Planunterlagen: Billstedt117
Begründung
5.9.1. Baumbestand und Baumschutz
Im Plangebiet gilt die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung).
Im Norden des Plangebietes befindet sich Baumbestand entlang der Archenholzstraße sowie vereinzelte Baumgruppen und größere Einzelbäume in den Privatgärten. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze steht rahmender Baumbestand, weitere Bäume rahmen das Grundstück im Südosten im Bereich der angrenzenden Parkanlage.
Der Baumbestand wurde durch ein Gutachten erfasst und hinsichtlich seiner Vitalität und Erhaltungswürdigkeit bewertet. Im Bereich des Plangebiets wurden 79 nach Hamburger Baumschutzverordnung geschützte Bäume aufgenommen, wobei entlang der Grundstücksgrenzen stehende Bäume auf den Nachbargrundstücken und im Straßenraum der Archenholzstraße mitberücksichtigt wurden. Ein Baum musste zwischenzeitlich aus Gründen mangelnder Verkehrssicherheit gefällt werden.
Im Bearbeitungsgebiet wurden 24 Baumarten ermittelt, mit 30 Exemplaren stellt die Sandbirke die Hauptbaumart dar. Die Linde ist mit 9 Exemplaren am zweithäufigsten vertreten, es folgen die Hainbuche mit 7 Bäumen, die Serbische Fichte mit fünf Stück (incl. einer Fichtenreihe) und drei Stileichen. Die übrigen Bäume verteilen sich auf verschiedene Arten.
Bezüglich ihrer Erhaltungswürdigkeit wurden fünf Bäume als sehr erhaltungswürdig eingestuft, 50 Bäume wurden als erhaltungswürdig, sieben Bäume als bedingt erhaltungswürdig und 16 Bäume als nicht erhaltungswürdig bewertet.
Je nach Ausnutzung der festgesetzten Baufenster in den mit „MU 1“, „MU 2“ und „MU 3“ bezeichneten Teilgebieten könnten fünf Bäume nicht erhalten werden. Dies beträfe zwei Linden (sehr erhaltungswürdig und erhaltungswürdig), einen Thuja (erhaltungswürdig) sowie zwei als nicht erhaltungswürdig bewertete Bäume. An drei weiteren Bäumen müssten wahrscheinlich Kronenrückschnittmaßnahmen vorgenommen werden.
Für den südlich davon befindlichen Bereich des Firmengeländes der Otto Wulff Unternehmensgruppe liegen ein Bebauungsentwurf mit Gebäudestrukturen sowie Angaben zu den Freiflächen vor. Gemäß dieses Bebauungsentwurfs müssen sechs Bäume gefällt werden. Betroffen sind zwei als erhaltungswürdig bewertete Birken, ein erhaltungswürdiger Amberbaum, zwei bedingt erhaltungswürdige Gehölze (Haselnussgroßstrauch und Wacholder) sowie ein nicht erhaltungswürdiger Gingko. Der Bebauungsentwurf zeigt gleichzeitig ein Potenzial von 37 Neupflanzungen. Es ist daher davon auszugehen, dass für die notwendigen Fällungen ausreichende Ersatzpflanzmöglichkeiten bestehen. Für die mit „MU 1“, „MU 2“ und „MU 3“ bezeichneten Teilgebiete liegt keine konkrete Planung vor. Mit Blick auf die Grundstücksgrößen bestehen hier jedoch weitere Potenziale für Ersatzpflanzungen. Dies wird im Rahmen der zu beantragenden Ausnahmegenehmigungen nach Baumschutzverordnung („Fällanträge“) zu überprüfen sein. Die Ersatzpflanzungen sind entsprechend der Entscheidungen der für die Genehmigung zuständigen Dienststelle vorzunehmen. Die übrigen Bäume stehen am Rand des Plangebiets, sodass deren Erhaltung als realisierbar erachtet wird. Bei zwei großen Stieleichen, die grenznah auf dem westlichen Nachbargrundstück stehen und deren Baumkronen über das Baugrundstück ragen, werden leichte Kronenrückschnittmaßnahmen erforderlich. Für einen Erhalt der Bäume wurde der geplante Neubau gezielt nach Osten verschoben, so dass der Abstand zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze nun ca. 10 m beträgt und der Rückschnitt vom Gutachter als verträglich realisierbar eingestuft wurde, solange der artgerechte Habitus der Bäume nicht verändert wird. Bei den beiden Stieleichen wird ein Rückschnittmaß von rd. 2,0 m als baumverträglich realisierbar eingeschätzt, wobei die Gerüststellung zum Bau der Fassade und die zukünftige Freihaltezone zwischen Baumkrone und Fassade zu berücksichtigen ist. Bezüglich des Wurzelraumes wird im Gutachten ausgeführt, dass die nebenstehende, vorhandene Halle bereits im Jahr 1987 errichtet wurde und gemäß Bauunterlagen über 100 cm tiefe Fundamente verfügt. Die beiden Stieleichen weisen gute Vitalitätsstrukturen auf, sodass davon auszugehen ist, dass bei Erstellung der Halle Baumschutzmaßnahmen ausgeführt wurden. Mit Wurzeleinwachsungen unter dem Fundament hindurch in das weitere Baugrundstück hinein ist nicht zu rechnen.
