Planunterlagen: Rahlstedt135

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.9. Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) und Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG)

Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBI. I S. 2513), geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 235 S. 1), soll die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben gewährleisten. Es verankert die im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Klimaschutz- und Sektorziele erstmals gesetzlich.

Im Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBI.S. 148), geändert am 04. November 2025 (HmbGVBI. S.597) sind die Klimaziele und die Pflichten für Photovoltaik, Wärmenetze und Ladeinfrastruktur gesetzlich verankert.

3.2.10. Durchführungsvertrag, Vorhaben- und Erschließungsplan

Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 135 wurde am 04.02.2026 ein Durchführungsvertrag geschlossen. Wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrags sind die städtebaulichen Ziele und die Fristen zur Umsetzung der konkret geplanten Bauvorhaben, Regelungen zum öffentlich geförderten Mietwohnungsbau, zur Ausführung und zur Gestaltung des Vorhabens und zur Übernahme der mit der Erschließung des Grundstücks und der Planung verbundenen Kosten durch den Vorhabenträger. Für das Vorhabengebiet existiert ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Rahlstedt 135 ist.

3.3. Planerisch beachtliche Rahmenbedingungen

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