§ 2 Nr. 4
In den Allgemeinen Wohngebieten „WA 3“, „WA 4“ und „WA 5“ sowie auf der Fläche für Gemeinbedarf sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.
In den Allgemeinen Wohngebieten „WA 3“, „WA 4“ und „WA 5“ sowie auf der Fläche für Gemeinbedarf sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.
Auf der Fläche für Gemeinbedarf sind in dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich ebenerdige Sportanlagen wie z.B. Spielfelder oder Laufbahnen zulässig.
Auf der Fläche für Gemeinbedarf sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO zulässig.