Erfahrungsgemäß sind bei vielen Gebäuden bestimmte technische Aufbauten erforderlich (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Anlagen der Be- und Entlüftung). Grundsätzlich wirkt die Dachlandschaft prägend für das neu entstehende Ortsbild, unter anderem weil sich auch Sichtbezüge aus der Umgebung ergeben werden. Insbesondere hohe oder massige Aufbauten können störend auf das Ortsbild, die Gestaltung des einzelnen Gebäudes und auch auf die Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung wirken. Es sind daher nicht nur Beschränkungen der Gebäudehöhe an sich, sondern darüber hinaus auch Regelungen zur Anordnung und Dimensionierung von Dachaufbauten für eine ansprechende Stadtgestaltung erforderlich:
Für Dach- und Technikaufbauten wird festgesetzt:
9.1. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch technische oder er-forderliche Aufbauten, wie Aufzugsüberfahrten, Dachausstiege, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Absturzsicherungen ist nur dann zulässig, wenn diese eine Höhe von 1,5 m, gemessen ab der Oberkante der Attika nicht überschreiten. Aufbauten, abgesehen von Absturzsicherungen, und deren Einhausungen müssen horizontal mindestens so weit von der nächstliegenden Außenfassade des darunterliegenden Geschosses zurückbleiben, wie sie hoch sind (Verhältnis mindestens 1:1).
9.2. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Anlagen für die Energiegewinnung durch Wind sind gruppiert anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken
9.3. In den mit (a) bezeichneten Bereichen sind abweichend von Ziffer 9.1 Über-schreitungen der festgesetzten Gebäudehöhe für technische oder erforderliche Aufbauten unzulässig.
9.4. In den mit (b) bezeichneten Bereichen können abweichend von Ziffer 9.1 Über-schreitungen der festgesetzten Gebäudehöhe für technische oder erforderliche Aufbauten ausnahmsweise zugelassen werden, wenn diese eine Höhe von 3 m gemessen ab der Oberkante Attika nicht überschreiten. (siehe § 2 Nummer 9 der Verordnung).
Für die durch die Festsetzung erfassten Gebäudeteile und technischen Anlagen kann ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um zunächst 1,5 m zugelassen werden. Der gesetzte Rahmen für die Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe wird so definiert, dass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen wird. Die Dachaufbauten müssen zudem entsprechend ihrer eigenen Höhe von den Außenfassaden des Gebäudes abrücken, um keine städtebaulich negative Wirkung beim Blick vom Freiraum zu entfalten. Technische Dachaufbauten sollen räumlich zusammengefasst und verkleidet werden, da sie sich dann im Vergleich zu einzeln auf dem Dach positionierten Anlagen weniger negativ auf das Stadtbild auswirken.
Für zwei – in der Planzeichnung mit (a) bezeichnete – Bereiche der Dachflächen werden Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhe durch technische und andere erforderliche Aufbauten gänzlich ausgeschlossen, um eine unangemessene Verschattung umliegender Gebäude zu vermeiden. Die konkreten Bereiche basieren auf Ergebnissen des Verschattungsgutachtens (vgl. Kapitel 5.6.2).
Auf dem Dach des bereits realisierten Bürogebäudes im Teilbereich „MU 6“ des urbanen Gebiets befindet sich eine Wärmepumpe, die der Wärmeversorgung des Gebäudes dient. Um sicherzustellen, dass durch die Beschränkung der Höhe technischer Anlagen über der festgesetzten Gebäudehöhe kein Zurücksetzen auf Bestandschutz erfolgt und keine grundlegenden Eingriffe, Um- oder Ausbauten der Wärmepumpe verhindert werden, wird für die entsprechenden – in der Planzeichnung mit (b) bezeichneten – Bereiche der Dachflächen eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um bis zu 3,0 m durch technische und erforderliche Anlagen zugelassen. Da auch auf dem potenziellen weiteren Bürogebäude im Teilbereich „MU 4“ des urbanen Gebiets zukünftig eine gewerblich genutzte Wärmepumpe zulässig sein soll, gilt dort innerhalb des entsprechend gekennzeichneten Bereichs dasselbe. Darüber hinaus ist aus ebenfalls bestandssichernden Gründen ein Abrücken der bestehenden Wärmepumpe um das Maß ihrer Höhe nicht nachträglich möglich, sodass § 2 Nummer 9.1 Satz 2 der Verordnung dort nicht anzuwenden ist. Für die mit (b) bezeichneten Bereiche wird der Abstand der Anlagen zur Gebäudekante somit zeichnerisch bestimmt.