5.9.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen
Parallel zum Bebauungsplan wurde ein Freiflächenkonzept erarbeitet. Zur Absicherung dieser Planung und zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden sowie zu Pflanzungen auf den Freiflächen.
Grundstücksbegrünung
Im Rahmen der Planung sind Neupflanzungen innerhalb des urbanen Gebiets sowie der Privatstraße vorgesehen. Ziel ist eine gleichmäßige Durchgrünung des Plangebiets, ohne eine Durchlüftung zur Abkühlung in heißen Nächten zu blockieren. Die anzupflanzenden Bäume werden zudem über ein Freiflächenkonzept im Rahmen desstädtebaulichen Vertrags gesichert. Um dies planungsrechtlich abzusichern, setzt der Bebauungsplan Folgendes fest:
Für die festgesetzte Baumanpflanzung im Bereich der Privatstraße ist ein großkroniger Laubbaum, für die festgesetzten Baumanpflanzungen in dem urbanen Gebiet entlang der Privatstraße sind mittel- oder großkronige Bäume zu pflanzen. Geringfügige Abweichungen von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind zulässig (vgl. § 2 Nummer 14 der Verordnung).
Die Festsetzung von Baumanpflanzungen im Bereich der Privatstraße trägt zur Durchgrünung des Quartiers und gestalterischen und funktionalen Aufwertung des Straßenraums bei. Groß- und mittelkronige Laubbäume leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Stadtklimas, indem sie Verschattung bieten, die Verdunstungskühlung unterstützen und die Luftqualität positiv beeinflussen.
Durch die gezielte Anordnung eines großkronigen Laubbaumes im Bereich der Privatstraße wird die entstehende zentrale Platzfläche betont und in Verbindung mit den weiteren Baumanpflanzungen in dem urbanen Gebiet entlang der Privatstraße eine Gliederung des Straßenraums erreicht, die zur Aufenthaltsqualität und zur gestalterischen Einbindung in das städtebauliche Gesamtbild beiträgt. Durch die Anordnung der Bäume zwischen den Flächen für Stellplätze wird gleichzeitig die Versiegelung unterbrochen und die Stellplätze gegliedert. Durch die festgesetzten mittel- bis großkronigen Bäume kann in angemessener Zeit ein geschlossenes Kronendach erzielt werden. Damit soll eine partielle Beschattung des Straßenraumes und der Stellplätze mit positiven kleinklimatischen Wirkungen erreicht werden, insbesondere zur Vermeidung von extremen Aufheizungen der Bodenoberfläche bzw. Beläge sowie der abgestellten Kraftfahrzeuge. Die Baumpflanzungen können weiterhin einen Beitrag zum Ausgleich notwendiger Baumfällungen im Plangebiet leisten.
Die Zulässigkeit geringfügiger Abweichungen von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten gewährleistet eine flexible Anpassung an technische und bauliche Rahmenbedingungen, wie beispielsweise die Lage unterirdischer Leitungen oder verkehrstechnische Erfordernisse. Die grundsätzliche Sicherstellung der Baumpflanzungen bleibt dadurch unberührt.
