5.2.1. Baugrenzen
Auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 BauNVO werden Regelungen zu Baugrenzen getroffen. Für alle festgesetzten Baugrenzen gilt, dass gemäß § 23 Absatz 3 BauNVO Überschreitungen durch Gebäudeteile in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können. Ein Zurückbleiben der Gebäude hinter der festgesetzten Baugrenze ist hingegen planungsrechtlich auch in größerem Umfang möglich. Aufgrund der konkret vorliegenden Planung ist davon jedoch nicht auszugehen, sodass die beschriebenen städtebaulichen Ziele durch die festgesetzten Baugrenzen erreicht werden können.
Gemäß dem der Planung zugrundeliegenden Bebauungs- und Nutzungskonzept werden die überbaubaren Flächen im mittleren und südlichen Bereich des Plangebiets unter Zuhilfenahme von Baugrenzen baukörperbezogen ausgewiesen, während im nördlichen Bereich entlang der Archenholzstraße großzügigere Baufenster Entwicklungsspielräume belassen.
Im Osten des Plangebiets wird die Kubatur des dort bereits realisierten Bürogebäudes inklusive der Abstaffelungen mittels Baugrenzen planungsrechtlich gesichert. Für den potenziellen Büroneubau westlich der Planstraße werden ebenfalls mittels Baugrenzen detaillierte Abstaffelungen in Richtung Norden und Westen festgesetzt, welche eine auskömmliche Baumasse und -tiefe bei gleichzeitiger Berücksichtigung einer möglichst geringen Verschattungswirkung gegenüber der nördlich angrenzenden Bestandsbebauung ermöglicht.
Überschreitungen durch Balkone und Terrassen
Grundsätzlich müssen alle baulichen Hauptanlagen innerhalb der in den einzelnen Baugebieten festgesetzten Baugrenzen liegen. Zulässig sind lediglich geringfügige Unter- und/oder Überschreitungen. Dies gilt auch für Balkone und Terrassen, da diese i.d.R. als Gebäudeteil im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO anzusehen sind. Die genannten Elemente sind jedoch in den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen nicht berücksichtigt und werden im Bebauungsplan auch nicht in Form einer präzisen Baukörperfestsetzung gesichert, da dies erst auf der Grundlage von konkreter ausgearbeiteten architektonischen Konzepten möglich wäre.
Dennoch soll die Realisierung von Balkonen und Terrassen planungsrechtlich ermöglicht werden, da sie zur Schaffung von Wohnungen nach heutigem Standard erforderlich sind. Die auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO mögliche geringfügige Überschreitungsmöglichkeit von Baugrenzen um 1,5 m ist dabei für Balkone und insbesondere für Terrassen knapp bemessen. Der Bebauungsplan setzt daher auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO dort, wo es städtebaulich verträglich ist, weitere nach Art und Maß bestimmte Ausnahmen fest, die über die geringfügigen Überschreitungsmöglichkeiten hinausgehen:
Im urbanen Gebiet können
4.1 an den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden auf höchstens 30 vom Hundert,
4.2 an den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden auf höchstens 40 vom Hundert,
4.3 an den mit „(C)“ bezeichneten Fassaden auf höchstens 50 vom Hundert
4.4 an den mit „(D)“ bezeichneten Fassaden auf höchstens 65 vom Hundert,
der Länge der jeweiligen Außenwand des betreffenden Geschosses Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und durch zum Hauptgebäude zugehörigen Terrassen bis zu einer Tiefe von 2 m zugelassen werden (vgl. § 2 Nummer 4 der Verordnung).
Die in der Festsetzung benannten Bereiche sind städtebaulich vergleichsweise unempfindlich in Bezug auf eine variable Fassadengestaltung. Sie zeichnen sich zudem durch ihre großzügige Dimensionierung aus, sodass die positiven Auswirkungen einer durch vortretende Bauteile gegliederten Fassade nicht durch eine zugleich hervorgerufene Beengung öffentlicher wahrnehmbarer Räume konterkariert werden. Durch die festgesetzten maximalen Überschreitungen wird die Regelungswirkung der festgesetzten Baugrenze im Hinblick auf die Schaffung einheitlicher Baufluchten nicht untergraben und die Gebäudefassaden können optisch nicht übermäßig von Balkonen dominiert werden. Da ein wesentliches Zurückbleiben des Hauptbaukörpers hinter der Baugrenze aufgrund der baukörperbezogenen Festsetzung, die nur kleine Spielräume lässt, insgesamt unwahrscheinlich ist, stellt das festgesetzte Maß von 2 m das Höchstmaß für Balkone dar. Die für Balkone festgelegte Größenbeschränkung stellt somit sicher, dass das Verhältnis zwischen Wohngebäude und Balkonen in den Proportionen angemessen ist und ermöglicht gleichzeitig für die Bewohner gut nutzbare Außenwohnbereiche in angemessener Größe. Auch wenn vereinzelt größere Balkone entstehen sollten, weil Gebäude hinter der Baugrenze zurückbleiben, werden die Regelungsziele der Festsetzung nicht in Frage gestellt, da es sich wie beschrieben um die städtebaulich eher robusten Teilbereiche des Plangebiets handelt.
