Planunterlagen: Billstedt117

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.10. Klimaschutz und Klimawandelanpassung

Die Planung sowie Entwicklung des Vorhabens erfolgt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 235 S. 1) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetztes (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443).

Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Baumaschinen verursacht werden, welche unter anderem während des Verbrennungsprozesses Kohlendioxid (CO2) emittieren. Hinzu kommen Emissionen durch Transporte von Baumaterialien zum Plangebiet und durch Abtransporte von Abriss- und Bodenmaterialien. Darüber hinaus werden in bzw. im Zusammenhang mit der Bauphase mittelbar Treibhausgasemissionen durch die Herstellung von Baumaterialien wie zum Beispiel Zement, Beton, Stahl, Glas oder Kunststoffen verursacht, da für den Herstellungsprozess der Materialien wiederum ein hoher Energieeinsatz erforderlich ist. 

Im Sinne der Nachhaltigkeit und der Hamburgischen Klimaschutzziele sowie als Beitrag zur Reduzierung des Primärenergieverbrauchs verpflichtet sich die Bauherrin über den städtebaulichen Vertrag die neu zu errichtenden Gebäude an das Fernwärmenetz anzuschließen. Eine grundsätzliche Zusage der Hamburger Energie Werke (HEnW) hinsichtlich eines Fernwärmeanschlusses liegt der Bauherrin vor. Das Verteilnetz in die einzelnen Gebäude wird im Zuge der Baumaßnahme durch die Bauherrin errichtet. Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen (THG) erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG. Dabei tragen klimarelevante Auswirkungen der in der Bauphase beschriebenen Prozesse zu den Emissionen des Sektors „2. Industrie“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Der Prozess der Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden, sowie Haushalten trägt dabei zu den Emissionen des Sektors „3. Gebäude“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Die Emissionen durch Nutzung elektrischer Energie fallen in den Sektor "1. Energiewirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Die durch das Vorhaben anfallenden Emissionen im Straßen- bzw. Schienenverkehr fallen in den Sektor "4. Verkehr" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Emissionen durch Landnutzung bzw. Landnutzungsänderungen fallen in den Sektor "7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Emissionen durch die Deponierung und Behandlung oder Verbrennung von Abfällen in Folge von Abrissarbeiten tragen zu den Emissionen im Sektor „6. Abfall und Sonstiges“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei.

Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können durch den Einsatz möglichst kraftstoffsparender Baumaschinen und Lkw gemindert werden. Die Minderung der mit der Herstellung von Baumaterialien verbundenen Treibhausgasemissionen kann durch die Verwendung von recycelten Materialien bzw. durch eine verringerte Menge des eingesetzten Betons (zum Beispiel durch Gradientenbeton) erfolgen. Die Ergreifung geeigneter Minderungsmaßnahmen in der Bauphase obliegt den Bauherren.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 52 S. 1) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die Zielsetzung aus dem vorliegenden Mobilitätskonzept (vgl. Kapitel 5.5.4) sowie die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten Treibhausgasemissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten

Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass das durch die Planung ermöglichte Vorhaben den Zielsetzungen des KSG zu widerläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

Mit Aufstellung des Bebauungsplans wird die Neuordnung und Optimierung der weiteren Nutzung einer innerörtlichen, bereits vollständig erschlossenen Fläche ermöglicht und somit den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 5 BauGB und gemäß dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert 4. November 2025 (HmbGVBl. S. 597), im Grundsatz Rechnung getragen.

Zu den Erfordernissen des Klimaschutzes und zum Entgegenwirken gegen den Klimawandel tragen insbesondere bei:

  • die Inanspruchnahme von bislang durch gewerbliche Nutzungen bereits in hohem Maße überbauten und versiegelten Grundstücksflächen
  • die Nutzungsintensivierung bislang untergenutzter Flächen in sehr gut erschlossener Lage
  • die Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) durch konkrete Angebote und somit die Stärkung alternativer Mobilitätsformen,
  • die Einbindung CO2-bindender Biomasse in Form von Gehölzanpflanzungen (Bäume, Sträucher, Hecken), begrünter Dachflächen und Fassadenbegrünung
  • die Entwässerungsplanung, die dem Ziel einer möglichst naturnahen Bewirtschaftung von Niederschlagswasser Rechnung trägt,
  • die Planung eines zukunftsfähigen Quartiers, bei dem unter Beachtung der geltenden hohen Anforderungen an eine optimal gedämmte Gebäudehülle Energieverluste in der Betriebsphase weitestmöglich vermieden werden und das mittels Nutzung von Fernwärme und regenerativer Energien (Photovoltaik) für die Gebäudeheizung und -stromversorgung nur geringe klimaschädliche CO2-Emissionen verursacht.

5.11. Abwägungsergebnis

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die in § 1 Absatz 5 und 6 des BauGB aufgeführten und für das Plangebiet zutreffenden Belange und Anforderungen berücksichtigt worden. Durch die Planung wird insbesondere dem Planungsziel in § 1 Absatz 5 BauGB entsprochen, nämlich eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung nach den Aspekten des Klimaschutzes durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu gewährleisten.

In der Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 des BauGB sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind als das Ergebnis der Abwägung der einzelnen Belange anzusehen.

Die Belange des Naturschutzes werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt. Mit der Umsetzung der Planung sind insgesamt nur geringe Auswirkungen auf den Naturhaushalt verbunden. Die für die städtebauliche Neuordnung vorgesehenen Flächen weisen aufgrund ihrer gewerblichen Vornutzung teilweise einen sehr hohen Versiegelungsgrad auf. Das Maß der Bebauung, die Anordnung der Baukörper sowie die Gebäude- und Freiflächenbegrünungen verhindern wesentliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft; teilweise stellen sie sogar Verbesserungen für die Schutzgüter dar.

Dem Vorhaben stehen keine unüberwindlichen artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Erhaltenswerte Bäume können überwiegend erhalten bleiben.

Eine Kompensation nach dem Vertrag für Hamburgs Stadtgrün ist nicht erforderlich. Das Stadt- und Landschaftsbild auf den vormals gewerblich genutzten überbauten oder versiegelten Flächen wird neu gestaltet und erfährt eine deutliche Aufwertung.

Ergänzt werden die planungsrechtlichen Festsetzungen durch Regelungen im Durchführungsvertrag.

5.12. Maßnahmen zur Verwirklichung, Bodenordnung

Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des BauGB durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zum Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die Bauherrin verpflichtet sich, die im Bebauungsplan Billstedt 117 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen und die Planungskosten sowie die im öffentlichen Grund durch das Vorhaben entstehenden Kosten zu tragen.

Hinsichtlich der planungsrechtlich gesicherten, potenziellen Erweiterungsfläche der öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Archenholzstraße (Grundstücke Archenholzstraße 38 bis 48a, vgl. Kapitel 5.5.2) sind aktuell keine konkreten Straßenumbaumaßnahmen geplant. Im Fall einer zukünftigen Realisierung sind Grundstücksneuordnungen entsprechend des bestehenden und neuen Planungsrechts vorzunehmen und die Erweiterungsflächen in Abstimmung mit den jeweiligen Eigentümern in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg zu übertragen.

Wenn Sie die Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich im Serviceportal an.
Hier können Sie die Stellungnahmen auch verwalten. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass die Stellungnahme bei demosplan online einsehbar ist. Ich möchte, dass die Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Online-Dienst Bauleitplanung des HamburgService einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per E-Mail an erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zur Stellungnahme erhalten.

Die Stellungnahme: