Planunterlagen: Billstedt117

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5.4. Mobilität

Im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes wurden Maßnahmen entwickelt, die ein multimodales Mobilitätsverhalten der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer des Quartiers fördern sollen, um einerseits die verkehrlichen Auswirkungen auf das Umfeld gering zu halten aber auch vor dem Hintergrund aktueller Trendentwicklungen im Mobilitätsverhalten. Begünstigt werden die Maßnahmen durch die bereits am Standort vorhandene Infrastruktur. Dazu zählen neben einer guten fußläufigen Erreichbarkeit des Stadtteilzentrums sowie weiterer Nahversorgungsangebote und zahlreicher Bildungsangebote auch eine sehr gute ÖPNV-Anbindung mit der U-Bahn an die Innenstadt und in Billstedt mit dem Bus. Das Plangebiet ist weiterhin gut in das übergeordnete Radverkehrsnetz (Velorouten 8 und 14) eingebunden und es befinden sich vielfältige Shared-Mobility-Angebote im Umfeld. Als Herausforderungen haben sich bei der Umfeldanalyse Erreichbarkeitsvorteile mit dem Pkw gegenüber den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes und speziell deutliche Erreichbarkeitsnachteile mit dem ÖPNV gegenüber dem motorisierten Individualverkehrs (MIV) in das östliche Umland von Hamburg, in dem viele Beschäftigte des ansässigen Bauunternehmens ihren Wohnsitz haben, herausgestellt.

Folgende vorhabenspezifische Maßnahmen werden seitens des Mobilitätskonzepts vorgeschlagen, um eine gute Erschließung des Umweltverbundes weiter zu stärken und das Mobilitätsverhalten im Sinne einer Kfz-reduzierten, umwelt- und sozialverträglichen Mobilität zu beeinflussen und in der Standortentwicklung entsprechende Angebote zu entwickeln. Hierfür sieht das Mobilitätskonzept mehrere Ziele und jeweils zugeordnete Maßnahmen vor.

Der MIV soll weiterhin ermöglicht werden jedoch unter Förderung der E-Mobilität, indem eine gut ausgebaute E-Ladeinfrastruktur mit einem bedarfsgerechten Stellplatzangebot kombiniert wird. Durch besonders nutzerfreundliches Fahrradparken im Quartier soll das Fahrrad als Alltagsverkehrsmittel gefördert werden. Als Maßnahmen werden dazu Beschäftigten das Laden von Fahrrad Akkus in den Büroräumen ermöglicht und für Beschäftigte Duschen, Umkleiden und Trockenräume zur Verfügung gestellt. Als weitere Maßnahmen wird ein leicht zugängliches und zielortnahes Fahrradparken verfolgt und eine Fahrradselbstservice Station für alle Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte im zentralen Bereich des Plangebietes eingerichtet werden. Die Einbindung des Quartiers in das bestehende Fußwegenetz stellt ein weiteres Ziel dar, welches durch neue Anknüpfpunkte an das bestehende Fußwegenetz in Richtung Süden, Osten und Norden erreicht werden soll. Das Ziel der Förderung von Mobilitätsangeboten und autoarmer Logistik im Quartier soll durch eine Paketstation sowie ein Haltebereich für Lieferungen und zwei Carsharing-Stellplätzen am Eingang des Quartiers erreicht werden. Für Beschäftigte stehen darüber hinaus als Alternativen zum Dienstwagen Alternativen zur Verfügung: Car- und Bike-Pooling, Deutschlandticket Premium, Bike Leasing, Lastenfahrrad Sharing sowie die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens und Geschäftsreisen mit der Bahn durchzuführen. Um zuziehende Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers über die Mobilitätsangebote zu informieren und somit die Etablierung neuer Gewohnheiten positiv zu beeinflussen, wird eine Information dieser z.B. durch Informationsflyer vorgesehen.

Das Mobilitätskonzept wird als Anlage zum städtebaulichen Vertrag aufgenommen und die Umsetzung der im Mobilitätskonzept beschriebenen Maßnahmen vertraglich mit der Bauherrin vereinbart.

