§ 2 Nr. 16
Geh- und Fahrwege sowie Terrassen und Parkplatzflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
Geh- und Fahrwege sowie Terrassen und Parkplatzflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind je angefangene 500 m² ein kleinkroniger oder je angefangene 1.000 m² ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich anzupflanzender Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich anzupflanzender und zu erhaltender Bäume sind unzulässig.