Planunterlagen: Billstedt117

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7.1. Schmutzwasser

Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über das vorhandene Schmutzwassersiel in der Archenholzstraße und ist für das gesamte Plangebiet grundsätzlich sichergestellt. Aufgrund der nach Süden abfallenden Geländehöhen ist die Schmutzwasserentsorgung für die geplante Bebauung in den Teilgebieten „MU 5“ und „MU 7“ nicht im Freigefälle an das vorhandene Entwässerungssystem im Norden anzuschließen. Demnach ist eine private Schmutzwasserhebeanlage erforderlich und wird in der Planung entsprechen berücksichtigt.

5.7.2. Niederschlagswasser

Gewässersituation und Vorflut (Bestand)

Die Grundstücke im Plangebiet werden aktuell im Trennsystem entwässert. In der Archenholzstraße befindet sich ein Regensiel, welches für den überwiegenden Teil der Bestandsgrundstücke als Vorflut dient. Für die Bestandsbebauung liegen keine Einleitmengenbegrenzungen vor. Teile der südlichen Bebauung auf dem Flurstück 4327 (neu: 4483, 4484, 4485 und 4486) entwässern in einen Regenwasserkanal in der öffentlichen Grünfläche (Flurstück 2448) zwischen dem Plangebiet und dem Schwimmbad-Grundstück (Flurstück 2073). Der öffentliche Regenwasserkanal liegt im Eigentum und Zuständigkeitsbereich der Abteilung Stadtgrün des Bezirksamts Hamburg-Mitte. Der Regenwasserkanal mündet am südlichen Ende der Grünfläche in ein Regenwassersiel der Hamburger Stadtentwässerung, welches von Westen nach Osten innerhalb der öffentlichen Grünfläche entlang der U-Bahn-Trasse verläuft und nach ca. 100 m in den Schleemer Bach entwässert. Durch das Plangebiet verläuft von dem westlichen Nachbargrundstück (Flurstück 857) kommend ein verrohrter Graben in Richtung Osten und mündet dort in den Regenwasserkanal in der öffentlichen Wegefläche (Flurstück 2448). Die Leitung stellt die Vorflut des Nachbargrundstücks dar, ist allerdings bereits aktuell unabhängig von der vorliegenden Planung nicht mehr funktionsfähig, sodass eine Ersatzlösung erforderlich ist.

Zulässige Einleitmengen

Für die Bestandsbebauung an der Archenholzstraße liegen Einleiterlaubnisse vor, die nicht angepasst werden. Für den bereits fertiggestellten Büroneubau als Anbau des Bestandsgebäudes Archenholzstraße 42 im Teilgebiet „MU 6“ wurden im Zuge der Bauantragsverfahren Einleitmengenbegrenzungen festgelegt, welche weiterhin gelten und unberührt bleiben durch die Planung.

Für alle neu zu entwickelnden Baufelder im mittleren und südlichen Teil des Vorhabengebie- tes gilt nach Abstimmungen mit der Unteren Wasserbehörde des Bezirksamtes Hamburg-Mitte eine Einleitmengenbegrenzung von 5 l/(s*ha). Die entsprechend der Grundstücksfläche zulässige Einleitmenge ist im wasserwirtschaftlichen Funktionsplan dargestellt.

Oberflächenentwässerung

Für die Ableitung des anfallenden Regenwassers werden im Sinne einer klimaangepassten Entwässerung vorranging Möglichkeiten der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung genutzt. Aufgrund der geringdurchlässigen Böden im Teilgebiet „MU 5“ und im nördlichen Bereich des Teilgebiets „MU 7“ des urbanen Gebiets sowie des geländenahen Schichtenwassers im südlichen Bereich des Teilgebiets „MU 7“ ist eine Vorortversickerung nicht oder nur unter Anhebung des Geländes möglich. Daher wird das anfallende Niederschlagswasser im Projektgebiet temporär oberflächennah zurückgehalten und gedrosselt abgeleitet. Nicht gefasste und nicht bzw. nur gering befestige Oberflächen können diffus versickert werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Niederschlagswasser von Dachflächen und Fassaden Stoffe enthalten kann, die eine Gefährdung der Gewässer darstellen. Um die Belastung von Grund- und Oberflächenwasser durch Auswaschung von Bioziden (chemische Durchwurzelungsschutzmittel, z.B. Mecoprop) etwa aus wurzelfesten Bitumenbahnen von Gründächern zu vermeiden, sind biozidfreie Dachabdichtungen bzw. Materialien, bei denen nachweislich keine Auswaschungen stattfinden, zu verwenden (z.B. Abdichtungsbahnen auf PE-Basis). Bituminöse Dachabdichtungen mit chemischen Durchwurzelungsschutzmitteln dürfen nur Verwendung finden, wenn das Niederschlagswasser anschließend gereinigt wird (z.B. Bodenfilter). Auf eine Verwendung biozidhaltiger Dachbahnen mit herkömmlichen Dachabdichtungen sowie in Fassadenschutzmitteln ist zu verzichten. Die Verwendung durchwurzelungsfester Dachabdichtungen ist bei Dächern ohne Dachbegrünung (Kiesdach o.ä.) nicht erforderlich.

