Planunterlagen: Bahrenfeld73

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.5.1. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Topographie

Das Gelände im Planungsgebiet fällt von Westen in Osten um rund 4 m ab und entwickelt zusätzlich im Zentrum eine starke ca. 1,5 m tiefe Senke mit einer Ausdehnung von ca. 20 m. Im Osten dieser Senke ist eine 80-100 cm steile Geländekante, vermutlich verursacht durch die Abräumarbeiten nach Abriss des Gebäudes, ausgeprägt. Entlang des Holstenkamps liegt das Gelände 1 bis 1,5 m höher als die Straße, ebenso im Süden des Plangebietes im Vergleich zur Straße Von-Hutten-Straße.

Schutzwürdige Böden

Nordöstlich an das Planungsgebiet angrenzend befindet sich eine Fläche, die als Schutzwürdiger Boden für den Lebensraum gekennzeichnet sind. Hier wurde ein ungestörter Profilaufbau des Bodens kartiert. Für das Planungsgebiet gilt dies nicht, hier finden sich keine schutzwürdigen Böden.

Geologie und Bodenfunktionen

Im Plangebiet liegen gemäß Geologischer Übersichtskarte Flugsande (Fein- bis Mittelsand) an, die gut wasserdurchlässig sind. Somit übernehmen sie in hohem Maße die Funktion für die Grundwasserneubildung. Der anstehende Boden im Bereich der ehemaligen Bebauung ist hochgradig gestört und bildet somit eher eingeschränkt eine Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen aus, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die seit mittlerweile andauernde Sukzession Funktionen rudimentär wiederhergestellt hat. Geringfügig höherwertig einzustufen ist diese Funktion in den Bereichen mit Baumbestand, die nicht von den Abrissarbeiten beeinflusst wurden. Lebensgemeinschaften vorwiegend der trockenen und sandigen Standorte finden im Planungsgebiet Lebensraum. Die Bodenfruchtbarkeit wird wegen fehlender Bodenbestandteile als gering beurteilt. Insgesamt ist der Boden als stark anthropogen überprägt einzustufen und erfüllt nur noch in geringem Maß die natürlichen Funktionen.

Altlasten

Wie in Kap. 3.2.3 der Planbegründung ausgeführt, befinden sich keine bekannten altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen und / oder Grundwasserschäden im Plangebiet.

4.2.5.2. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Die Ausweisungen des Bebauungsplans führen zur umfangreichen Versiegelung von im derzeitigen Zustand überwiegend unversiegelten Böden. Da das Plangebiet allerdings vor dem Brand bereits bebaut und zu großen Anteilen versiegelt war, insoweit größtenteils keine gewachsenen Böden vorliegen, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als gering- bis mittelrelevant zu beurteilen.

Im Vergleich zum Bebauungsplan Bahrenfeld 10 ist nicht relevant, wie weit das Grundstück früher einmal bebaut war, sondern es ist die bestehende Baukörperfestsetzung zuzüglich einer Versiegelung von Nebenflächen, orientiert an der BauNVO 90, zu berücksichtigen (Baukörperfestsetzung ca. 800 m² zuzüglich 50 % für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen = ca.1.200 m²). In Folge des Bebauungsplans Bahrenfeld 73 können bei der festgesetzten GRZ von 0,4 etwa 2.800 m² versiegelt werden. Somit können in Folge der Planung etwa 1.600 m2 Fläche zusätzlich gegenüber der planungsrechtlichen Bestandssituation versiegelt werden. Die ohnehin gering ausgeprägten natürlichen Funktionen des Bodens werden durch die Versiegelung bzw. Überbauung durch Gebäude und eine Tiefgarage in Gänze zerstört.

Außerhalb der vorgesehenen Versiegelung werden durch die Ausweisung der öffentlichen Parkanlage und Flächen zum Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft allerdings solche Voraussetzungen im Plangebiet geschaffen, dass sich die natürlichen Bodenfunktionen dort erhalten bleiben bzw. positiv entwickeln können. In diesen Bereichen ist durch Vermeidung von Eingriffen und Förderung der natürlichen Entwicklung zu erwarten, dass sich mittel- bis langfristig positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden beobachten lassen.

