§ 2 Nr. 7
Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 388 und 8383 der Gemarkung Schnelsen umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 388 und 8383 der Gemarkung Schnelsen umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 390 der Gemarkung Schnelsen umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.
Dach- und Technikaufbauten wie Treppenräume, Fahrstuhlüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen können nur ausnahmsweise über der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse und Gebäudehöhe zugelassen werden, wenn sie eine Höhe von 2,0 m nicht überschreiten und mindestens 2 m von der Außenfassade zurückgesetzt sind. Darüber hinaus können Dach- und Technikaufbauten auch bis zu einer Höhe von 3 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und nachgewiesen wird, dass diese keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der Umgebung bewirken. Die mit „(B)“ bezeichneten Bereiche sind von Dach- und Technikaufbauten freizuhalten. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Anlagen für die Energiegewinnung durch Wind sind gruppiert anzuordnen und einzuhausen.