Durch die festgesetzten Ausnahmebedingungen ist sichergestellt, dass durch die Überschreitung die städtebauliche Grundordnung des Funktionsplans in ihrer Gesamtwirkung und insbesondere in ihrer hochbaulichen Raumwirkung nicht gefährdet wird. Zudem werden negative Auswirkungen von außerhalb der Baugrenzen gelegenen Balkonen und Terrassen im Hinblick auf die Belichtung angrenzender Nutzungen gemindert. Sofern die in der Festsetzung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sollen die Balkone und Terrassen genehmigt werden. Im Zusammenhang mit der Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Terrassen sind dabei in Einzelfällen auch Belange des Baumschutzes zu beachten (Straßenbäume und Privatbaumbestand). Konfliktlagen mit Bäumen sind zu vermeiden.
Überschreitung durch Paket-Abholanlage
Im Plangebiet ist die Errichtung einer sogenannten Packstation vorgesehen. Entsprechend dem Mobilitätskonzept ist die Packstation Bestandteil der Maßnahme mit dem Ziel der Förderung autoarmer Logistik im Quartier.
Automatische Paket-Abholanlagen sind dem Grunde nach Hauptanlagen, die regelhaft nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Abweichend hiervon wird für die Teilgebiete „MU4“ und „MU6“ gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass diese Anlagen auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden können:
In den mit „MU4“ und „MU6“ bezeichneten Teilgebieten des urbanen Gebiets kann eine automatische Paket-Abholanlage (z.B. Packstation) als eine die Wohnnutzung nicht wesentlich störende gewerbliche Anlage mit einer Grundfläche von bis zu 15 m² außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden (vgl. § 2 Nummer 5 der Verordnung).
Die Festsetzung ist erforderlich, da im vorliegenden Fall eine Steuerung durch eine entsprechende Anpassung oder Erweiterung der Baugrenzen nicht zielführend wäre. Zum einen ist der konkrete Standort für die Packstation zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht abschließend bestimmbar. Aufgrund des Ziels einer Förderung autoarmer Logistik wird jedoch eine zentrale Positionierung im Plangebiet bzw. in der Nähe der festgesetzten Privatstraße angestrebt, so dass die Festsetzung auf die mit „MU4“ und „MU6“ bezeichneten Teilgebiete des Urbanen Gebiets beschränkt wird. Die spätere konkrete Lage hängt jedoch von weiteren Erschließungsdetails sowie aktuellen betrieblichen Anforderungen der jeweiligen Betreiber ab. Eine zeichnerische Festlegung entsprechender Baugrenzen würde daher eine unnötige Bindung bedeuten und die planerisch gewünschte Flexibilität unnötig einschränken.
Die Lage der Packstation außerhalb der Baugrenzen und in der Nähe der Erschließungsstraße folgt zudem auch funktionalen Vorgaben, da diese Anlagen regelmäßig eine gute öffentliche Zugänglichkeit sowie die Nähe zu Erschließungsflächen, insbesondere zu Gehwegen oder anderen öffentlich zugänglichen Bereichen erfordern. Eine pauschale Erweiterung der Baugrenzen allein zur Ermöglichung dieser kleinteiligen Anlagen, würde somit die Ordnungsfunktion der Baugrenzen schwächen, da diese primär der Steuerung der städtebaulich gewünschten Stellung der Hauptbaukörper sowie der Sicherung zusammenhängender nicht überbaubarer Grundstücksflächen dienen.
Eine Packstation auch außerhalb der Baugrenzen zuzulassen, auch wenn sie als Hauptanlage gewertet wird, ist jedoch städtebaulich vertretbar, da sie aufgrund ihrer geringen Grundfläche, ihrer untergeordneten baulichen Ausprägung und ihrer geringen städtebaulichen Wirkung die grundsätzliche Funktion der Baugrenzen nicht in Frage stellen. Die Festsetzung einer maximalen Grundfläche von 15 m² stellt sicher, dass die Anlage deutlich untergeordnet bleibt, keine mit sonstigen Hauptanlagen vergleichbare städtebauliche Wirkung entfaltet und die festgesetzten nicht überbaubaren Grundstücksflächen weiterhin überwiegend als Freiräume wahrnehmbar sind. Aufgrund der typischerweise zu erwartenden geringen baulichen Höhe, der kompakten Bauweise und des begrenzten Flächenbedarfs der Anlage, ist nicht von negativen Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild auszugehen.
Mit der Festsetzung wird somit erreicht, dass die Baugrenzen ihre städtebauliche Steuerungsfunktion für die Hauptbebauung beibehalten, während gleichzeitig eine flexible, bedarfsgerechte und standortangemessene Anordnung der Packstation innerhalb der Teilgebiete ermöglicht wird. Durch die Beschränkung auf die Teilgebiete, die maximale Grundfläche und die Art der Nutzung, ist die Ausnahme zudem hinreichend bestimmt.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist auf Basis eines konkreten Betriebskonzeptes und weiteren Unterlagen wie z.B. einer Schallimmissionsprognose nachzuweisen, dass die Wohnnutzung durch die Anlage nicht wesentlich gestört wird.