3.3.1. Übergeordnete Programm- und Entwicklungspläne
Bezirkliches Wohnungsbauprogramm 2026
Für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) wird in den nächsten Jahren mit einem andauernden Anstieg der absoluten Bevölkerungszahl bei gleichzeitig steigenden Wohnflächen pro Kopf gerechnet. Vor diesem Hintergrund spielt die Bereitstellung von zusätzlichen Wohneinheiten eine wichtige Rolle für eine vorausschauende und nachhaltige Stadtentwicklung in der Hansestadt.
Mit dem „Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau“ vom 4. Juli 2011 und den Neuauflagen von 2016 und 2021 hat der Senat das politische Ziel vorgegeben, jährlich mindestens 10.000 Wohneinheiten zu realisieren und dabei einen Anteil von 35% öffentlich geförderter Wohnungen zu erreichen.
Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die Bezirke eigene Wohnungsbauprogramme erarbeiten und diese jährlich aktualisieren.
Das Wohnungsbauprogramm 2026 für den Bezirk Wandsbek stellt das Plangebiet als Potenzialfläche für Wohnungsbau mit etwa 180 Wohneinheiten dar, die mit Umsetzung der Planung auch realisiert werden können. Mindestens 35% der Wohneinheiten sollen im geförderten Wohnungsbau errichtet werden. Davon sollen mindestens 10 % mit anerkannt vordringlich Wohnungssuchenden (sog. WA-Wohnungen) belegt werden.
Kappungsgrenzenverordnung, Mietpreisbegrenzungsverordnung, Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat in der Verordnung über die Absenkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung) vom 26. Juni 2018 und am 08. August 2023 (HmbGVBl. 2023, 267) festgestellt, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Planung entspricht den Zielsetzungen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem hohen Wohnraumbedarf Rechnung zu tragen und verstärkt bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist eine Gemeinde im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 1 Kappungsgrenzenverordnung) und welche einen angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Absatz 1 BGB aufweist (§ 1 Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung) vom 25. November 2025).
Seit Juli 2021 ist die Freie und Hansestadt Hamburg im Sinne des § 201a BauGB als ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt festgestellt (HmbGVBl. 2021, 530). Ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Mit dem Bau von rund 180 neuen Wohneinheiten trägt das Projekt zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Sinn der oben genannten Ziele bei. Die Integration von mindestens 35% geförderten Wohnungen wird im Durchführungsvertrag verbindlich vereinbart.
Hamburger Maß – Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt
Die Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt (Hamburger Maß) wurden im September 2019 durch die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau beschlossen und sind als „städtebauliches Entwicklungskonzept“ im Sinne des § 1 Abs. 6 Ziffer 11 BauGB zu berücksichtigen. Die Leitlinien formulieren den Handlungsrahmen wie bei der Umsetzung von städtebaulichen Lösungen angemessen mit Dichte und Höhe der Bebauung umzugehen ist. Senat und Bezirke sind dazu aufgefordert, dafür zu sorgen, dass in der Bauleitplanung die Orientierungswerte bezüglich Grund- und Geschossflächenzahlen des §17 BauNVO in den Baugebieten möglichst ausgenutzt werden. Gleichzeitig soll eine bauliche Verdichtung mit der Schaffung neuer oder der Aufwertung bestehender Freiräume einhergehen. Mit der vorliegenden Planung wird den programmatischen Vorgaben entsprochen, indem Wohnraum mit einer dem Umfeld angemessenen baulichen Dichte bei gleichzeitiger Herstellung von Erholungs- und Aufenthaltsflächen für die Bevölkerung geschaffen wird.
Grünes Netz Hamburg
Das Grüne Netz stellt die leitende, gesamtstädtische Freiraumstrategie der Stadt Hamburg dar und formuliert auf Basis des vorhandenen Grüns in der Stadt ein räumliches Zielbild der übergeordneten Vernetzung. Die zentrale Planfigur aus zwölf Landschaftsachsen und zwei Grünen Ringen legt sich als raumwirksames und gliederndes Gerüst über das Grün der Stadt und beschreibt die Entwicklungsrichtung dieser Räume als bedeutender Teil der blau-grünen Infrastruktur Hamburgs. Landschaftsachsen und Grüne Ringe verlaufen über bestehende Landschaftselemente wie Gewässerläufe, über Grünlagen wie die großen Parks und Friedhöfe und weiten sich in die Kultur- und Naturlandschaft des Umlands aus. Die gesamtstädtisch bedeutsamen Grünverbindungen bilden dazwischen eine kleinräumige, engmaschige Vernetzung.
