5.6.2. Besonnung und Belichtung
Mit Blick auf die geplante bauliche Verdichtung des Plangebiets wurde für die Wohnnutzung ein Verschattungsgutachten angefertigt. Dabei war insbesondere die Verschattung von Wohnungen in den neu geplanten Gebäuden sowie der nördlich und westlich angrenzenden Bestandsbebauung Gegenstand der Untersuchung. Die Untersuchung orientiert sich an der konkreten Vorhabenplanung.
Bei der Beurteilung der Besonnungssituation ist zu berücksichtigen, dass für städtebauliche Planungen keine planungs- oder bauordnungsrechtlich verbindlichen Maßstäbe bzw. Definitionen einer ausreichenden Belichtung und Besonnung bestehen. Rechtsverbindliche Grenzwerte hinsichtlich der Besonnungsdauer existieren nicht. In Ermangelung von Grenz- oder Richtwerten wird als technisches Regelwerk zur Ermittlung und Bewertung der Tageslichtversorgung die europäische Richtlinie DIN EN 17037:2019-03 „Tageslicht in Gebäuden“ herangezogen, die Anforderungen an Mindestbesonnungszeiten für gesundes Wohnen und Arbeiten formuliert und als neu eingeführte europäische Norm die bislang angewendete DIN-Norm 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) in diesem Punkt ablöst.
Als Nachweisgröße für eine ausreichende Besonnung verwendet die DIN EN 17037 die Dauer der möglichen Besonnung an einem ausgewählten Datum zwischen dem 1. Februar und dem 21. März. Der Nachweisort für die Besonnung liegt auf „der inneren Oberfläche der Öffnung“ und in der Mitte des Fensters in einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem Fußboden und 0,30 m über der Fensterbrüstung. Dabei wird empfohlen in mindestens einem Wohnraum der Wohnung die Empfehlungen der Besonnung sicherzustellen. Die DIN EN 17037 ordnet die ermittelte Besonnungsdauer folgenden Empfehlungsstufen zu:
Empfehlungsstufe Besonnungsdauer
Gering 1,5 Stunden
Mittel 3,0 Stunden
Hoch 4,0 Stunden
Diese Werte haben allerdings den Charakter einer Empfehlung. Die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung beurteilt sich ausschließlich nach den Maßstäben des Abwägungsgebots.
Als Mindestvoraussetzung für eine ausreichende Tageslichtversorgung im Innenraum und somit als ermittelbare Nachweisgröße für eine noch ausreichende Besonnung ist gemäß Handreichung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen „Einheitliche Standards für Verschattungsstudien im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und Hinweise für die Abwägung“ die Dauer der möglichen Besonnung von mind. 90 Minuten zur Tag- und Nachtgleiche anzustreben.
Besonnungssituation im Plangebiet (Eigenverschattung)
Wohnen
Die potenzielle Neubebauung entlang der Archenholzstraße, in den Teilgebieten „MU 1“, „MU 2“ und „MU 3“ des urbanen Gebiets, kann am 20. März (Tag- und Nachtgleiche) an der Südfassade und teilweise an der Ost- bzw. Westfassade DIN-konform besonnt werden. Lediglich die Westfassade der möglichen Neubebauung auf den Grundstücken Archenholzstraße 44-48 a wird durch die geplante Neubebauung des Bürogebäudes (Archenholzstraße 42) im Teilgebiet „MU 4“ des urbanen Gebiets teilweise verschattet. Da es sich jedoch um die Stirnseite des Gebäudes handelt, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Besonnung von Wohnungen an dieser Stelle über die Südfassade erzielt werden kann. Einseitig nach Norden bzw. Nordwesten ausgerichtete Wohnungen sollten jedoch zukünftig vermieden werden.