Darüber hinaus sind zur Vermeidung einer Gewässer- oder Bodenbelastung durch Metallionen keine beschichteten oder nicht behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dacheindeckungs- und Fassadenmaterialien, bei welchen durch Niederschläge oder Alterungsprozesse Metallionen gelöst werden und in das abzuleitende Niederschlagswasser gelangen könnten, zu verwenden.

In diesem Sinne ist auch auf das entsprechend formulierte Verbot zur Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien in der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung zu verweisen (§ 4 Nr. 15 der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Billstedt vom 19. Dezember 2000 zuletzt geändert durch Artikel 28 Nr. 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528)).

Das Entwässerungskonzept (mit Stand September/Oktober 2024) basiert auf den vorläufigen Höhenangaben aus der Hochbau- bzw. Freiraumplanung (Stand: August 2023). Höhenanpassungen, die eine Fortschreibung und Konkretisierung der Entwässerungsplanung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfordern, sind zu erwarten. Das Entwässerungskonzept befasst sich im Wesentlichen mit Teilgebieten „MU 5“ und MU 7“ des urbanen Gebiets. Das Konzept sieht eine gedrosselte Einleitung des Regenwassers in das südlich des Plangebiets verlaufende Bestandssiel von Hamburg Wasser bzw. in den Schleemer Bach vor.

Der Regenwasserkanal in der öffentlichen Grünfläche (Flurstück 2448) wird in Abstimmung mit der Abteilung Stadtgrün des Bezirksamts Hamburg-Mitte als Eigentümerin außer Betrieb genommen und zukünftig nicht mehr für eine Einleitung von Oberflächenwasser zur Verfügung stehen. Das Entwässerungssystem ist demnach vollständig innerhalb des Plangebietes bzw. Privatgrundstücks der Bauherrin zu organisieren. Als Übergabe- bzw. Anschlusspunkt wurde entsprechen der Höhenlagen und dem vorhandenen Regensiel die süd-westliche Ecke des Plangebietes gewählt. Für den Anschluss an das Regenwassersiel von Hamburg Wasser sind ca. 15 m öffentliche Fläche zu queren.

Der neu herzustellende Anschlusskanal in der öffentlichen Grünfläche wird als Hausanschlussleitung im Eigentum und Zuständigkeitsbereich von Hamburg Wasser geführt. Für eine öffentliche Hausanschlussleitung in öffentlichen Grünanlagen wird eine Einzelvereinbarung zwischen Hamburg Wasser und dem Bezirksamt Hamburg-Mitte M/MR 3 geschlossen.

Zum erforderlichen Regenrückhalt entsprechend der ermittelten Drosselabflüsse und Speichervolumen werden folgende dezentrale Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen vorgesehen:

Retentionsdächer, Speicherebenen und Regenwasserzisternen

Die Gebäude im Quartier sollen mit extensiven Gründächern ausgestattet werden (vgl. Kapitel 5.9.2). Durch Vegetation und Substrat kann anfallendes Regenwasser zum Teil direkt vor Ort verdunsten. Für den Regenwasserrückhalt ist eine zusätzliche Speicherschicht unterhalb der Begrünung bzw. unterhalb von begehbaren Flächen (z.B. Dachterrassen) vorgesehen. Mit Hilfe von Dachdrosseln wird das anfallende Regenwasser in der Speicherschicht angestaut und zeitverzögert abgeleitet. Für die Vordimensionierung der Rückhalteräume wird von einer Drosselabflussspende von 5 l/(s*ha) für den Dachrückhalt ausgegangen.

Unterbaute Frei- und Verkehrsflächen sollen auf eine Speicherebene auf der Tiefgaragendecke entwässern, in der vergleichbar mit einem Retentionsdach das Oberflächenwasser zurückgehalten wird und verzögert und reduziert abgegeben wird. Durch kapillaren Aufstieg kann das eingestaute Wasservolumen den darüber liegenden Bodenschichten und Pflanzen verfügbar gemacht werden. In Bereichen ohne Tiefgaragenunterbauung kann das erforderliche Retentionsvolumen oberflächennah durch zusätzliche Speicherrigolen abgebildet bzw. nachgewiesen werden.

An ausgewählten Stellen im Außenraum werden unterirdische Zisternen vorgesehen, die mit Oberflächenwasser aus befestigen Freiflächen gespeist werden, das im Bedarfsfall für die Grünflächenbewässerung genutzt werden kann. Sollte auch Oberflächenwasser aus befestigten Verkehrsflächen in die Zisternen eingeleitet werden, ist zu prüfen, ob und wie das gespeicherte Niederschlagswasser vorgereinigt werden muss, um für die Bewässerung von Grünflächen verwendet werden zu können.

