Planunterlagen: Rahlstedt135

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.8.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

Mit dem Durchführungsvertrag, der zwischen dem Vorhabenträger und der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen wird, werden neben der Ausführung und Gestaltung des Vorhabens in einem abgestimmten Freiflächenplan auch die Begrünungsmaßnahmen einschließlich Anzahl und Qualitäten der Baumanpflanzungen im Vorhabengebiet festgelegt.

Dachbegrünung

Sämtliche Gebäudedächer (Hauptanlagen) sollen begrünt werden. Dadurch kommt das Vorhaben der Hamburger Gründachstrategie nach. Von der Dachbegrünung sind diejenigen funktionalen Flächen ausgenommen, welche zum Beispiel für die Zuwegung und Wartung, Be- und Entlüftungsöffnungen oder technische Aufbauten zwingend benötigt werden. Anlagen für die solare Stromgewinnung sollen als aufgeständerte Anlagen mit einer Dachbegrünung kombiniert werden, da der Wirkungsgrad und damit die Energieausbeute aufgeständerter Systeme bei hohen Sommertemperaturen durch den abkühlenden Effekt der Dachbegrünung erhöht wird.

Durch Dachbegrünungen werden ökologisch wirksame Ersatzlebensräume insbesondere für Kleintiere wie Insekten und Vögel geschaffen, die geeignet sind, den Eingriff auf bisher unversiegelten Flächen zu mindern. Dachbegrünungen reduzieren die Aufheizeffekte von Dachflächen und wirken sich sowohl positiv auf das Gebäudeklima als auch stabilisierend auf die lokalklimatische Situation aus. Zusätzlich verzögern und vermindern Dachbegrünungen den Abfluss anfallenden Niederschlagswassers durch die Substratschicht und die Bepflanzung und wirken sich somit durch Rückhaltung und Verdunstung positiv auf den lokalen Wasserhaushalt sowie die Auslastung der technischen Infrastruktur aus.

Eine Mindestsubstratstärke von 12 cm ist erforderlich, damit die Dachbegrünung Bestand hat und ihre Funktion dauerhaft erfüllen kann. Bei einer Substratstärke von 12 cm wird die Gefahr einer Austrocknung des Substrataufbaus reduziert, wodurch die Langlebigkeit der Dachbegrünung unterstützt wird. Damit werden das Vegetationsbild und die Lebensraumfunktionen auf dem Dach nachhaltig gestärkt. Um eine Kombination mit Solarmodulen zu ermöglichen ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen, um die Effizienz der Solarmodule nicht zu beeinträchtigen, beispielsweise durch Verschattung.

Im allgemeinen Wohngebiet sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdächer herzustellen und zu mindestens 65 v.H. der Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.“ (§ 2 Nummer 9 der Verordnung)

Die dauerhafte Pflege und der Ersatz im Falle eines Abgangs der Dachbegrünung sichern den Fortbestand von Quantität und Qualität der Dachbegrünung.

Fassadenbegrünung

Nicht nur Dachbegrünung, sondern auch Fassadenbegrünung ist ein Baustein des Hamburger Klimaplans und der Qualitätsoffensive Freiraum um die positiven Auswirkungen auf das Lokalklima und den Stadtraum umfänglich auszuschöpfen. Durch einen hohen Fensteranteil bei den geplanten Wohngebäuden gibt es nur sehr wenige Wandflächen, die sich für eine Fassadenbegrünung eignen. Im Bereich der östlichen Tiefgaragenzufahrt ist die Wandöffnung hinsichtlich dieser Eignung einem Fenster gleichzusetzen. Dennoch trägt auch ein nur vereinzelter Einsatz von Fassadenbegrünung zur Erhöhung des Grünvolumens und einer Erhöhung der Naturvielfalt bei. Der festgesetzte Pflanzabstand stellt bereits nach kurzer Zeit die Entwicklung ökologisch und gestalterisch wirksamer Grünstrukturen sicher. Der Erhalt und die Nachpflanzverpflichtung sichern den Fortbestand von Quantität und Qualität der Begrünung.