Zusätzlich zu den nach § 2 Nummer 14 anzupflanzenden Bäumen sind in den mit „MU 1“, „MU 2“, „MU 3“ und „MU 7“ bezeichneten Teilgebieten des urbanen Gebietes auf je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen (vgl. § 2 Nummer 15 der Verordnung).
Mit der Festsetzung soll eine angemessene Begrünung der Baugebiete mit Bäumen erreicht und das Wohnumfeld in Ergänzung zu den geplanten Gebäuden auch durch Anpflanzungen wirkungsvoll gestaltet werden. In Verbindung mit den Straßenbaumpflanzungen und öffentlichen Grünflächen wird eine intensive Durchgrünung des gesamten Quartiers angestrebt.
Die Begrünung trägt zur Verbesserung des Mikroklimas und der Diversifizierung der Biotopstrukturen bei. Die Bäume wirken durch Verdunstung kühlend, filtern Staub und Schadstoffe aus der Luft und binden gleichwohl CO₂. Gleichzeitig wird durch die Begrünung der nicht überbauten Flächen ein Ausgleich zur baulichen Verdichtung geschaffen und ein Beitrag geleistet zum Ausgleich für die Fällung von Bestandsbäumen zugunsten neuer Bebauung.
Generell berücksichtigt das festgesetzte Verhältnis von anzupflanzenden Bäumen zur jeweiligen Grundstücksfläche im Unterschied zu einer absoluten Zahl je Grundstück die unterschiedliche Größe der Grundstücke. Zudem ermöglicht die Festsetzung, anders als räumlich verortete Anpflanzgebote, die individuell vom Grundstückseigentümer wählbare Integration der Bäume in die jeweilige Gartenplanung. Durch die Festsetzung werden Grundstücksteile einer anderweitigen Freiraumnutzung entzogen, jedoch nur in einem ortsüblichen beziehungsweise der Landschaftsnähe angemessenen und der relativ hohen Verdichtung gewissermaßen entgegenwirkenden Maß. Bereits vorhandene Bäume können angerechnet werden.
Zugunsten der städtebaulichen Gestaltung und der Integration des Plangebiets in das grün geprägte Umfeld, sind entlang der Grundstücksgrenzen zur Archenholzstraße sowie der östlichen und südlichen Plangebietsgrenzen Hecken anzupflanzen:
Entlang der Grundstücksgrenzen zur Archenholzstraße sowie entlang der östlichen und südlichen Plangebietsgrenzen sind Hecken anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind notwendige Zufahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken (vgl. § 2 Nummer 16 der Verordnung).
Hecken stellen eine natürliche, durchgrünende Abgrenzung dar und tragen zur Aufwertung des Straßen- und Ortsbildes bei. Sie verbessern das Mikroklima, indem sie Staub und Schadstoffe aus der Luft filtern und Lebensräume für Vögel und Insekten bieten. Zudem gewährleisten sie eine visuelle Durchlässigkeit, die den offenen und einladenden Charakter des Quartiers unterstützt, während sie gleichzeitig die notwendige Abschirmung und Privatsphäre für die angrenzenden Nutzungen sicherstellen. Dabei sind Zäune in Kombination mit Hecken nur zulässig, wenn sie innenliegend angeordnet werden bzw. von den Hecken dicht durchwachsen werden. Mit der Festsetzung soll eine Eingrünung der privaten Grundstücke als Abgrenzung zum öffentlichen Raum und Übergang in die Parkanlage erreicht werden.
Die Ausnahme für notwendige Zufahrten und Zuwegungen gewährleistet die verkehrliche Erschließung der Grundstücke und stellt sicher, dass funktionale Anforderungen, wie Feuerwehrzufahrten oder barrierefreie Erreichbarkeit, erfüllt werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung von Versorgungsausfällen Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern im Umfeld von Leitungstrassen mit der Hamburger Energienetze GmbH abzustimmen sind.
Dachbegrünung
Ein wichtiger Baustein für die Durchgrünung des Plangebiets, die Kompensation der Versiegelung, Überbauung und des Verlustes von Grünvolumen sowie die Verbesserung der lokalklimatischen Situation ist die Dachbegrünung der Neubauten.
