5.3.1. Grundflächenzahl als Höchstmaß
Das urbane Gebiet ist in sieben Teilgebiete untergliedert, welche sich hinsichtlich der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung unterscheiden: Für die Teilgebiete „MU 1“ und „MU 3“ im Norden und das Teilgebiet „MU 7“ im Süden des Plangebiets wird eine GRZ von jeweils 0,4 festgesetzt. Für das Grundstück Archenholzstraße 40 (Flurstücke 4324 und 4326) im Teilgebiet „MU 2“ ist aufgrund des Flächenzuschnitts eine höhere GRZ von 0,7 erforderlich und wird entsprechend festgesetzt. Der Orientierungswert für die GRZ nach § 17 Absatz 1 BauNVO von 0,8 für urbane Gebiete wird somit deutlich unterschritten.
Für die Teilgebiete „MU 4“, „MU 5“ und „MU 6“ im zentralen Bereich des Plangebiets wird eine GRZ von jeweils 0,7 festgesetzt. Auch damit wird der Orientierungswert für urbane Gebiete unterschritten.
Damit werden in allen Teilgebieten des urbanen Gebietes die „Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt - Hamburger Maß“ und die darin formulierte Zielstellung, die Orientierungswerte des § 17 BauNVO im Sinne einer flächeneffizienten und nachhaltigen Stadtentwicklung auszuschöpfen, zum Teil deutlich, unterschritten. Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ist unter Berücksichtigung der Lage und der umgebenden Bebauung städtebaulich angemessen und gerechtfertigt: Die Bebauung fügt sich behutsam an die angrenzende überwiegend drei- bis viergeschossige Wohnbebauung im Osten und Norden mit vergleichbarer oder geringerer Dichte an. Dabei werden vorhandene Kubaturen aufgegriffen und die bestehende Stadtstruktur bis an das Landschaftsschutzgebiet weiterentwickelt, ohne einen städtebaulichen Bruch, sondern vielmehr einen angemessenen Übergang zu erzeugen. Die Festsetzungen sind jeweils auskömmlich, um das beabsichtigte städtebauliche Konzept zu realisieren und dabei ausreichend sowie qualitativ hochwertige Freiräume und gleichzeitig die erforderliche quartiersinterne Erschließung unterzubringen.
Eine weitergehende Ausnutzung der Orientierungswerte im Sinne des Hamburger Maßes wird nicht verfolgt, da mehrere Belange dem öffentlichen Interesse an einer möglichst vollständigen Ausschöpfung der Dichteorientierungswerte des § 17 BauNVO entgegenstehen. Hierzu zählt u.a. die Nähe des Plangebiets zum östlich von Nord nach Süd verlaufenden Landschaftsschutzgebietes. Eine weitergehende bauliche Verdichtung würde zu einer stärkeren baulichen Dominanz am Rande des Landschaftsschutzgebietes führen und die landschaftliche Einbindung beeinträchtigen. Die festgesetzte Dichte ermöglicht demgegenüber einen abgestuften, maßstäblichen Übergang in den angrenzenden Freiraum und trägt damit den Belangen von Natur und Landschaft sowie dem Orts- und Landschaftsbild angemessen Rechnung. Zudem grenzen im Westen und Süden überwiegend drei- bis viergeschossige Wohnbebauung mit vergleichbarer oder geringerer Dichte an das Plangebiet an. Die festgesetzte Dichte gewährleistet, dass sich das Plangebiet in die bestehende Struktur einfügt. Eine vollständige Ausschöpfung der Orientierungswerte könnte demgegenüber zu Maßstabs- und Dichtekonflikten mit dem bestehenden Wohnumfeld führen. Darüber hinaus dient die gewählte Dichte der Sicherung einer angemessenen Wohn- und Aufenthaltsqualität im neuen Quartier mit qualitativ hochwertigen Freiräumen. Die festgesetzten Werte stellen somit sicher, dass neben der baulichen Entwicklung auch die quartiersinterne Erschließung sowie grün- und klimawirksame Flächen in ausreichendem Umfang untergebracht werden können. Schließlich ist auch der konkrete Zuschnitt der Baugrundstücke zu berücksichtigen. Insbesondere die Verjüngung des Plangebiets nach Süden begrenzt die Möglichkeiten einer gleichmäßig hohen baulichen Verdichtung, bei gleichzeitiger Berücksichtigung von qualitativen Freiflächen.
Vor diesem Hintergrund ist das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der Lage, der umgebenden Bebauung, der freiräumlichen Rahmenbedingungen sowie der Grundstücksstruktur städtebaulich angemessen und gerechtfertigt. Die Festsetzungen sind auskömmlich, um das beabsichtigte städtebauliche Konzept umzusetzen und dabei sowohl qualitativ hochwertige Freiräume als auch eine funktionsfähige quartiersinterne Erschließung zu gewährleisten.
Durch die vorherige Nutzung der Fläche als versiegelte Lagerfläche der Firma Otto Wulff wird trotz der Bebauung eine Teilentsiegelung der Fläche erreicht.
Weiterhin ist vorgesehen, das Plangebiet durch eine Tiefgarage zu unterbauen. Die Tiefgarage, die auch unter den Höfen gebaut werden kann, ist in die GRZ miteinzubeziehen. Die geplante Tiefgarage wird über die Baukörperfestsetzungen hinausgehen und somit einen höheren Versiegelungsgrad erfordern. Da die Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nach den Berechnungen auf Basis des mit dem abgestimmten Funktionsplan vorliegendem städtebaulichem Konzept auskömmlich sind, wird auf eine abweichende Regelung im Bebauungsplan verzichtet.
Die differenziert dreidimensional definierten Baufelder stellen sicher, dass die zulässige Bebauung in ihrer Kubatur städtebaulich mit der angrenzenden Bestandsbebauung harmoniert, zugleich aber geeignet ist, den gewünschten eigenständigen Charakter auszubilden.
Das nach § 17 BauNVO als Orientierungswert empfohlene Maß der baulichen Nutzung für urbane Gebiete von 0,8 wird in Hinblick auf die GRZ nicht überschritten. In Bezug auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter in der Bestandssituation ist darüber hinaus zu berücksichtigen und somit in die Abwägung einzustellen, dass es sich bei dem Plangebiet um ein intensiv bebautes Gebiet handelt, das derzeit einen hohen Versiegelungsgrad aufweist, der an die zukünftig ermöglichten Werte heranreicht. So kommt es durch die Festsetzungen zur GRZ gegenüber der Bestandssituation zu keinen zusätzlichen Belastungen bzw. aufgrund der vorgesehenen Freiflächengestaltung sogar zu einer Verbesserung. Insbesondere durch die Begrünungsfestsetzungen und die Anordnung von privaten Kinderspielflächen auf den Freiflächen zwischen den Gebäuden ist sichergestellt, dass qualitativ hochwertige und für die Bewohnenden tatsächlich nutzbare Freiräume entstehen.