Planunterlagen: Billstedt117

Verordnung

§ 2 Nummer 13

Im urbanen Gebiet sind Tiefgaragen und deren Zufahrten in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen. Geh- und Fahrwege und Terrassen auf den privaten Grundstücksflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen, offene Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine oder Schotterrasen) herzustellen.

§ 2 Nummer 14

Für die festgesetzte Baumanpflanzung im Bereich der Privatstraße ist ein großkroniger Laubbaum, für die festgesetzten Baumanpflanzungen in dem urbanen Gebiet entlang der Privatstraße sind mittel- oder großkronige Bäume zu pflanzen. Geringfügige Abweichungen von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind zulässig.

§ 2 Nummer 15

Zusätzlich zu den nach § 2 Nummer 14 anzupflanzenden Bäumen sind in den mit „MU 1“, „MU 2“, „MU 3“ und „MU 7“ bezeichneten Teilgebieten des urbanen Gebietes auf je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.

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