Im Rahmen des Planverfahrens ist die „Gründachstrategie für Hamburg“ (Drucksache 20/11432) zu berücksichtigen, wonach mindestens 70 Prozent sowohl der Neubauten als auch der geeigneten zu sanierenden, flachen oder flach geneigten Dächer begrünt werden sollen. Damit soll insbesondere das Wassermanagement verbessert und eine Anpassung an den Klimawandel gewährleistet werden. Der Bebauungsplan setzt fest:
Flachdächer von oberirdischen Gebäuden sind mit einer mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht – exklusive Dränageschicht – zu versehen und dauerhaft mit standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen.
Dachflächen, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen - mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie - dienen, sowie Dachterrassen sind von der Begrünungspflicht ausgenommen, sofern die betreffenden Dachflächen zu mindestens 50 vom Hundert - bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche - begrünt werden. Geringfügige Unterschreitungen sind zulässig, wenn die entsprechende Menge durchwurzelbaren Substrats (120 Liter pro m² zu begrünende Dachfläche) erhalten bleibt. (vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung)
Dies dient als grünordnerische Gestaltungsmaßnahme sowie als stadtökologischer Beitrag und trägt zugleich der "Gründachstrategie" Rechnung. Aufgrund der Festsetzung ist zu erwarten, dass im neuen Stadtteil durchschnittlich sogar mehr als die in der Gründachstrategie geforderten 70 Prozent der Dachflächen begrünt werden, da gemäß der Festsetzung alle Dächer (mit den genannten Ausnahmenutzungen) grundsätzlich vollflächig zu begrünen sind.
Dachbegrünungen wirken stabilisierend auf das Kleinklima, da sich begrünte Dachflächen weniger stark aufheizen und gleichzeitig Kühlungseffekte durch Wasserverdunstung erzielen. Außerdem binden Dachbegrünungen Staub. Der reduzierte und verzögerte Regenwasserabfluss entlastet die Oberflächenentwässerung und damit das Sielnetz. Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Pflanzen, Insekten und Vögel und tragen in Verbindung mit Biotopstrukturen der Umgebung zu einer Vernetzung von Lebensräumen bei. Die Verwendung von heimischen und standortgerechten Arten wird vorgeschrieben, damit sich die Bepflanzung optimal entwickeln kann und als Nahrungsquelle sowie Lebensraum für die heimische Tierwelt dienen kann.
Eine durchwurzelbare Substratauflage ab 12 cm sichert längerfristig die dauerhafte Begrünung mit Kräutern und Gräsern und schafft geeignete Wuchsbedingungen für eine langfristige Entwicklung, indem Aufheizeffekte ausreichend abgepuffert, die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers ermöglicht und damit Vegetationsschäden in Trockenperioden vermieden werden. In der Festsetzung wird klargestellt, dass die Dränageschicht nicht zum durchwurzelbaren Substrataufbau zählt und somit nicht angerechnet wird. Für Dächer, die gleichzeitig als Retentionsdach ausgeführt werden, müssen die 12 cm Substrat über der Retentionsschicht liegen.
Zu begrünen sind Dachflächen, die als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 20 Grad Neigung ausgebildet werden. Aus wirtschaftlicher und aus technischer Sicht sind Gründächer auf steileren Dächern in der Regel nicht sinnvoll. Für die in der Festsetzung genannten Dachflächen ist grundsätzlich von einer vollständigen Begrünung auszugehen. Von der Begrünungspflicht sind nur die in der Festsetzung genannten technischen Anlagen etc. ausgenommen. Zur Flächenbegrenzung der Ausnahmen wird für die Dachbegrünung der Gebäude ein Mindestanteil von 50 % der Gebäudegrundfläche festgesetzt, der in jedem Fall zu begrünen ist. Die Reduktion auf diesen Anteil erfolgt, um zur Vermeidung unnötiger Härten die Möglichkeit zur Errichtung von – häufig aus technischen Gründen erforderlichen – Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen zu erhalten. Auch die Belichtung darunter liegender Räume soll grundsätzlich möglich sein. Zudem soll zur Verbesserung der Aufenthalts- und Wohnqualität die Möglichkeit zur Errichtung von Dachterrassen eingeräumt werden. Für Anlagen zur Sonnenenergienutzung wird jedoch keine Ausnahme zugelassen, da diese mit einer Dachbegrünung gut kombinierbar sind, d. h. auch auf der begrünten Dachfläche aufgestellt werden können. Ein Spielraum für eine geringfügige Unterschreitung wird zugelassen, sofern die Menge an durchwurzelbarem Substrat insgesamt erhalten bleibt. Der Begrünungsanteil wird jeweils auf die Gebäudegrundfläche bezogen, um klarzustellen, dass sich der Anteil nicht nur auf das Dach eines Staffelgeschosses bezieht.
