Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG und der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG bleiben bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB unberührt. Es verbleibt außerdem die Verpflichtung, die Belange des Naturschutzes in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB).
Zur Klärung, ob durch die Planungen Arten, die nach § 7 Absatz 2 Nummern 13 und 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, betroffen sein können, wurde im September 2020 zunächst eine faunistische Potenzialanalyse durchgeführt, im Zeitraum April bis September 2022 der reale Bestand der Brutvögel und Fledermäuse ermittelt und auf dieser Basis 2023 eine artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen.
In einer Relevanzprüfung wurde zunächst ermittelt, welche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und welche Vogelarten überhaupt vorkommen können. Mit Hilfe von Bestandserfassungen und Potenzialabschätzungen wurde das potenzielle Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen sowie anderen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermittelt. In der anschließenden artenschutzfachlichen Betrachtung wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Belange des Artenschutzes und mögliche/erforderliche Vorsorgemaßnahmen untersucht.
Bestandserfassung
Die Bestandsdarstellung erfolgte zunächst als Potenzialanalyse. Der zum Abriss und Umbau vorgesehene Gebäudekomplex wurde an zwei Terminen im Jahr 2020 auf eventuelle Bestände von Fledermäusen, Vögeln und Eichhörnchen hin untersucht. Eine Begehung der Gebäude von innen und außen wurde durchgeführt, um Hinweise für eine zurückliegende oder aktuelle Nutzung des Gebäudekomplexes durch artenschutzrechtlich relevante Arten zu erhalten und um das Potenzial für Lebensstätten in und an dem Gebäude hinsichtlich dieser Arten zu beurteilen. Auf dieser Basis wurde 2022 eine Erfassung des realen Bestandes der Brutvögel und Fledermäuse durchgeführt. Der Bestand von Brutvögeln wurde durch eine Revierkartierung mit vier Begehungen zwischen April und Juli 2022 ermittelt. Für die Erfassung der Fledermäuse wurden vier Feldbegehungen von Mai bis September 2022 durchgeführt.
Das Plangebiet ist aus zoologischer Sicht in zwei Teilgebiete zu unterteilen. Im Norden befinden sich Wohnhäuser mit traditionellem Dachstuhl und Gärten, im Süden ein in Nutzung stehender Büro-, Werkstatt- und Lagerkomplex mit überwiegend versiegelten Flächen.
Brutvögel
Insgesamt wurden 11 verbreitete und anpassungsfähige Arten festgestellt, deren Bestand zunehmend oder stabil ist. Keine Art ist gefährdet. Alle Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG besonders geschützt. Haussperlinge, Mauersegler oder andere Gebäudebrüter wurden nicht festgestellt. Für alle Arten stellen die relativ kleinen Gehölze des Untersuchungsgebietes nur Teilreviere dar. Für vollständige Reviere müssen angrenzende Gehölzbereiche mitgenutzt werden.
Fledermäuse
Alle Fledermausarten gehören zu den streng geschützten Arten, die nach § 44 BNatSchG besonders zu beachten sind. Zu überprüfen ist, ob für diese Arten unersetzbare (d.h. für das aktuelle Vorkommen unverzichtbare) Biotope beeinträchtigt werden. Solche Strukturen können Quartiere, Jagdhabitate sowie Flugstraßen sein.
Im Zuge einer Potenzialanalyse wurde daher zunächst nach für Fledermäuse relevanten Lebensraumstrukturen gesucht. Es wurde festgestellt, dass die Wohnhäuser entlang der Archenholzstraße traditionelle Dachstühle besitzen, in denen auch bei gutem Erhaltungszustand generell Fledermausquartiere bei kleinen, unsichtbaren Beschädigungen möglich sind. Das Gleiche gilt für das alte nördliche Bürogebäude. Winterquartiere sind jedoch nicht zu erwarten, da die Dachstühle geheizter Häuser nicht als Winterquartier geeignet sind, da sie meist zu warm (zu hoher Energieverbrauch der Fledermäuse in der Ruhezeit ohne Nahrung) oder zu trocken („Heizungsluft“) sind und Fledermäuse dort austrocknen würden.
Die neueren oder vor kurzem sanierten Gewerbegebäude sind völlig ohne Nischen und nach neuestem Wärmedämmungsstandard abgedichtet. Fledermäuse können hier keine Quartiere haben. Das gilt ebenso für die „Brücke“ zwischen diesen Gebäuden. Die Werkstätten sind Beton- und Stahlblech-Konstruktionen, die keine Verkleidungen aufweisen, die Fledermäusen Quartier bieten könnten. Der Bürocontainertrakt bietet ebenfalls keine Fledermausquartiere.