Die Untersuchung der südlich davon geplanten Bebauung in den Teilgebieten „MU 5“ und „MU 7“ hat ergeben, dass in den Gebäuden unter Berücksichtigung der geplanten Grundrissaufteilungen und empfohlenen Fensterbreiten und Balkonmaßen nahezu alle Wohnungen über 90 Minuten und damit DIN-konform besonnt werden. Lediglich eine (Auszubildenden- und Studierendenwohnung) der geplanten 166 Wohnungen wird mit 77 Minuten nicht DIN-konform besonnt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Auszubildenden- und Studierenden-wohnungen zusätzlich über einen gut besonnten Gemeinschaftsraum verfügen, der als Ersatzmaßnahme bewertet werden kann.
Gewerbe
Im Zuge der Untersuchung wurde auch geprüft, ob die geplante Bebauung relevante Auswirkungen auf die Besonnung von Pausen- und Ruheräumen bereits bestehender Bürogebäude im Plangebiet haben kann. Im Ergebnis werden sich keine relevanten Veränderungen hinsichtlich der Besonnung ergeben.
Darüber hinaus wurde für die geplanten Bürogebäude überprüft, welche Fassadenabschnitte für Pausen- und Ruheräume besonders geeignet sind. Demnach sind bei allen gewerblichen Nutzungen ausreichend Fassadenabschnitte pro Gebäude mit guten Besonnungsverhältnisse gegeben, um dort Arbeitsplätze, die auf natürliche Belichtung angewiesen sind, sowie Aufenthaltsräume, Pausen- und Ruheräume an diesen Fassadenseiten anzuordnen.
Freiraum
Hinsichtlich der Besonnung von Freiräumen existieren keine Grenz- oder Orientierungswerte, sodass lediglich qualitativ vergleichende Untersuchungen durchgeführt wurden, in dem der prozentuale Anteil, der für diesen Standort bei unverschatteter Lage maximal möglichen Besonnung betrachtet wurde. Im Ergebnis können die Freiflächen im Winterhalbjahr (hier: potenzieller Kita-Außenbereich und Kinderspielflächen) zum Teil ausreichend bis sehr gut besonnt werden, zwei nördlich liegende Kinderspielflächen jedoch nur gering.
Auch im Sommerhalbjahr können abhängig von der Lage der Kinderspielflächen im Quartier sowohl eine sehr gute Besonnung (insb. geplanter Spielplatz im Süden) als auch geringere Besonnungszeiten erreicht werden. Teilweise ist bei einer hohen Besonnung die Berücksichtigung von sonnenschützenden Laubbäumen zu empfehlen.
Besonnungssituation außerhalb des Plangebietes (Umgebungsverschattung)
Insgesamt ergeben sich im Vergleich zur aktuellen Bestandssituation durch die geplanten Gebäude bei der Umgebungsbebauung nur geringfügige Abnahmen der Besonnungsdauer. So kann an den Bestandsgebäuden Archenholzstraße 36a-d, 38, 40, 44, 48 und 48a sowie Schleemer Weg 42 a-c und Schleemer Weg 36a und 38a-b für alle Wohnungen auch infolge einer Bebauung gemäß dem Bebauungsplan Billstedt 117 eine Besonnungsdauer von überwiegend mehr als 180 Minuten und in Teilen von 96 bis 179 Minuten und somit eine DIN-konforme Besonnung nachgewiesen werden.
Die Betrachtung, ob eine zusätzliche Verschattungswirkung als erheblich einzustufen ist (d.h. eine relative Veränderung der Besonnungszeiten im sonnenarmen Winterhalbjahr von über einem Drittel auftritt) hat ergeben, dass eine Erdgeschosswohnung an der Archenholzstraße 36 b an der Ostfassade eine Abnahme der Besonnungszeit von ca. 44 Prozent und damit eine erhebliche Betroffenheit aufweist. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass weitere Aufenthaltsräume dieser Wohnung sowie die Balkone bzw. Terrassen sich an der Westfassade befinden. Da die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zwischen der geplanten und der Bestandsbebauung deutlich eingehalten werden und auch keine Überschreitung der Orientierungswerte nach § 17 BauNVO festgesetzt werden, wird diese Mehrverschattung vor dem Hintergrund der grundsätzlich DIN-konformen Besonnung des Gebäudes als vertretbar angesehen, da gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind.