5.6. Technischer Umweltschutz

5.6.1. Lärm

Auf das Plangebiet wirken Lärmbelastungen ausgehend vom Straßenverkehr, von einer Sportfläche, von einem Schwimmbad sowie von gewerblichen Nutzungen ein.

Grenz- oder Richtwerte, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind für die Bauleitplanung normativ nicht festgelegt. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den Gebietscharakter und durch dessen Vorbelastung bestimmt. Im Rahmen des Abwägungsgebots wurde daher geprüft, ob und ggf. in welcher Weise für die geplanten Nutzungen Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um Belastungen durch Lärmimmissionen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

Grundsätzlich sind bei städtebaulichen Planungen die Hinweise der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ zu beachten. Diese wurde in Hamburg jedoch bislang nicht eingeführt und ist damit keine verbindliche Grundlage zur Beurteilung von Lärmimmissionen in Hamburger Planvorhaben. Als Zielvorstellungen für die städtebauliche Planung werden im Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 die schalltechnischen Orientierungswerte für Beurteilungspegel angegeben: für urbane Gebiete gelten Orientierungswerte von 63 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Die Einhaltung oder Unterschreitung dieser Orientierungswerte für Beurteilungspegel ist anzustreben, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigungen zu erfüllen.

Zur Beurteilung des Verkehrslärms sind gemäß „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“ orientierend die Immissionsgrenzwerte der jeweiligen Gebietskategorie der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334)), zu verwenden. Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentlichen Änderungen von Straßen- und Schienenwegen und ist damit nicht direkt in der Bauleitplanung anwendbar, wird allerdings als Orientierungshilfe für die Beurteilung der zu erwartenden Lärmbelastung herangezogen. Die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte für urbane Gebiete betragen 64 dB(A) tags (06 – 22 Uhr) und 54 dB(A) nachts (22 - 06 Uhr).

In Hamburg ist darüber hinaus – wie oben benannt - der „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“, herausgegeben von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Landesplanung, heranzuziehen. Dieser formuliert unter anderem für den Verkehrslärm den Grenzwert von 65 dB(A) tags, der unabhängig von der ausgewiesenen Gebietskategorie für Außenbereiche angestrebt wird. Hierbei handelt es sich um ein Kriterium für eine akzeptable akustische Aufenthaltsqualität in einem Außenwohnbereich. Demnach gilt ein Tagpegel von 65 dB(A) als Schwellenwert bis zu dem eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler Sprechlautstärke möglich ist.

Gemäß den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5), die bei der Bewertung von Gewerbelärm heranzuziehen ist, betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden im urbanen Gebiet 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Gemäß TA Lärm ist für die Nacht die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel (LNS: lauteste Nachtstunde) maßgebend.

Freizeitlärm kann gemäß Freizeitlärmrichtlinie (Freizeitlärm-Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Stand 06.03.2015) beurteilt werden. Die Richtlinie enthält keine Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete, hilfsweise kann im vorliegenden Fall jedoch auf die Immissionsrichtwerte für Misch-, Dorf- und Kerngebiete zurückgegriffen werden. Demnach gelten Richtwerte von 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen sowie 45 dB(A) nachts.

Die Beurteilung von Sportanlagenlärm erfolgt nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790)), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644). Für urbane Gebiete gelten demnach die Richtwerte 63 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten sowie innerhalb der Ruhezeiten am Abend und am Sonntagmittag, 58 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen und 45 dB(A) nachts.

Gemäß aktueller Rechtsprechung wird die Schwelle der Gesundheitsgefährdung für Wohnnutzungen bei 70 dB(A) tags und bei 60 dB(A) nachts gesehen.

Straßen- und Schienenverkehrslärm

Die Verkehrszahlen der Archenholzstraße wurden auf Basis des Mobilitätskonzeptes prognostiziert. Der Schwerlastverkehrsanteil wurde mit 2 % angenommen. Südlich angrenzend verläuft die U-Bahnlinie U2 in Tieflage. Die herangezogenen Zugzahlen basieren auf Angaben der Hamburger Hochbahn AG.