Das Grüne Netz ist im Landschaftsprogramm dargestellt. Geringfügige fachlich begründete Aktualisierungen sind in der Fachkarte Grün Vernetzen dargestellt.
Der Bebauungsplan Rahlstedt 135 liegt im nördlichen Teil im Bereich einer Landschaftsachse, die zu entwickeln ist. Der Wiesenredder ist Teil des Verbindungswegenetzes des Freiraumverbunds und hat im nördlichen Abschnitt die Funktion als Hauptwegenetz des Freiraumverbunds.
Vertrag für Hamburgs Stadtgrün
Im „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“ vom 22. Juni 2021 (Senatsdrucksache 21/01547) verpflichten sich die Hamburger Behörden, die Bezirksämter und die öffentlichen Unternehmen zum Schutz und Weiterentwicklung des Stadtgrüns bei gleichzeitiger Siedlungsentwicklung. Der Vertrag ist Teil der Einigung, die die Bürgerschaft 2019 mit der vom NABU initiierten Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“ geschlossen hat (Drucksache 21/16980).
Bei der Entwicklung neuer Wohnquartiere sind gemäß Einigung mit der Volksinitiative (Drucksache 21/16980) regelhaft weitere öffentliche Grünanlagen zu schaffen, soweit sie nicht direkt an vorhandenen großen öffentlichen Parkanlagen liegen. Für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die Herstellung einer öffentlichen Parkanlage von rund 5.000 m² vorgesehen.
Gründachstrategie für Hamburg
Im Rahmen des Planverfahrens ist die vom Senat am 8. April 2014 beschlossene „Gründachstrategie für Hamburg“ (Drucksache 20/11432) zu berücksichtigen. Ziel der Strategie ist es, eine nachhaltige Flächenentwicklung mit den Zielen der Klimafolgenanpassung und des Klimaschutzes zu verbinden.
Strategie Grüne Fassaden
Als Ergänzung der Gründachstrategie und Baustein zur Anpassung Hamburgs an den Klimawandel ist im Frühjahr 2024 die „Strategie Grüne Fassaden“ (Drucksache 22/14976) vom Senat beschlossen worden. Im Planverfahren soll grundsätzlich geprüft werden, ob Fassadenbegrünungen an geeigneten Wänden festgesetzt werden können, um als Baustein des Hamburger Klimaplans und der Qualitätsoffensive Freiraum die positiven Auswirkungen auf das Lokalklima und den Stadtraum umfänglich auszuschöpfen.
Hamburger Klimaplan
Mit der zweiten Fortschreibung des Hamburger Klimaplan (Drucksache 22/12774) setzt der Senat die Klimaziele für Hamburg fest und unterlegt diese mit Maßnahmen. Sofern die Planung von den Zielen und Maßnahmen des Hamburger Klimaplan berührt ist, sind diese im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Klimaanpassungsstrategie und Integriertes Klimaschutzkonzept Wandsbek (IKK)
Die Strategie zur Anpassung Hamburgs an den Klimawandel (Drucksache 22/18165) legt die Ziele und Maßnahmen für die gesamtstädtische Anpassung an den Klimawandel fest. Diese sind, soweit sie städtebauliche Relevanz besitzen, im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Bezirk strebt mit dem IKK eine Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen in allen Bereichen des Planens und Bauens an. Mit dem 2020 beschlossenen integrierten Klimaschutzkonzept für den Bezirk Wandsbek wird eine Arbeitsgrundlage für die zukünftigen bezirklichen Klimaschutzaktivitäten gebildet, deren Umsetzung dazu beitragen soll, Wandsbek sukzessive klimafreundlicher zu gestalten.
RISE-Fördergebiet Rahlstedt-Ost
Der südliche Teil des Plangebiets bis zur verrohrten Stellau befindet sich innerhalb des RISE-Fördergebiets Rahlstedt-Ost. Der Senat hat Rahlstedt-Ost am 12.12.2017 als Fördergebiet im Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE) und als Gebiet der Sozialen Stadt gemäß § 171e BauGB festgelegt. Die Förderlaufzeit erstreckt sich bis 2025. Die strategischen Entwicklungsziele für Rahlstedt-Ost wurden behördenübergreifend sowie unter Beteiligung der lokalen Akteure abgestimmt und im Integrierten Entwicklungskonzept (IEK) Rahlstedt-Ost des Bezirksamts Wandsbek niedergelegt. Das IEK wurde am 19.06.2019 vom Leitungsausschuss Programmsteuerung RISE beschlossen.