Begrünung unterbauter Flächen
Um den Eingriff durch Versiegelung zu mindern und den künftigen Bewohnenden und Nutzenden nutzbare begrünte Freiflächen mit hoher Aufenthaltsqualität bereitzustellen, sind alle nicht zweckgebunden befestigten Flächen auf unterbauten Flächen zu begrünen. Bei der Begrünung unterbauter Flächen ist jedoch Voraussetzung, den für ein dauerhaftes Wachstum von Rasen-, Wiesen- und Staudenflächen und die langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten für Bäume, Sträucher und Hecken erforderlichen Wurzelraum in Form ausreichender Substratschichten bereitzustellen. Sofern Untergeschosse nicht überbaut werden, sollen sie als wahrnehmbare Vegetationsfläche einen wesentlichen Beitrag zur Gestalt und Begrünung leisten. Zur Erreichung dieser Ziele wird folgendes festgesetzt:
Die nicht überbauten Bereiche von Untergeschossen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht – exklusive Dränageschicht – zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Hiervon können erforderliche Flächen für Wege, Plätze, Terrassen, Fahrradabstellanlagen, Tiefgaragenzufahrten, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen werden. Im Bereich von Hecken und Sträuchern muss der Substrataufbau mindestens 60 cm betragen. Im Bereich anzupflanzender Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum der Substrataufbau mindestens 1 m betragen. (vgl. § 2 Nummer 12 der Verordnung).
Die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus von regulär 50 cm bzw. 60 cm für Hecken und Sträucher sowie100 cm für Bäume ist erforderlich, um Rasen-/Wiesenflächen, Stauden, Gräsern, Hecken, Sträuchern und Bäumen auch über eine längere Trockenperiode geeignete Wuchsbedingungen für eine dauerhafte Entwicklung bereitzustellen (ausreichender Wurzelraum zur Wasserversorgung). Die bewachsene Substratschicht ermöglicht eine wirksame Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt damit zur Minderung der Auswirkungen der Bodenversiegelung, zur Reduzierung des Oberflächenabflusses sowie zur Verbesserung des Kleinklimas bei. Mit der Rückhaltung von pflanzenverfügbarem Wasser wird das Risiko von Vegetationsschäden bei ausbleibenden Niederschlägen reduziert. Allerdings kann bei langanhaltenden Trockenperioden eine zusätzliche Bewässerung erforderlich werden.
Da Gehölze in der Regel für gute Wuchsbedingungen mehr durchwurzelbaren Raum benötigen wird für Hecken und Sträucher ein Substrataufbau von mindestens 60 cm festgesetzt. Um ein Mindestmaß an durchwurzelbarem Boden für die Standsicherheit und Wasserverfügbarkeit und damit nach einer Anwachsphase ein gutes und langfristiges Gedeihen sicherzustellen, ist für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen ein Substrataufbau von mindestens 100 cm Stärke mit mindestens 12 m² durchwurzelbarem Substratraum im Wurzelbereich herzustellen.
In der Festsetzung wird klargestellt, dass die Dränageschicht nicht zu dem durchwurzelbaren Substrataufbau zählt und somit nicht angerechnet wird.
Retentionsdächer
Die Dachflächen der Gebäude im Plangebiet sind zudem als Retentionsdächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen, um der erforderlichen Rückhaltung und gedrosselten Ableitung gemäß den Vorgaben des Entwässerungskonzeptes (siehe dazu Kapitel 5.7.2) Rechnung zu tragen. Der Bebauungsplan trifft dementsprechend die folgende Festsetzung:
Im Plangebiet sind die Dachflächen von Gebäuden und die nicht überbauten Bereiche von Untergeschossen als Flachdach und Retentionsdach zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen (vgl. § 2 Nummer 10 der Verordnung).
