Planunterlagen: Billstedt117

Verordnung

§ 2 Nummer 1

Im urbanen Gebiet (MU) ist Einzelhandel nur in Form von Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig.

§ 2 Nummer 2

Im urbanen Gebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.

§ 2 Nummer 3

Im urbanen Gebiet sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6) ausgeschlossen.

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