4.2.1.2. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Siedlungs- und Verkehrsstruktur
Die Siedlungsstruktur verändert sich von einer gewerblichen Nutzung in eine Wohnnutzung sowie eine öffentlich zugängliche Nutzung als Parkanlage. Die vorgesehene Bebauungsplanung kommt der städtebaulichen Entwicklung zugute, da sowohl dem Wohnraumbedarf als auch dem damit einhergehenden Freiraumbedarf begegnet wird. Im allgemeinen Wohngebiet werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Störungen, die von diesen Nutzungen ausgehen können, werden somit vermieden. Die Verkehrsstruktur wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Veränderung erfahren. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen werden nicht erwartet.
Lärm, Licht und Erschütterung
Für den B-Plan-induzierten Zusatzverkehr wurde eine Verkehrserzeugung unter Berücksichtigung von 62 geplanten Wohneinheiten von 170 Kfz/24 h angesetzt. Die Zu- und Abfahrten zu einer möglichen Tiefgarage erfolgen über die Von-Hutten-Straße. Dabei werden die Zufahrten von Südwesten über die Einbahnstraße und die Abfahrten nach Nordosten zum Holstenkamp angenommen.
Für die Wohnnutzung im Umfeld des Plangebietes ist festzustellen, dass an dem maßgebenden Immissionsort teilweise Zunahmen von mehr als 1 dB(A) durch den B-Plan-induzierten Zusatzverkehr zu erwarten sind. Die Erheblichkeitsschwelle von 3 dB(A) wird jedoch nicht erreicht. Die Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden an allen Immissionsorten eingehalten. Damit ist die Zunahme durch den B-Plan-induzierten Zusatzverkehr im vorliegenden Fall nicht als erheblich einzustufen.
Im Hinblick auf die Lärmbelastung der geplanten Wohnnutzung im Plangebiet ist entsprechend der Prognoseverkehrsbelastung mit folgenden Beurteilungspegeln zu rechnen:
Die Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete werden lediglich an zum Holstenkamp ausgerichteten Fassaden der beiden nördlichen Gebäude und teilweise der nahezu im rechten Winkel zum Holstenkamp ausgerichteten Fassaden dieser Gebäude überschritten. Die Anhaltswerte für Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden an der geplanten Bebauung allerdings nicht erreicht. Alle Baukörper weisen lärmabgewandte Fassaden auf, an denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. In den derzeit geplanten Außenwohnbereichen wird der Schwellenwert des Hamburger Leitfadens von 65 dB(A) nicht überschritten.
Im allgemeinen Wohngebiet sind deshalb die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten bzw. vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen in Form von Lärmbelastung wird somit wirksam vermieden.
Mit der Herstellung der Wohngebäude ist baubedingt kurzfristig mit erhöhten Baustellenverkehren und einhergehend mit lokal begrenztem Baustellenlärm sowie Erschütterungen zu rechnen. Mit Herstellung der Wohnbebauung sowie der Parkanlage wird sowohl auf privaten Flächen als auch auf öffentlicher Fläche Beleuchtung von Wegen zur Verkehrssicherung entstehen. Diese tragen insgesamt zur Erhellung des innerstädtischen Raumes bei, erheblich negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit werden allerdings nicht erwartet.
Freiraum und Erholung
Kurzfristig ist baubedingt stark lokal begrenzt mit einer Verschlechterung der Erholungsnutzung der außerhalb des Plangebietes befindlichen Erholungsangebote durch die Bauarbeiten zur Herstellung der Gebäude und der Parkanlage zu rechnen. Spätestens mit Abschluss der Bauarbeiten ist die Erholungsfunktion der an das Plangebiet angrenzenden Flächen wiederhergestellt. Erhebliche Umweltauswirkungen werden nicht erwartet.
Mit Schaffung von zusätzlichem Wohnraum entsteht ein erhöhter Freiraumbedarf. Um diesem Bedarf zu begegnen, wird im Plangebiet eine öffentliche Parkanlage mit einer Gesamtfläche von rd. 1.500 m2 festgesetzt. Mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ wird der im Landschaftsprogramm dargestellte Verlauf der Landschaftsachse planungsrechtlich gesichert sowie die gute Freiraumversorgung mit öffentlichen Parkanlagen gestärkt. Dies trägt maßgeblich zur positiven Entwicklung der Erholungsfunktion im Plangebiet sowie der Landschaftsachse Volkspark und des Grünen Netzes insgesamt bei. Ein Gehweg zwischen Lutherpark und Von-Hutten-Straße wird das neue Wohngebiet mit dem Park verbinden bzw. anschließen. Auf diese Weise wird das lokale Wegenetz des Stadtteils und damit die Nutzungsmöglichkeit für Freizeit und Erholung verbessert. Für die Bewohnenden wird die neu entstehende Parkanlage bzw. vor allem der voraussichtlich direkte Zugang zur Parkanlage als positive Auswirkung für die Erholungseignung des Plangebiets gewertet. Dem im Landschaftsprogramm, insbesondere der Themenkarte Erholung/Landschaftsbild, definierten Entwicklungsziel wird im Rahmen der planungsrechtlichen Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage entsprochen.
Um Auswirkungen durch die Bebauung mit Wohngebäuden auf die Erholungseignung innerhalb des Planungsgebiets und innerhalb der Landschaftsachse Volkspark zu verringern, werden landschaftlich prägende Gehölzflächen als Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern dauerhaft festgesetzt, damit die Funktionen, die die Vegetation im Planungsgebiet übernimmt, langfristig erhalten werden können. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass Kfz-Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen zulässig sind, sodass ein Maximum an Fläche zur Erholung bereitgestellt wird.
Vertrag für Hamburgs Stadtgrün
Die Bebauung innerhalb der Flächenkulisse des Vertrags für Hamburgs Stadtgrün werden mit dem Bebauungsplan 677 m2 zusätzliche überbaubare Grundstücksfläche für Wohnbebauung ausgewiesen. Dies übersteigt den Schwellenwert von 250 m2 und ist in voller Höhe kompensationspflichtig. Mit Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage mit 1.506 m2 innerhalb des Plangebiets kann nach den Regelungen des Vertrags für Hamburgs Stadtgrün die erforderliche Kompensation vollständig erbracht werden.
Störfallbetrieb
Im östlichen Teil des Plangebiets (rund 1.160 m²) wird der „angemessene Sicherheitsabstand“ von 600 Metern von der Grundstücksgrenze eines Störfallbetriebs nordöstlich des Plangebiets unterschritten. Neben Erschließungsflächen liegt ein Gebäudeteil innerhalb dieses Sicherheitsabstands. Es handelt sich dabei um rd. 210 m² Grundfläche eines 4-geschossigen Wohngebäudes, entsprechend rd. 1.000 m² Bruttogrundfläche (BGF) Wohnnutzung (rund 6 Wohneinheiten). Mit der obersten Bauaufsicht wurde geklärt, dass die geplante Wohnbebauung keine schutzwürdige Nutzung darstellt, da sie unterhalb von 5.000 m² BGF rangiert.
Kampfmittel
Vor Baubeginn müssen zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit geeignete Schutzmaßnahmen mit dem Kampfmittelräumdienst der Feuerwehr Hamburg abgestimmt werden.