Die Retentionsdächer dienen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Sie können mit Dachbegrünungen kombiniert werden (Retentionsgründach), müssen dies aber nicht. Retentionsdächer erfordern Flachdächer; Dachbegrünungen sind dagegen auch auf geneigten Dächern möglich (unproblematisch bis 20 Grad Neigung). Um die mit der Retention innerhalb des Plangebiets angestrebten Ziele gemäß dem Entwässerungskonzept zu erreichen, werden beim Dachaufbau eine Rückhaltung in der Substratschüttung der Dachbegrünung oder in darunter liegenden Kunststoffspeichern berücksichtigt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag geleistet, dass sich die Wasserbilanz an die natürlichen Verhältnisse annähert. Durch Vegetation und Substrat kann anfallendes Regenwasser zum Teil direkt vor Ort verdunsten und leistet somit einen Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas. Mit Hilfe von Dachdrosseln wird das anfallende Regenwasser in der Speicherschicht angestaut und zeitverzögert abgeleitet. Die Retentionsdächer der im Plangebiet vorgesehenen Gebäude können somit zu einem gewissen Anteil Funktionen der Wasserrückhaltung übernehmen und entlasten damit die Kanalisation bzw. den Schleemer Bach, indem das Niederschlagswasser verlangsamt an die Siele/Kanäle abgegeben wird und tragen so zur Verbesserung des lokalen Wasserhaushalts bei.
Die Festsetzung als Flachdach schafft gleichzeitig die Voraussetzung für einen großen Anteil an Gründächern im Plangebiet entsprechend der Festsetzung in § 2 Nummer 11 der Verordnung. Dachbegrünungen filtern die Niederschläge zudem und erhöhen die Verdunstungsrate. Sie tragen somit zur Umgebungskühlung und somit zur Verbesserung des innerstädtisch insbesondere im Sommer problematischen Kleinklimas bei.
Fassadenbegrünung
Ein weiterer Baustein für die Verbesserung der stadtklimatischen Situation bildet insbesondere in verdichteten urbanen Quartieren die Fassadenbegrünung. Fassadenbegrünungen entfalten sowohl positive ökologische als auch lokalklimatische Wirkungen, können gebäudeklimatisch eine Minderung von negativen Hitze- und Kälteeinflüssen bewirken und zur Gestaltung und Durchgrünung des Siedlungsraumes beitragen. Hierzu wird im Bebauungsplan festgesetzt:
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstände mehr als 5 m betragen, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 1 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden (vgl. § 2 Nummer 17 der Verordnung).
Die Fassadenbegrünung wirkt ausgleichend auf negative Auswirkungen baulicher Verdichtung und trägt zur Verbesserung des örtlichen Klimas bei. Sie dient der Ergänzung und Anreicherung der Biotopstrukturen und besitzt im Zusammenhang mit den weiteren Begrünungsmaßnahmen Funktionen als Verbindungsbiotop insbesondere für Insekten. Auch weniger störungsempfindlichen Hecken- und Gebüschbrüter des Siedlungsraumes, wie z.B. Amseln, Meisen und Sperlinge, nutzen dichtwachsende Fassadenbegrünungen im Stadtgebiet häufig als geeignetes Sekundärhabitat (Nistplatz und/oder Ruheplatz). Außerdem schafft die Begrünung geeigneter Bauteile gestalterisch wirksames Grünvolumen und leistet damit einen Beitrag zur optischen Einbindung der Bebauung in das Umfeld. Die Art der Wandbegrünung ist frei wählbar.
Die Festsetzung wird auf Fassadenabschnitte mit einem Fensterabstand von mehr als 5 m und auf fensterlose Fassaden beschränkt, weil nur an diesen Fassaden mit der Entwicklung eines den genannten gestalterischen und ökologischen Zielsetzungen entsprechenden Grünvolumens zu rechnen ist und keine Konfliktlagen mit Fenstern oder Türen zu erwarten sind. Die Fassadenbegrünung ist zudem bei Gebäuden mit einem hohen Anteil geschlossener, ungegliederter Fassaden eine besonders wirkungsvolle Maßnahme zur gestalterischen Aufwertung. Eine Begrünung kürzerer Fassadenabschnitte ist auch möglich, allerdings in ihrer Wertigkeit nicht so groß, dass ihr gegenüber dem individuellen Gestaltungsinteresse des einzelnen Bauherren verpflichtend Vorrang eingeräumt werden müsste.
