Planunterlagen: Schnelsen 97 (Ellerbeker Weg)

Verordnung

§ 2 Nr. 1

In den Allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. l Nr. 176 S. 1, 6), ausgeschlossen.

§ 2 Nr. 2

In den Allgemeinen Wohngebieten „WA 1“ und „WA 2“ kann ausnahmsweise eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m und bis zu einer Gesamtbreite von höchstens einem Drittel der Fassadenlänge zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und die Balkone keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der Umgebung bewirken.

§ 2 Nr. 3

In den Allgemeinen Wohngebieten kann ausnahmsweise eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m und bis zu einer Gesamtbreite von höchstens einem Drittel der Fassadenlänge zugelassen werden.