Die auf Wohngebäuden und der Tiefgarage vorgesehenen Dachbegrünungen erfordern einen 15 cm bzw. bei Baumpflanzungen auf 18 m2 Fläche einen 80 cm hohen Substratauftrag. Die Begrünung der Dach- und Tiefgaragenflächen erzielt einen gewissen kompensatorischen Effekt. Zur Maximierung der Flächen im Plangebiet, auf denen die natürlichen Bodenfunktionen (insbesondere die der Grundwasserneubildung) aufrechterhalten werden kann, trägt die Festsetzung zur Verwendung von wasser- und luftdurchlässigem Aufbau der Geh- und Fahrwege bei.

Mit dem Bebauungsplan werden somit erhebliche Eingriffe in Form von Versiegelung in den Boden als Teil des Naturhaushalts im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes erwartet, welche allerdings durch die geeigneten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen in einem solchen Umfang kompensiert werden können, dass kein verbleibender Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden nach der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung gemäß Hamburger Staaträtemodell ermittelt werden konnte. Insgesamt wurde eine positive Bilanz von rd. 4.000 Punkten errechnet. Dies begründet sich überwiegend in dem neuausgewiesenen Anteil des Planungsgebiets, welcher für Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft sowie mit Anpflanzungsgeboten vorgesehen ist sowie der Parkanlage.

Tabelle 2: Punktwerte für das Schutzgut Boden nach dem Staatsrätemodell (Bestand)

Biotoptyp / NutzungBiotoptyp-kürzelFläche in m2PunktwertSumme
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener StandorteAKT2.91538.745
Ruderalflur trockener Standorte APT1573471
Baumgruppe HEG3283984
Gehölz mittlerer StandorteHGM78632.358
RuderalgebüschHRR1403420
Gepflanzter Gehölzbestand aus vorwiegend nicht heimischen Arten ZHF49431.482
Sonstiger nicht oder wenig befestigter WegOWX72172
Sonstige Bebauung, GarageBS5100
StraßenverkehrsflächeVSS67500
Baugrenze Ausflugslokal nach B-Plan 10, inkl. Nebenanlagen120000
Summe6.81814.532

Tabelle 3: Punktwerte für das Schutzgut Boden nach dem Staatsrätemodell (Planung)

Biotoptyp / NutzungFläche in m2PunktwertSumme
Allgemeines Wohnen WA GRZ 0,4 (1)4.636 
Versiegelbare Fläche: 60 %2.78200
Baugrenzen1.477 
Dachbegrünung 70 %1.03433.102
Restgrünfläche: 40 % 1.854 
Fläche für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern1.02744.108
Zu begrünende Flächen außerhalb von Baugrenzen (2)82732.481
Öffentliche Parkanlage1.23167.386
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft27661.656
Straßenverkehrsfläche67500
Summe  18.733,00

(1) gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die zulässige Grundfläche um 50 % überschritten werden

(2) Hierin enthalten sind auch Flächen, die von einer Tiefgarage unterbaut werden könnten.

Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen können erheblichen Umweltauswirkungen innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden. Es verbleiben keine erheblichen Umweltauswirkungen.

4.2.5.3. Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Zur Vermeidung von erheblichen Umweltauswirkungen ist im Süden und Nordwesten des Geltungsbereichs eine Parkanlage ausgewiesen und in den Randbereichen des Holstenkamps und der Von-Hutten-Straße sind Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen sowie westlich, angrenzend an den Lutherpark eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. In diesen Bereichen finden keine Versiegelungen oder Veränderungen des Bodenaufbaus statt (vgl. § 2 Nr. 5, 6, 7 und 16 der Verordnung). Die Bodenfunktionen werden hier erhalten bzw. durch Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern gestärkt.

Außerdem werden zur Verringerung der Auswirkungen durch Versiegelung im allgemeinen Wohngebiet Geh- und Fahrwege sowie Terrassen mit Ausnahme der Tiefgaragenzufahrt in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt (vgl. § 2 Nummer 12 der Verordnung). Der Aufbau dieser Flächen bewirkt, dass z.B. Niederschlagswasser den Boden durchdringen und die Bodenorganismen am Leben erhalten kann.

Im allgemeinen Wohngebiet werden darüber hinaus die Dächer von Wohngebäuden mit einem mindestens 15 cm und die Dächer von Tiefgaragen und anderen unterbauten Flächen mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau versehen und begrünt (vgl. § 2 Nummer 10 und 11 der Verordnung). Hier können die durch die Versiegelung verlorengegangenen natürlichen Bodenfunktionen zumindest ersatzweise anteilig wiederhergestellt werden. Diese sind im Rahmen der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt.

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