Das Gebäude Archenholzstraße 38 erfährt über das gesamte Winterhalbjahr Besonnungsabnahmen zwischen 9,4 Prozent und 69,3 Prozent. Die relativ hohe Besonnungsabnahme beruht auf dem Umstand, dass das Gebäude zuvor der astronomisch nahezu höchstmöglichen Besonnungsdauer ausgesetzt war, da bislang keine Verschattung durch andere Umgebungsgebäude gegeben ist. Durch die mit dem Bebauungsplan Billstedt 117 ermöglichte Bebauung kann somit erstmals eine spürbare Mehrverschattung auftreten. Dennoch werden selbst am kürzesten Tag des Jahres mindestens 43 Minuten Besonnung erreicht.
In der Archenholzstraße 40 wird an mehreren Wohnungen eine Abnahme von über 33 Prozent prognostiziert. Im Zeitraum zwischen November und Januar fällt die Besonnung im EG teilweise auf 0 Minuten. Zu berücksichtigen ist, dass auch hier die Besonnungsdauer im Bestand bereits sehr hoch und nahe am astronomisch Möglichen liegt. Im Zuge einer Sonnenstrahlenanalyse wurde die Kubatur des potenziellen Büroneubaus westlich der Planstraße im Teilgebiet „MU 4“ hinsichtlich einer möglichen Optimierung untersucht. Im Ergebnis der Untersuchung wurde der Baukörper durch detaillierte Abstaffelungen in Richtung Norden und Westen reduziert, welche eine auskömmliche Baumasse und -tiefe bei gleichzeitiger Berücksichtigung einer möglichst geringen Verschattungswirkung gegenüber der nördlich angrenzenden Bestandsbebauung ermöglichen. Die Sonnenstrahlenanalyse hat zudem ergeben, dass eine Reduzierung der Gebäudehöhe keine Verbesserung zur Folge hätte, da die Mehrverschattung durch die tiefen Sonnenstände im Winterhalbjahr ausgelöst wird.
Trotz der relativen Veränderung der Besonnungszeiten und insbesondere der geringen Besonnungszeiten in den Wintermonaten kann in allen Fällen eine DIN-konforme Besonnung (zur Tag- und Nachtgleiche) nachgewiesen werden. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten, es wird keine Überschreitung der Orientierungswerte nach § 17 BauNVO festgesetzt und in Kombination mit den Mindestfenstergrößen nach § 47 (2) HBauO ist nach gängiger Rechtsprechung regelhaft davon auszugehen, dass eine ausreichende natürliche Belichtung der Wohnungen mit Tageslicht möglich ist und diesbezüglich ungesunde Wohnverhältnisse nicht zu erwarten sind.
Gesamtbetrachtung und Maßnahmen zur Minimierung der Verschattungswirkung
Im Rahmen der Abwägung wird die Besonnungssituation sowohl mit Blick auf die umliegende Bestandsbebauung als auch die geplante Bebauung als vertretbar eingestuft, da gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gefährdet werden.
Zur weiteren Sicherung der oben aufgezeigten DIN-konformen Besonnung wird in zwei Bereichen der geplanten Bebauung die Errichtung von technischen und erforderlichen Anlagen auf Dachflächen eingeschränkt: Im Teilbereich „MU 7“ des urbanen Gebiets müssen technische und erforderliche Anlagen auf dem südlichsten Baukörper mindestens 4,2 m von der westlichen Fassadenaußenkante abgerückt werden, im Teilbereich „MU 5“ sind diese mindestens 5,5 m von der nördlichen Fassadenaußenkante abzurücken. Auch technische und erforderliche Aufbauten im Teilbereich „MU 4“ mit einer Höhe von bis zu 3,0 m oberhalb der Attika sind aus Gründen der Minimierung der Verschattung auf einen bestimmten Bereich beschränkt. Im Teilbereich „MU 4“ werden die Abstaffelungen des potenziellen Büroneubaus zur Reduzierung der Verschattungswirkungen mit baukörperbezogenen Baugrenzen und den Festsetzungen zur maximalen Gebäudehöhe gesichert.
Das Verschattungsgutachten wird als Anlage zum städtebaulichen Vertrag aufgenommen.