4.2.4.2. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Da das Plangebiet vor dem Brand bereits bebaut und zu großen Anteilen versiegelt war, handelt es sich um keinen erstmalig neuen Flächenverbrauch. Auf Grundlage des bestehenden Planrechts wäre eine Flächenversiegelung von etwa 1.200 m2 zulässig. In Folge dieses Bebauungsplans können rund 2.800 m2 überbaut werden. Somit können rund 1.600 m2 zusätzliche Flächen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme von Fläche an diesem Standort in der Stadt (unter Berücksichtigung von Schaffung von Freiraumen) entspricht grundsätzlich dem Leitbild der Innenentwicklung.
Die Umsetzung der Planung verursacht keine Flächenneuinanspruchnahme bzw. keine Inanspruchnahme von Fläche, die bisher nicht der Siedlungsfläche zuzurechnen gewesen wäre (Ackerfläche, Parkanlage o.ä.). Dem Ziel der flächensparenden Bauweise wird Rechnung getragen, indem keine zusätzlichen Kfz-Stellflächen (außerhalb des Hochbaus) ausgewiesen werden (vgl. § 2 Nr. 3 der Verordnung), sondern eine Tiefgarage unterhalb der Bebauung ermöglicht wird. Ein Teil des Plangebiets wird erstmalig als Parkanlage ausgewiesen und somit dauerhaft einer baulichen Nutzung entzogen. In Verbindung mit der Verdichtung eines Teils des Plangebietes und der Schaffung von Freiraum, wird hier ein Kompromiss zwischen Innenentwicklung, also der Verdichtung von innerstädtischen Flächen zu Wohnbauzwecken, und Schaffung von Freiflächen zur Erholung geschlossen. Es werden keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Fläche erwartet.