„Im allgemeinen Wohngebiet sind Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.“ (§ 2 Nummer 10 der Verordnung)

Begrünung von Tiefgaragen

Die Errichtung einer Tiefgarage bzw. von Kellergeschossen, die nicht von Gebäuden überbaut sind, führt zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung durch Unterbauung. Eine Überdeckung dieser unterirdischen Anlagen mit einem durchwurzelbaren Substrat mindert die negativen Auswirkungen der Bodenversiegelung, ermöglicht Anpflanzungen von Hecken, Stauden, Sträuchern und Bäumen und trägt so zu einem Teilausgleich für die beeinträchtigten Bodenfunktionen bei:

Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen sind mit einem mindestens 60 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 100 cm starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.“ (§ 2 Nummer 11 der Verordnung)

Zu den überbauten Flächen zählen auch Wege, Fahrradabstellflächen, Müllstandorte, Spielflächen, Terrassen und Flächen für technische Anlagen, in deren Bereichen kein Substrat aufgebracht wird. Die festgesetzten Mindestsubstratstärken sichern den Pflanzen ausreichend Wurzelraum und geeignete Wuchsbedingungen für eine dauerhafte Entwicklung. Der Erhalt und die Nachpflanzverpflichtung sichern den Fortbestand von Quantität und Qualität der Begrünung.

Anpflanzungen

An der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze soll ein 2 m breiter Streifen zur Erhaltung des bestehenden Gehölzsaums festgesetzt werden. Ebenso soll dieser Streifen mit einem Anpflanzgebot überlagert werden, um den Saumcharakter zu stärken und zu fällende Gehölze zu ersetzen, so dass eine geschlossene Strauch-Baumhecke entsteht. Durch die festgesetzten Mindestqualitäten der Anpflanzungen soll möglichst zeitnah ein hohes Grünvolumen erreicht werden, das die gewünschten ökologischen und kleinklimatischen Wirkungen erfüllt.

„Auf den Flächen für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten und durch Anpflanzungen so zu ergänzen, dass sich eine geschlossene, freiwachsende Strauch-Baumhecke entwickelt. Dabei ist für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden. Es sind 5 v.H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2m oder als Hochstämme mit einem Stammdurchmesser von mindestens 16 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, und 95 v.H. Sträucher mit einer Höhe von mindestens 100 cm zu pflanzen. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten. Für die Pflanzungen sind standortgeeignete, heimische Laubgehölzarten zu verwenden.“ (§ 2 Nummer 14 der Verordnung)

Um den Verlust der zur Umsetzung des Planungskonzepts zu fällenden Bäume auszugleichen, soll im Baugebiet eine Begrünungsverpflichtung mit Baumpflanzungen festgesetzt werden. Über die Festsetzung wird ein Mindestmaß an Begrünung bezogen auf die nicht überbaubare Grundstücksfläche gewährleistet. Sie dient der Gliederung und Belebung des Ortsbildes mit Bäumen. Das Anpflanzgebot sichert dabei den Anteil gestalterisch und kleinklimatisch wirksamer Bepflanzungen im Siedlungsraum, welche insbesondere für Vögel und Insekten Lebensraum bieten. Die Bäume, die bestehen bleiben, werden bei der Berechnung der Mindestbegrünung anerkannt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baumpflanzungen sollen für den nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Ersatz angerechnet werden.

„Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 200 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein klein- bis mittelkroniger Laubbaum oder für je angefangene 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Vorhandene Bäume können dabei angerechnet werden.“ (§ 2 Nummer 15 der Verordnung)

Bezüglich der Qualitäten der Anpflanzungen wird Folgendes festgesetzt:

Für festgesetzte Baumpflanzungen im Sinne des § 2 Nr.15 sind standortgeeignete, heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, klein- bis mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.“ (§ 2 Nummer 17 der Verordnung)

Die Verwendung standortgeeigneter heimischer Gehölze wird vorgeschrieben, damit sich die Anpflanzungen mit geringem Pflegeaufwand optimal entwickeln und Nahrungsgrundlage sowie Lebensraum für die heimische Tierwelt bieten. Die Verwendung heimischer Gehölze hat einen hohen ökologischen Wert und dient auch der langfristigen Erhaltung des gebietstypischen Charakters der vorhandenen Vegetation. Entsprechende Pflanzgrößen bei Jungbäumen und Hecken für Anpflanzungen stellen bereits in kurzer Zeit die Entwicklung ökologisch, klimatisch und visuell wirksamer Freiraumstrukturen für eine attraktive Begrünung von Baugebieten sicher.

5.8.3. Artenschutz

Im Zuge der Bauleitplanung ist zu prüfen und soweit möglich bereits durch Festsetzungen oder andere Regelungen sicherzustellen, dass die Vorschriften für die nach europäischem Recht besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten entsprechend § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes, einer Umsetzung der zulässigen Vorhaben nicht entgegenstehen können. Aus diesem Grund wurde durch einen Fachgutachter eine artenschutzfachliche Prüfung zu möglichen Vorkommen besonders und streng geschützter Arten vorgenommen.

Eine faunistische Bestandsdarstellung und Artenschutzuntersuchung wurde im Juli 2023 durchgeführt. Eine Bestandserfassung ergibt das Vorkommen von 33 Brutvogelarten und weiteren Vogelarten, die das Untersuchungsgebiet nur zur Nahrungssuche nutzen. Eine Nachkartierung im Jahr 2024 hat ergeben, dass der Mäusebussard nicht nur als Nahrungsgast das Plangebiet nutzt, sondern auch als Brutstätte. Der Horst befindet sich in einem zur Rodung vorgesehenen Baum.

Fledermäuse haben in den vom Vorhaben betroffenen Bäumen und Gebäuden keine Quartiere.

In Restwasserstellen des abgebrochenen Schwimmbades laichen Grasfrösche. Im Landlebensraum wurden zudem Individuen der Erdkröte gefunden, die vermutlich zu den Laichpopulationen anderer Gewässer im Stellautal gehören. Da der zusammenhängende Lebensraum erhalten bleibt, wird die lokale Amphibien-Population nicht erheblich geschädigt. Für den Verlust der Laichgewässer wird ein Ersatz geschaffen (siehe Kapitel 5.8.4).

Für die Arten, die nach den europäischen Richtlinien (FFH-RL, Anh. IV [Fledermäuse und europäische Vogelarten]) geschützt sind, wird eine artenschutzrechtliche Betrachtung vorgenommen.

Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen werden nicht zerstört. Die ökologischen Funktionen für die Brutvogelwelt, mit Ausnahme des Mäusebussards bleiben im Sinne des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben erhalten, da die wesentlichen Lebensräume erhalten bleiben. Im Hinblick auf den streng geschützten Mäusebussard, würde die Fortpflanzungsstätte verloren gehen, so dass ein Verbotstatbestand nach § 44 Absatz 1 Satz 3 BNatschG eintritt. Um das Eintreten des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand zu verhindern, muss die Lebensstätte ersetzt werden. Dies kann durch die Anbringung künstlicher Horste in der Nähe durchgeführt werden. Um die Chance zu erhöhen, dass ein geeigneter Standort für den Ersatzhorst gewählt wurde, sollen drei künstliche Nisthilfen in geeigneten Bäumen im Plangebiet angebracht werden. Mögliche Standorte, bzw. Bäume im Plangebiet, werden von einem Ornithologen festgelegt und die Anbringung im Durchführungsvertrag gesichert.

Bei einer Verwirklichung des Bebauungsplanes kommt es gemäß der artenschutzfachlichen Untersuchung und mit der Ersatzbrutstätte für den Mäusebussard nicht zum Eintreten eines Verbotes nach § 44 BNatSchG.

