Planunterlagen: Billstedt117

Verordnung

§ 2 Nummer 10

Im Plangebiet sind die Dachflächen von Gebäuden und die nicht überbauten Bereiche von Untergeschossen als Flachdach und Retentionsdach zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen.

§ 2 Nummer 11

Flachdächer von oberirdischen Gebäuden sind mit einer mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht – exklusive Dränageschicht – zu versehen und dauerhaft mit standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen.

Dachflächen, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen - mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie - dienen, sowie Dachterrassen sind von der Begrünungspflicht ausgenommen, sofern die betreffenden Dachflächen zu mindestens 50 vom Hundert - bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche - begrünt werden. Geringfügige Unterschreitungen sind zulässig, wenn die entsprechende Menge durchwurzelbaren Substrats (120 Liter pro m² zu begrünende Dachfläche) erhalten bleibt.

§ 2 Nummer 12

Die nicht überbauten Bereiche von Untergeschossen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht – exklusive Dränageschicht – zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Hiervon können erforderliche Flächen für Wege, Plätze, Terrassen, Fahrradabstellanlagen, Tiefgaragenzufahrten, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen werden. Im Bereich von Hecken und Sträuchern muss der Substrataufbau mindestens 60 cm betragen. Im Bereich anzupflanzender Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum der Substrataufbau mindestens 1 m betragen.

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