Um die genannten Zielsetzungen zu erreichen, ist es ferner erforderlich an den begrünten Fassaden eine ausreichend dichte Pflanzung sicherzustellen. Der Bebauungsplan setzt daher fest, dass je Meter Wandlänge eine Pflanze zu verwenden ist. Es kann damit sichergestellt werden, dass bis zur maximalen Wuchshöhe der jeweils verwendeten Pflanzen eine flächige Begrünung der jeweiligen Wandabschnitte entsteht.
Weiterhin sind bei der Realisierung auch aus klimatischen Gründen bodengebundene Systeme zu bevorzugen, da diese ihren Wasserbedarf direkt über den Boden decken können. Wandgebundene Systeme, sogenannte vertikale Gärten oder „living walls“, sind demgegenüber bautechnisch sowie hinsichtlich der künstlichen Bewässerung inkl. Steuerungstechnik und der regelmäßigen Unterhaltung wesentlich aufwendiger und anspruchsvoller. Auf eine Bewässerung mit Trinkwasser sollte aus den genannten Gründen verzichten werden. Entsprechende Regelungen können über nachgelagerte Instrumente sichergestellt werden.
Gehölzvorgaben
Um eine hohe ökologische Wertigkeit der Gehölze zu erreichen und um die heimische Flora und Fauna zu fördern, wird die Verwendung von standortgerechten und einheimischen Laubgehölzen (Baum-, Strauch- und Heckenpflanzenarten) festgesetzt:
Für festgesetzte Baum- und Gehölzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Mittel- und großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen (vgl. § 2 Nummer 18 der Verordnung).
Die mit der Festsetzung verfolgten Ziele würden bei einer Pflanzung fremdländischer Gehölze nur teilweise erreicht werden, da solche Bäume und Sträucher die gewünschten ökologischen Funktionen (Lebensraum, Nahrungsquelle für heimische Arten) nur eingeschränkt erfüllen können. Die Festsetzung von einheimischen Baumarten dient der Erhaltung des Lebensraumes heimischer Tierarten, insbesondere Insekten. Diese sind an die heimischen Gehölzarten angepasst und auf diese als Nahrungs- und Lebensraum angewiesen. Zudem dienen die Baum- und Strauchpflanzungen auch dem Biotopverbund. Sie bieten innerhalb des Siedlungsraums Lebens-, Nahrungs- und Rückzugsräume. Die Verwendung von standortgerechten Gehölzen wird vorgeschrieben, damit sich die Anpflanzungen optimal entwickeln können. Sie sind an das Klima angepasst und brauchen demnach keinen Winterschutz. Zudem sind sie robuster gegenüber Schädlingsbefall. Durch die Anpflanzung von standortgerechten Bäumen und Sträuchern wird dafür Sorge getragen, dass die Anpflanzungen gut mit dem stark verdichteten Umfeld zurechtkommen.
Mit der Ersatzpflanzverpflichtung wird sichergestellt, dass bei Ausfall von Bäumen und Sträuchern die jeweilige Gehölzstruktur an gleicher Stelle ersetzt wird und die Ersatzpflanzung somit die vorgenannten ökologischen Funktionen sowie die klimatische und ortsgestalterische Wirksamkeit wieder erfüllen kann.
Die vorgegebenen Mindestpflanzgrößen für Bäume und Sträucher dienen dem Ziel, dass die gewünschten gestalterischen, ökologischen und klimatischen Wirkungen in angemessener Zeit erreicht werden.
Die Bemessung der von Versiegelungen freizuhaltenden zu begrünenden Vegetationsfläche von 12 m2 im Kronenbereich anzupflanzender Bäume dient der Sicherung der Standortbedingungen, der Entwicklung und der langfristigen Erhaltung der Bäume. Es wird sichergestellt, dass den Bäumen auch nach einer Anwachsphase ausreichender Entwicklungsraum innerhalb der befestigten Flächen zur Verfügung steht, welcher der grundsätzlichen Nährstoff-, Wasser- und Luftversorgung der Wurzeln dient und zur Stabilität des Baums beiträgt. Die Bepflanzung der Baumscheibe verhindert Austrocknung und fördert das Bodenleben.