Die vorgesehenen Retentionsanlagen sind für den Überflutungsnachweis ausgelegt, sodass die Überflutungsvorsorge gemäß DIN 1986-100 gewährleistet werden kann.

Oberflächenbeläge

Auf den privaten Grundstücksflächen werden Geh- und Fahrwege, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt. (vgl. Kapitel 5.9.3).

Starkregenvorsorge

Ein Außengebietszufluss an der Westseite des Vorhabengebietes soll verhindert und eine kontrollierte Ableitung entlang der Grundstücksgrenze in Richtung schadlos überflutbarer Freiflächen (öffentliche Wegeflächen entlang der U-Bahn) ermöglicht werden. Das Gefälle für die Freiflächen wird so gestaltet, dass das Wasser von den Gebäuden weggeleitet wird. Im Bereich der Tiefgaragenzufahrten sind unter Berücksichtigung des Geländegefälles des gesamten Vorhabengebietes bauliche Maßnahmen vorzusehen, die den Eintritt von unkontrolliert abfließendem Oberflächenwasser in das Gebäude verhindern.

Neuordnung der Entwässerung für Flurstück 857

Aufgrund des bereits unabhängig von der Planung eingetretenen Funktionsverlust der privaten Regenwasserleitung/Grabenverrohrung, die das Plangebiet durchquert, und der geplanten Außerbetriebnahme des öffentlichen Regenwasserkanals, in den diese bisher mündete, wird zur Sicherstellung der Entwässerung des westlich gelegenen Flurstücks 857 eine neue private Entwässerungsleitung vorgesehen. Diese ist mit Verlauf entlang der westlichen Grenze der Flurstücke 4317 und 4484 geplant und soll an der süd-westlichen Ecke des Plangebietes an das bestehende Regenwassersiel von Hamburg Wasser angeschlossen werden. Die Leitungsführung soll im Baugrubenseitenraum unter Berücksichtigung der geltenden Auflagen zum Schutz der erhaltenswerten Bestandsbäume erfolgen. Der Anschluss an das öffentliche Regenwassersiel erfolgt über den oben beschriebenen neu herzustellende Anschlusskanal in der öffentlichen Grünfläche. Die gedrosselte Einleitung ist gesondert bei den entsprechenden Fachdienststellen zu beantragen.

5.8. Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte und Stromversorgung

Für eine gesicherte Stromversorgung und zur Herstellung des Energiewendenetzes (z. B. private Ladeinfrastruktur, Weiterleitung von erzeugter Energie aus Photovoltaikanlagen, elektrische Prozesswärme etc.) ist der Bedarf von mindestens zwei Standorten (6,1 m x 4,6 m) für außenstehende Netzstationen gegeben. Die Festlegung der konkreten Standorte erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.

Die Anbindung der Netzstationen an die 10-kV-Leitungstrasse in der öffentlich gewidmeten Straßenverkehrsfläche soll über eine Leitungstrasse auf Privatgrund im Bereich der Privatstraße realisiert werden. Für die erforderlichen Leistungstrassen werden für die Hamburger Energienetze GmbH die erforderlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte eingeräumt. Hierzu wird eine Verpflichtung zur Eintragung entsprechender Dienstbarkeiten für die Flächen der Privatstraße in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.

Zur Sicherstellung der Verlegung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Leitungen durch öffentliche Bedarfsträger innerhalb der Privatstraße, wird eine mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten zu belastende Flächen mit einer Breite von 3 m festgesetzt:

„Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Energienetze GmbH und der Hamburger Energiewerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten sowie die Fläche zu diesem Zweck zu betreten und befahren. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.“

(vgl. Verordnung § 2 Nummer 8)

Die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten dient der Her- und Sicherstellung eines effizienten Leitungsnetzes durch die öffentlichen Bedarfsträger, auf das diese dann im Interesse von bestmöglichem Betrieb und Unterhaltung auch auf innerhalb der festgesetzten Privatstraße jederzeit Zugriff behalten. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht dient der Anschlussmöglichkeit der vorgesehenen Netzstationen an das Stromnetz in der Archenholzstraße sowie die Begehung und Befahrung zu Wartungszwecken. Die konkreten Standorte der Netzstationen werden im weiteren Verfahren zwischen der Vorhabenträgerin und der Hamburger Energienetze GmbH abgestimmt.

Mit der Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten in Bebauungsplänen wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die Nutzung der Flächen durch die Leitungsträger geschaffen. Sie sind dinglich mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Leitungsträger im Grundbuch zu sichern.

Es ist davon auszugehen, dass auch bei einer Standortwahl der Netzstationen, die nicht unmittelbar an das Leitungsrecht anschließen, es im Interesse der Vorhabenträgerin liegt, die Anschluss- und Unterhaltungsmöglichkeit zu gewährleisten.

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