Planunterlagen: Billstedt117

Verordnung

§ 2 Nummer 7

Im Plangebiet können oberirdische Stellplätze außerhalb der Baugrenzen, zugelassen werden, jedoch nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze.

§ 2 Nummer 8

Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Energienetze GmbH und der Hamburger Energiewerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten sowie die Fläche zu diesem Zweck zu betreten und befahren. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.

§ 2 Nummer 9

Für Dach- und Technikaufbauten wird festgesetzt:

  1. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch technische oder erforderliche Aufbauten, wie Aufzugsüberfahrten, Dachausstiege, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Absturzsicherungen ist nur dann zulässig, wenn diese eine Höhe von 1,5 m, gemessen ab der Oberkante der Attika nicht überschreiten. Aufbauten, abgesehen von Absturzsicherungen, und deren Einhausungen müssen horizontal mindestens so weit von der nächstliegenden Außenfassade des darunterliegenden Geschosses zurückbleiben, wie sie hoch sind (Verhältnis mindestens 1:1).
  2. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Anlagen für die Energiegewinnung durch Wind sind gruppiert anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken.
  3. In den mit (a) bezeichneten Bereichen sind abweichend von Ziffer 9.1 Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhe für technische oder erforderliche Aufbauten unzulässig.
  4. In den mit (b) bezeichneten Bereichen können abweichend von Ziffer 9.1 Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhe für technische oder erforderliche Aufbauten ausnahmsweise zugelassen werden, wenn diese eine Höhe von 3 m gemessen ab der Oberkante Attika nicht überschreiten.
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