§ 2 Nummer 13
Im urbanen Gebiet sind Tiefgaragen und deren Zufahrten in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen. Geh- und Fahrwege und Terrassen auf den privaten Grundstücksflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen, offene Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine oder Schotterrasen) herzustellen.