Planunterlagen: Schnelsen 97 (Ellerbeker Weg)

Verordnung

§ 2 Nr. 13

Sofern das Niederschlagswasser nicht genutzt wird, ist es vor Ableitung in die öffentliche Vorflut zum Erhalt des natürlichen Wasserkreislaufs oberflächig über naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer auf den Baugrundstücken zurückzuhalten. Die genannten Anlagen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser sind, solange keine technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu bepflanzen, die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

§ 2 Nr. 14

In den Allgemeinen Wohngebieten „WA 2“, „WA 3“, „WA 4“ und „WA 5“ sowie auf der Fläche für Gemeinbedarf sind Dachflächen als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 15 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens 60 v.H. der Grundfläche des jeweiligen Gebäudes i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO, mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.

§ 2 Nr. 15

Im Plangebiet sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sowie Unterflursysteme vom öffentlichen Straßenraum mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 0,6 m abzuschirmen.