger nicht oder wenig befestigter WegOWX72172
Sonstige Bebauung, GarageBS5100
StraßenverkehrsflächeVSS67500
Baugrenze Ausflugslokal nach B-Plan 10, inkl. Nebenanlagen120000
Summe6.81836.062

Tabelle 7: Biotoptypen und Punktwerte nach Staatsrätemodell (Planung)

Biotoptyp / NutzungFläche in m2PunktwertSumme
Allgemeines Wohnen WA GRZ 0,4 (1)4.636
Versiegelbare Fläche: 60%2.78200
Baugrenzen1.477
Dachbegrünung 70%1.03433.102
Restgrünfläche: 40 % 1.854
Fläche für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern1.02766.162
Zu begrünende Flächen außerhalb von Baugrenzen (2)82732.481
Öffentliche Parkanlage1.23167.386
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft27682.208
Straßenverkehrsfläche6750
Summe21.339

(1) gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die zulässige Grundfläche um 50 % überschritten werden

(2) Hierin enthalten sind auch Flächen, die von einer Tiefgarage unterbaut werden könnten.

Bäume

Mit Verwirklichung der Planung entfallen voraussichtlich ca. 17 Bäume. Mit der Fällung dieser Gehölze geht Lebensraum für Tiere wie z.B. Vögel, Insekten, Spinnen und Fledermäuse verloren. Zur Vermeidung von erheblichen Umweltauswirkungen werden Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung sowie Anpflanzungsgebote im allgemeinen Wohngebiet festgesetzt. Für die voraussichtlich entfallenden Bäume sind nach den Regelungen der BaumschutzVO im Rahmen der Baugenehmigung Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Darüber hinaus sind Anpflanzungen vom Bäumen und Sträuchern in den Randbereichen des Grundstücks sowie Anpflanzungen innerhalb der Wohnbebauung zwischen den Gebäuden vorgesehen. Der Lebensraum für Tiere wird somit mittel- bis langfristig wiederhergestellt werden.

Biotopverbund

Der Biotopverbund wird mit Herstellung der für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gestärkt. Insbesondere die Maßnahmenfläche im Westen des Plangebietes stellt eine Ergänzung für Flächen zum Biotopverbund der Waldlebensräume dar.

Fledermäuse

Fledermausquartiere wie Wochenstuben, andere größere Sommerquartiere oder Winterquartiere wurden im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt. Möglich erscheinen Tagesquartiere einzelner Individuen sowie Balzquartiere der Zwergfledermaus in den bestehenden Bäumen mit entsprechendem Potenzial. Der mögliche Verlust von Balzquartieren der Zwergfledermaus kann durch die ortsnahe Anbringung von Fledermauskästen ausreichend kompensiert werden. Das anzunehmende Quartier des Braunen Langohrs befindet sich nicht im Untersuchungsgebiet und ist somit nicht betroffen.

In Folge der Planung ist von einem Verlust des Jagdhabitats auszugehen, das für die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten (Quartiere der Zwergfledermaus) jedoch keine Bedeutung besitzt, da es sich dabei nicht um einen besonders herausragenden Nahrungsraum handelt. Bedeutende Flugstraßen bestehen im Untersuchungsgebiet nicht, weshalb auch in dieser Hinsicht von keiner relevanten Beeinträchtigung auszugehen ist. Das beobachtete, vermehrte Auftreten der Rauhautfledermaus zur Frühjahrs- und Herbstzugzeit ist dem Zug entlang der Elbe zuzuordnen. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist für die durchziehenden Fledermausindividuen durch das Vorhaben nicht anzunehmen. Erhebliche Störungen durch baubedingte Wirkfaktoren sind ebenfalls nicht anzunehmen, wenn diese im üblichen Rahmen erfolgen.

Unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs.1 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Brutvögel

Im Untersuchungsgebiet bestehen keine Gebäude. Brutplätze von Gebäudebrütern sind somit durch die Planung nicht betroffen.

Durch die Fällung von Bäumen können Brutplätze von Höhlen- und Nischenbrütern verloren gehen. Diese Brutplatzverluste können jedoch durch die fachgerechte Anbringung von künstlichen Nisthilfen kompensiert werden. Die übrigen hier vorkommenden Vogelarten sind alle Freibrüter und erleiden einen geringen Flächenverlust an Baum- und Gehölzmasse.

Bei den betroffenen Brutvogelarten handelt es sich bis auf die Art Singdrossel um Arten, deren Bestand in Hamburg derzeit anwächst oder auf hohem Niveau stabil ist, weil es in den vergangenen Jahrzehnten zur kontinuierlichen Gehölzzunahme gekommen ist. Kleinflächige Verluste wie hier werden offenbar durch die allgemeine Entwicklung der Gehölzbestände in Hamburg kompensiert, so dass die ökologischen Funktionen (insbesondere Funktion der Fortpflanzungsstätten von Freibrütern) für die Gesamtpopulationen erhalten bleiben.

