§ 2 Nummer 1
Im urbanen Gebiet (MU) ist Einzelhandel nur in Form von Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig.
Im urbanen Gebiet (MU) ist Einzelhandel nur in Form von Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig.
Im urbanen Gebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Im urbanen Gebiet sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6) ausgeschlossen.