Für die geplante Wohnbebauung entlang der Archenholzstraße werden Beurteilungspegel von bis zu 54/46 dB(A) tags/nachts erreicht. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte von 64/54 dB(A) tags/nachts werden deutlich unterschritten. Für die geplante Wohnbebauung im Nahbereich der der U-Bahn-Trasse werden Beurteilungspegel von bis zu 49/48 dB(A) tags/nachts erreicht. Auch hier werden die zulässigen Immissionsgrenzwerte deutlich unterschritten. Mit Ausnahme eines Obergeschosses (dort beträgt die Unterschreitung 6 dB(A)) bleiben die Beurteilungspegel um mindestens 9 dB(A) unterhalb der zulässigen Immissionsgrenzwerte. Immissionskonflikte wären erst bei der 8-fachen (in einem Obergeschoss 4-fachen) Zugzahl auf der U-Bahn-Trasse zu erwarten.

Die Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet bleiben deutlich unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte. Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm im Plangebiet sind daher nicht zu treffen.

Gewerbelärm

Die durch die geplante Tiefgaragenzufahrt sowie die Fahrwege und die Stellplätze auf privatem Grund verursachten Lärmimmissionen wurden als Gewerbelärm gemäß TA Lärm ermittelt und beurteilt. Dabei wurden auch Stellplatzanlagen in der Nachbarschaft betrachtet. Außerdem wurde die Wärmepumpe auf dem Dach des bereits bestehenden Bürogebäudes im Plangebiet berücksichtigt.

Die Untersuchung der Gewerbelärmimmissionen zeigt, dass die Beurteilungspegel tagsüber mit maximal 55 dB(A) den Immissionsrichtwert von 63 dB(A) deutlich unterschreiten. In der Nacht werden am südlich des Wendehammers gelegenen Wohngebäude im Teilgebiet „MU 7“ zwar Pegel von bis zu 49 dB(A) erreicht, woran die bestehende Wärmepumpe einen wesentlichen Anteil hat, durch eine entsprechende Schutzmaßnahme kann der Nacht-Richtwert von 45 dB(A) in den oberen Geschossen jedoch nahezu eingehalten werden.

Die bestehende Wärmepumpe auf dem Dach des Bürogebäudes im Plangebiet ist bereits mit einer Lärmschutzwand an der Nordost- und Nordwestseite ausgestattet. Um eine Lärmabschirmung auch in Richtung der südwestlich geplanten Gebäude zu gewährleisten, ist eine weitere Einhausung vorgesehen. Eine Regelung zur verpflichtenden Umsetzung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan ist jedoch nicht erforderlich, die Konfliktlösung erfolgt im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren: Die lärmschützende Einhausung ist erforderlich, um die Immissionsrichtwerte einzuhalten. Ohne diese wäre also eine angrenzende Wohnnutzung gem. § 15 BauNVO nicht genehmigungsfähig. Da es sich bei der geplanten Wohnnutzung um dieselbe Bauherrin bzw. Eigentümerin handelt wie bei dem betreffenden Bürogebäude, kann mit abschließender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass entsprechende Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Dieser zusätzliche Lärmschutz wird darüber hinaus im städtebaulichen Vertrag gesichert. Die Bauherrin verpflichtet sich vertraglich, vor Aufnahme der im Plangebiet geplanten Wohnnutzung die auf dem Dach des Bestandsgebäudes im Teilgebiet „MU 6“ installierte Wärmepumpe allseitig mit einer 3 m hohen und innenseitig hochabsorbierend ausgebildeten Lärmschutzwand auszustatten.

Lediglich in den unteren Geschossen, die zu Stellplätzen orientiert sind, können durch die zugehörigen Parkplatzaktivitäten nachts noch geringfügige und lokale Überschreitungen des Richtwerts um 1 dB(A) auftreten. Außerdem wird in zwei unteren Geschossen an der Wohnbebauung westlich der Zufahrt zum Plangebiet der zulässige Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) um 1 bis 2 dB(A) überschritten. Aufgrund der geringen und kleinräumigen, ausschließlich durch Wohnanlagen-Stellplätze verursachten Überschreitungen kann auf eine spezielle planerische Festsetzung hierzu verzichtet werden.