Zur Vermeidung von negativen Auswirkungen durch Lichtemissionen auf nachtaktive Insekten, Fledermäuse und Vögel wird bei der Wahl der Beleuchtungsmittel für Außenleuchten und deren Ausbildung der Schutz dieser Artengruppen berücksichtigt. Um weißes und blaues Licht auszuschließen, ist eine Einschränkung der zulässigen Farbtemperatur auf unter 3000 Kelvin erforderlich. Insbesondere Insekten können durch das künstliche Licht angelockt und getötet werden. Deshalb sind geschlossene Leuchtgehäuse zu wählen, deren Oberflächen sich nur bis zu einem gewissen Grad aufheizen.

Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gewässer, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. (§ 2 Nummer 23 der Verordnung)

5.8.4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft innerhalb/ außerhalb des Plangebiets

Eingriffs- und Ausgleichsbilanz / Kompensation

Der Bebauungsplan bereitet durch die erstmalige Überbauung einer baulich bisher nur gering genutzten, vorwiegend unversiegelten Fläche sowie die geplante Inanspruchnahme eines geschützten Biotops einen naturschutzrechtlichen Eingriff insbesondere in die Schutzgüter Boden und Pflanzen- und Tierwelt vor. Die erforderliche Kompensation aufgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Ersatz für das in Anspruch genommene Biotop werden sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes erfolgen.

Maßnahmenfläche innerhalb des Plangebiets

Für eine naturnahe Gestaltung der Fläche nördlich der Stellau mit Integration der gesetzlich geschützten Biotope Trockenrasen und Knick/Strauch-Baumhecke soll die Fläche als Maßnahmenfläche festgesetzt werden. Dieser Bereich soll für den Menschen nicht nutzbar sein, Flora und Fauna sollen sich ungestört entwickeln können. Der Entwicklungsraum soll mit der benachbarten Auenlandschaft zusammenwachsen.

„Auf der mit „M1“ (Naturnahe Gehölz- und Wiesenfläche) bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine extensiv gepflegte Wiese mit einzelnen heimischen Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Auf der Fläche dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.“ (§ 2 Nummer 20 der Verordnung)

Zuordnung der Maßnahmenfläche

Die Maßnahmenfläche mit den Bezeichnungen „M1“ dient als Kompensation für die mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft in den Bereichen des Allgemeinen Wohngebiets und der Straßenverkehrsfläche der neuen Planstraße. Über die folgende Festsetzung erfolgt daher eine entsprechende Zuordnung.

„Die mit „M1“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird für Ausgleichsmaßnahmen dem allgemeinen Wohngebiet und der Straßenverkehrsfläche zugeordnet.“ (§ 2 Nummer 21 der Verordnung)

Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets

Durch die Überplanung des gesetzlich geschützten Biotops (Stillgewässer/ehemaliges Wasserbecken) nach § 30 BNatSchG mit einer Größe von rund 1.600 m2 ist eine Kompensationsmaßnahme erforderlich. Ein Ersatz innerhalb des Plangebiets ist aufgrund der Größe nicht möglich, deshalb ist der Ersatz planextern zu leisten. Es soll ein Ersatzbiotop im Bereich Lehmkoppel am Schleemer Bach hergestellt werden.

Als Ausgleichsmaßnahme des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft (Ersatz des Stillgewässers) wird dem allgemeinen Wohngebiet das außerhalb des Bebauungsplangebiets liegende Flurstück 1151 der Gemarkung Alt-Rahlstedt zugeordnet.“ (§ 2 Nummer 22 der Verordnung)

Das entsprechende Flurstück befindet sich rund 2,6 km Luftlinie entfernt. Im Bebauungsplan Rahlstedt 73/Jenfeld 17 ist das Flurstück als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten (Freie und Hansestadt Hamburg) festgesetzt. Es wird jedoch aktuell nicht als Dauerkleingartenfläche genutzt. Das Flurstück liegt im Landschaftsschutzgebiet „Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt“.

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