Mit Störungen ist bei diesen relativ unempfindlichen Arten nicht zu rechnen.

Unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs.1 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

4.2.7.3. Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und zum Baumerhalt werden im Süden und Nordwesten des Geltungsbereichs Parkanlagen ausgewiesen. Die Parkanlage im Nordwesten ist gleichzeitig als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung für Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zur Entwicklung des Waldrandes am Lutherpark wird sie mit standortgerechten, heimischen Sträuchern bepflanzt und der Eigenentwicklung überlassen. Als Betretungsschutz soll diese Fläche am östlichen Rand zum allgemeinen Wohngebiet mit einer Hecke möglichst mit Weißdorn oder Schlehdorn abgegrenzt werden. Um die Abschirmung zu gewährleisten ist je 2 m2 ein Strauch zu pflanzen (vgl. § 2 Nummer 16 der Verordnung). Hierdurch werden erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut vermieden.

Darüber hinaus werden in den Randbereichen des Holstenkamps und der Von-Hutten-Straße Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen. In diesem Bereich ist das Ziel über den Erhalt hinaus das Schließen von Lücken in der Bepflanzung innerhalb der Flächen (vgl. § 2 Nr. 6 der Verordnung). Die Flächen sollen im Zielzustand einen dicht bepflanzten Charakter aufweisen, sodass die ökologischen Funktionen für die Tier- und Pflanzenwelt optimal erfüllt werden kann. Es ergeben sich für die vier Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträucher folgendes Anpflanzungsgebot: 5 Bäume innerhalb der nördlichen rd. 188 m2 großen Fläche, für die entlang des Holstenkamps verlaufende rd. 250 m2 große Fläche ein Anpflanzgebot von 7 Bäumen, für die rd. 420 m2 große Fläche zwischen Holstenkamp und Von-Hutten-Straße 11 Bäume und für die südlich entlang der Von-Hutten-Straße befindliche rd. 170 m2 große Fläche 5 Bäume sowie etwaige Sträucher. Im Rahmen der Anpflanzungsverpflichtung können die Bäume und Sträucher, die im Rahmen der Bebauung erhalten bleiben, angerechnet werden. Außerdem werden im allgemeinen Wohngebiet mindestens 8 kleinkronige Bäume gepflanzt (oder 4 großkronige, vgl. § 2 Nr. 7 der Verordnung). Diese Maßnahmen vermeiden erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut.

Bau- oder anlagebedingt zu fällende, nicht unter die BaumschutzVO fallende Bäume, die sich in Flächen befinden, die im Rahmen der Biotoptypenkartierung aufgenommen wurden, werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgeglichen.

Zur Vermeidung von erheblichen Auswirkungen werden im allgemeinen Wohngebiet die Dächer von Wohngebäuden mit einem mindestens 15 cm und die Dächer von Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau versehen (vgl. § 2 Nummer 10 und 11 der Verordnung). Auf diese Weise können sich zusätzliche Vegetationsflächen entwickeln, die den Verlust von Lebensraum für Pflanzen und Insekten kompensieren können.

Zur Vermeidung von erheblichen Auswirkungen werden bei Baumfällungen außerhalb der Ausschlusszeit vom 1. März bis 30. November zur Vermeidung einer Tötung oder Verletzung von Vögeln und Fledermäusen eine Kontrolle der zu fällenden Bäume auf einen aktuellen Besatz von Vögeln und Fledermäusen unmittelbar vor der Entnahme durchgeführt.

Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme werden vor der Fällung von Bäumen zum Erhalt von Balzquartieren der Zwergfledermaus mindestens sechs Fledermauskästen (Mix Spalten- und Höhlenkästen) an geeigneten Bäumen angebracht. Darüber hinaus werden als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vor der Fällung von Bäumen zum Erhalt von Brutplätzen von Höhlenbrütern mindestens zehn Vogelnisthilfen (Mix unterschiedlichen Nisthöhlen) an geeigneten Bäumen aufgehängt (vgl. § 2 Nummer 14 der Verordnung). Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere können somit ausgeglichen werden.

Als Vermeidung von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut werden im Plangebiet Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln ausgestattet. Es werden staubdichte und zu den äußeren Grünflächen hin abschirmende Leuchtanlagen verwendet oder so hergestellt, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden (vgl. § 2 Nummer 15 der Verordnung).

Verbleibende erhebliche Auswirkungen, die durch die Planung zu Eingriffen in Natur und Landschaft zu erwarten sind und mittels Hamburger Staatsrätemodell in Form von

Unter Berücksichtigung der o.g. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung sowie der externen Ausgleichsmaßnahme verbleiben keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt. Erhebliche Umweltauswirkungen können vollständig ausgeglichen werden.

4.2.8. Schutzgut Landschaft und Stadtbild

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