Am bestehenden Bürogebäude im Teilgebiet „MU 6“ werden zwar Beurteilungspegel nachts von bis zu 49 dB(A) erreicht. Die damit verbundenen Richtwertüberschreitungen verursachen jedoch keine Immissionskonflikte, da für die Büronutzungen keine Schutzbedürftigkeit in der Nacht gegeben ist.

Im weiteren Umfeld des Plangebietes bleiben die Gewerbelärmimmissionen durch Abstand und Abschirmung deutlich unter den maßgeblichen Richtwerten.

Freizeitlärm

Die Lärmimmissionen aufgrund des Hallen- und Freibads Billstedt werden durch die Stellplatzanlage sowie die Außenflächen und Schwimmbecken des Freibades verursacht. Zusätzlich wurde geprüft, ob die auf dem Dach des Hallenbades befindlichen technischen Aggregate (TGA) zu Immissionskonflikten im Plangebiet führen können. Die Schallquellenhöhe im Bereich der Becken wurde mit 0,5 m über Gelände, im Bereich der Liegewiesen und des Wasserspielplatzes mit 1,2 m über Gelände angenommen. Zur Ermittlung der auf dem Dach des Hallenbades angeordneten technischen Aggregate (TGA) wurden orientierende Schallpegelmessungen durchgeführt (der Messort wurde auf der Dachterrasse im südlichen Teil des bestehenden Bürogebäudes gewählt und lag somit näher an den TGA-Anlagen als die zukünftig geplante Wohnbebauung). Der gemessene Mittelungspegel betrug 41 dB(A). Eine Tonhaltigkeit wurde nicht festgestellt. Immissionskonflikte im Plangebiet, insbesondere an der mehr als 50 Meter von den TGA-Anlagen entfernten geplanten Wohnbebauung, können ausgeschlossen werden.

Die höchsten Beurteilungspegel zwischen 57 und 60 dB(A) ergeben sich an den Ostfassaden der geplanten Wohnbebauung im südlichen Teil des Plangebietes. Der hilfsweise angewandte Immissionsrichtwert für Misch- und Kerngebiete von 60 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten wird ausnahmslos eingehalten, mögliche Überschreitungen beschränken sich auf den Immissionsrichtwert von 55 dB(A) in der Ruhezeit am Sonntagmittag sowie an Sonn- und Feiertagen. Da in der Berechnung als Annahme zur sicheren Seite von einer durchgehenden Nutzung der Freiflächen von 8 bis 20 Uhr ausgegangen wurde, sind in der Regel geringere Lärmimmissionen zu erwarten; insbesondere dürften mögliche Überschreitungen des Immissionsrichtwertes am Sonntagmittag und an Sonn- und Feiertagen nur bei entsprechenden guten Wetterverhältnissen eintreten.

Die flächige Darstellung der Lärmimmissionen zeigt, dass an der östlich des Schwimmbads befindlichen, in einem reinen Wohngebiet liegenden, Wohnbebauung höhere Pegelwerte als im Plangebiet zu erwarten sind. Somit können zusätzliche Einschränkungen des Schwimmbades aufgrund der geplanten Entwicklung im Plangebiet wegen der deutlich höheren Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete sicher ausgeschlossen werden.

Immissionskonflikte aufgrund des Hallen- und Freibads Billstedt sind nicht zu erwarten. Fest-setzungen zum Schutz vor Freizeitlärm sind daher nicht erforderlich.

Sportanlagenlärm

Nördlich der Archenholzstraße befindet sich ein Bolzplatz. Die dadurch verursachten Lärmimmissionen sind als Sportanlagenlärm im Sinne der 18. BImSchV anzusehen.

An den geplanten Wohngebäuden werden Beurteilungspegel von bis zu 59 dB(A) erreicht. Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 63 dB(A) wird eingehalten.

Der vorhandene Bolzplatz löst keine Immissionskonflikte im Plangebiet aus. Festsetzungen zum Schutz vor Sportanlagenlärm sind nicht erforderlich.

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