Für die große Linde im Nordwesten des Gebietes konnten im Zuge der Potenzialanalyse Sommerquartiere nicht sicher ausgeschlossen werden, Fledermaus-Winterquartiere konnten ausgeschlossen werden, da der Stammdurchmesser geringer als 40cm ist. Die anderen Bäume sind nicht mit Höhlen ausgestattet, die Fledermäusen Quartier bieten können.
Obwohl im Raum Hamburg-Billstedt ein Potenzial für die meisten der in Hamburg lebenden Arten besteht, konnte im Rahmen der realen Bestandsermittlung während der vier durchgeführten Begehungen mit der Zwergfledermaus lediglich eine Fledermausart festgestellt werden. Sie wurde regelmäßig beobachtet, wobei es bei dieser, im Allgemeinen häufigsten Art im Siedlungsbereich Hamburgs, nur zu geringen Aktivitätsdichten kam. Diese Art gilt in Hamburg nicht als gefährdet. Sie ist als besonders anpassungsfähige Art, „die“ typische Stadtfledermaus, die sowohl in Baumhöhlen aus auch in Gebäudespalten Quartiere finden kann. Sie jagt in fast allen Biotoptypen, je nach Nahrungsangebot und zeigt wenig Scheu vor Licht.
Insgesamt ist die Menge an Fledermausortungen (6 Ortungen an 4 Terminen) über alle Termine relativ gering. Sie verteilen sich auf die die Gehölze im Nordteil des Untersuchungsgebietes in den Wohnhausgärten.
Hinweise auf Quartiere, d.h. Ausfliegen aus Gebäuden bzw. deren Dachöffnungen oder aus Baumgruppen wurden nicht festgestellt. Während der Aus- und Einflugzeiten zur Wochenstubenzeit wurden keine Hinweise für bestehende Quartiere im Gebiet festgestellt. Auch wurden keine Hinweise für bestehende Balzquartiere beobachtet.
Jagdrufe wurden während der Begehungen nicht festgestellt. Es wird aus dem Nicht-Beobachten von Jagdverhalten deutlich, dass Fledermäuse hier kein bedeutendes Jagdgebiet haben, auch wenn die Gehölze im Einzelfall zeitweilig genutzt werden könnten. Auf Flugstraßen hindeutende gerichtete Über- oder Durchflüge wurden nicht verstärkt beobachtet. Eine regelrechte Flugstraße ist nicht zu erkennen.
Weitere Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
Weitere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind mangels der benötigten Habitate im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten.
Auswirkungen des Vorhabens auf Vögel und Fledermäuse
Wirkungen auf Fledermäuse
Da die potenziellen Quartiere in der Realerfassung nicht bestätigt wurden, sind keine Quartiere vorhanden, die verloren gehen könnten. Mit einem Gehölzverlust in den kleinen Grünflächen des Plangebietes verlieren Fledermäuse eine Jagdmöglichkeit eher geringer Bedeutung, was durch die Erfassung in der Saison 2022 bestätigt wurde. Es kommt zu einer nur geringen graduellen Verminderung der „Nahrungsproduktion“ für diese Arten. Angesichts der großen Ausdehnung besserer, potenzieller Nahrungsgebiete (Gewässer, größere Gehölze) in der 1-km-Umgebung, die bei allen Arten im normalen Radius des Jagdgebietes (meist mehrere km) um ein Quartier liegt, werden voraussichtlich keine Mangelsituationen eintreten, die dazu führen, dass in der Umgebung liegende Fortpflanzungs- und Ruhestätten unbrauchbar und damit beschädigt werden. Die betroffene Fläche ist nicht essentiell für das Vorkommen der Fledermäuse in der Umgebung des Plangebietes. Solche Nahrungsräume gelten nicht als Lebensstätten im Sinne des § 44 BNatSchG. Aufgrund ihres großen Aktionsradius können die potenziell vorhandenen Arten ausweichen. Die Fledermäuse finden in der Umgebung genügend weitere Gehölze zur Nahrungssuche, so dass der geringe Verlust nicht dazu führt, dass benachbarte Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt werden.
Wirkungen auf Brutvögel
Die hier betroffenen Arten sind Baum- oder Gebüschbrüter, die auch ihre Nahrungsreviere in der Nähe der Gehölze haben. Von Bedeutung für Gehölzvögel ist der kurzfristige Flächenverlust von Gehölzfläche (Bäume und Hecken im Gelände) durch die Bauarbeiten. Mit den später neuangelegten Grünanlagen um die Gebäude entstehen langfristig wieder neue Lebensräume für die Gehölzvögel im ungefähr gleichen Umfang.
