§ 2 Nummer 4
Im urbanen Gebiet können
- an den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden auf höchstens 30 vom Hundert,
- an den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden auf höchstens 40 vom Hundert,
- an den mit „(C)“ bezeichneten Fassaden auf höchstens 50 vom Hundert
- an den mit „(D)“ bezeichneten Fassaden auf höchstens 65 vom Hundert,
der Länge der jeweiligen Außenwand des betreffenden Geschosses Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und durch zum Hauptgebäude zugehörigen Terrassen bis zu einer Tiefe von 2 m zugelassen werden.