Bei den hier vorkommenden flächendeckend verbreiteten und wenig spezialisierten Vogelarten werden die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 (5) BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sein, weil diese Arten keine speziellen Habitatansprüche aufweisen und in der Umgebung der Bauvorhaben vergleichbare Biotopstrukturen finden werden, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte geeignet sind.
Artenschutzprüfung
Ein Bebauungsplan kann selbst nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen, sondern nur dessen Vollzug. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist jedoch nur rechtsgültig und damit vollzugsfähig, wenn seiner Realisierung keine dauerhaften und nicht ausräumbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Belange des Artenschutzes sind daher bereits auf der Ebene der Planaufstellung zu berücksichtigen.
Die gutachterliche artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass einer Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Der Verbotstatbestand der Tötung und Verletzung von Individuen sowie der Verbotstatbestand der erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) wird nicht erfüllt unter der Voraussetzung, dass Vegetationsräumungs- und Rodungsarbeiten zwischen Anfang Oktober und Ende Februar außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit durchgeführt werden (allgemein gültige Regelung §39 BNatSchG).
Die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Brutvogelarten sind nicht vom Verlust ihrer Brutreviere und damit einer Zerstörung oder zumindest Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben betroffen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen werden nicht beschädigt.
Allgemeine artenschutzfachliche Maßnahmen
Insektenschonende Leuchtentypen weisen eine geringere Abstrahlung des auf nachtaktive Insekten stark anlockend wirkenden kurzwelligen Lichts (blaues und UV-Licht) auf. Eine Ver-armung der Fauna durch massenhaft an den Leuchten zu Grunde gehende Insekten kann so verhindert oder verringert werden. Dadurch werden auch die negativen Auswirkungen auf Insekten fressende Artengruppen wie Vögel oder Fledermäuse verringert. Geeignet sind Natrium-Niederdrucklampen und Leuchtdioden. Leuchtmittel mit warmweißem Farbspektrum bis maximal 3000 Kelvin sind ein Kompromiss zwischen ausreichender Beleuchtung und Artenschutz. Geschlossene Leuchtgehäuse und eine Begrenzung der Oberflächentemperatur auf 60 °C verhindern, dass Insekten in den Gehäusen oder an den Oberflächen verenden. Deshalb wird Folgendes festgesetzt:
Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig (vgl. § 2 Nummer 19 der Verordnung).
Die in der Festsetzung genannte Abstrahlung bezieht sich dabei auf die Unzulässigkeit vermeidbarer Abstrahlungen im Sinne einer direkten Anstrahlung von Wasserflächen, Gehölzen oder Grünflächen und nicht auf geringfügige Streulichtimmissionen notwendiger Beleuchtungen von Gehwegen oder Ähnlichem.
In Bezug auf die Maßnahme zur Vermeidung des Vogelschlags trifft der Bebauungsplan im Sinne von § 1 Absatz 6 Nr. 7a BauGB auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG i.V.m. § 4 Absatz 3 HmbBNatSchAG und § 5 Absatz 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679) die folgende artenschutzrechtlich begründete Festsetzung:
Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 vom Hundert ist oder zusammenhängende Glasflächen größer 6 m2 vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m über Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel (vgl. § 2 Nummer 20 der Verordnung).
Mit dieser Festsetzung soll die Gefahr einer Tötung oder Verletzung von Vögeln durch Kollision mit transparentem Material an den Fassaden, an Balkonbrüstungen und anderen Absturzsicherungen vermindert werden. Insbesondere Spiegelungen von oder Durchblicke auf Vegetation, vor allem Gehölze, oder den Himmel sind kritisch. Die Gefahr steigt mit zunehmender Größe der Glasflächen und des Glasanteils von Fassaden. Es sind daher Maßnahmen sinnvoll und geboten, die Glasflächen für das Vogelauge erkennbar zu machen.
Die Festsetzung beinhaltet auch, dass sonstige freistehende transparente Flächen von Brüstungen und Schutzwänden für das Vogelauge erkennbar zu gestalten sind, um auch dort das Risiko für Vögel weit möglichst zu minimieren. Die Ausnahme, solche Maßnahmen erst an Glasflächen ab 10 Meter über Geländeoberkante durchführen zu müssen, wenn sich in unmittelbarer Umgebung keine Gehölze, Gewässer oder größeren Vegetationsflächen befinden oder keine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel vorhanden ist, erlaubt in diesen unteren Zonen der Fassaden größerer gestalterische Spielräume.
Fachinformationen zum Thema Vogelkollisionsschutz und eine Beispielsammlung unterschiedlichster Lösungsansätze mit Vergleich der Wirksamkeit können dem im Internet frei verfügbaren Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ entnommen werden (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 3. überarbeitete Auflage 2021).