5.8.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen
Mit dem Durchführungsvertrag, der zwischen dem Vorhabenträger und der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen wird, werden neben der Ausführung und Gestaltung des Vorhabens in einem abgestimmten Freiflächenplan auch die Begrünungsmaßnahmen einschließlich Anzahl und Qualitäten der Baumanpflanzungen im Vorhabengebiet festgelegt.
Dachbegrünung
Sämtliche Gebäudedächer (Hauptanlagen) sollen begrünt werden. Dadurch kommt das Vorhaben der Hamburger Gründachstrategie nach. Von der Dachbegrünung sind diejenigen funktionalen Flächen ausgenommen, welche zum Beispiel für die Zuwegung und Wartung, Be- und Entlüftungsöffnungen oder technische Aufbauten zwingend benötigt werden. Anlagen für die solare Stromgewinnung sollen als aufgeständerte Anlagen mit einer Dachbegrünung kombiniert werden, da der Wirkungsgrad und damit die Energieausbeute aufgeständerter Systeme bei hohen Sommertemperaturen durch den abkühlenden Effekt der Dachbegrünung erhöht wird.
Durch Dachbegrünungen werden ökologisch wirksame Ersatzlebensräume insbesondere für Kleintiere wie Insekten und Vögel geschaffen, die geeignet sind, den Eingriff auf bisher unversiegelten Flächen zu mindern. Dachbegrünungen reduzieren die Aufheizeffekte von Dachflächen und wirken sich sowohl positiv auf das Gebäudeklima als auch stabilisierend auf die lokalklimatische Situation aus. Zusätzlich verzögern und vermindern Dachbegrünungen den Abfluss anfallenden Niederschlagswassers durch die Substratschicht und die Bepflanzung und wirken sich somit durch Rückhaltung und Verdunstung positiv auf den lokalen Wasserhaushalt sowie die Auslastung der technischen Infrastruktur aus.
Eine Mindestsubstratstärke von 12 cm ist erforderlich, damit die Dachbegrünung Bestand hat und ihre Funktion dauerhaft erfüllen kann. Bei einer Substratstärke von 12 cm wird die Gefahr einer Austrocknung des Substrataufbaus reduziert, wodurch die Langlebigkeit der Dachbegrünung unterstützt wird. Damit werden das Vegetationsbild und die Lebensraumfunktionen auf dem Dach nachhaltig gestärkt. Um eine Kombination mit Solarmodulen zu ermöglichen ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen, um die Effizienz der Solarmodule nicht zu beeinträchtigen, beispielsweise durch Verschattung.
„Im allgemeinen Wohngebiet sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdächer herzustellen und zu mindestens 65 v.H. der Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.“ (§ 2 Nummer 9 der Verordnung)
Die dauerhafte Pflege und der Ersatz im Falle eines Abgangs der Dachbegrünung sichern den Fortbestand von Quantität und Qualität der Dachbegrünung.
Fassadenbegrünung
Nicht nur Dachbegrünung, sondern auch Fassadenbegrünung ist ein Baustein des Hamburger Klimaplans und der Qualitätsoffensive Freiraum um die positiven Auswirkungen auf das Lokalklima und den Stadtraum umfänglich auszuschöpfen. Durch einen hohen Fensteranteil bei den geplanten Wohngebäuden gibt es nur sehr wenige Wandflächen, die sich für eine Fassadenbegrünung eignen. Im Bereich der östlichen Tiefgaragenzufahrt ist die Wandöffnung hinsichtlich dieser Eignung einem Fenster gleichzusetzen. Dennoch trägt auch ein nur vereinzelter Einsatz von Fassadenbegrünung zur Erhöhung des Grünvolumens und einer Erhöhung der Naturvielfalt bei. Der festgesetzte Pflanzabstand stellt bereits nach kurzer Zeit die Entwicklung ökologisch und gestalterisch wirksamer Grünstrukturen sicher. Der Erhalt und die Nachpflanzverpflichtung sichern den Fortbestand von Quantität und Qualität der Begrünung.
„Im allgemeinen Wohngebiet sind Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.“ (§ 2 Nummer 10 der Verordnung)
Begrünung von Tiefgaragen
Die Errichtung einer Tiefgarage bzw. von Kellergeschossen, die nicht von Gebäuden überbaut sind, führt zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung durch Unterbauung. Eine Überdeckung dieser unterirdischen Anlagen mit einem durchwurzelbaren Substrat mindert die negativen Auswirkungen der Bodenversiegelung, ermöglicht Anpflanzungen von Hecken, Stauden, Sträuchern und Bäumen und trägt so zu einem Teilausgleich für die beeinträchtigten Bodenfunktionen bei:
„Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen sind mit einem mindestens 60 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 100 cm starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.“ (§ 2 Nummer 11 der Verordnung)
Zu den überbauten Flächen zählen auch Wege, Fahrradabstellflächen, Müllstandorte, Spielflächen, Terrassen und Flächen für technische Anlagen, in deren Bereichen kein Substrat aufgebracht wird. Die festgesetzten Mindestsubstratstärken sichern den Pflanzen ausreichend Wurzelraum und geeignete Wuchsbedingungen für eine dauerhafte Entwicklung. Der Erhalt und die Nachpflanzverpflichtung sichern den Fortbestand von Quantität und Qualität der Begrünung.
Anpflanzungen
An der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze soll ein 2 m breiter Streifen zur Erhaltung des bestehenden Gehölzsaums festgesetzt werden. Ebenso soll dieser Streifen mit einem Anpflanzgebot überlagert werden, um den Saumcharakter zu stärken und zu fällende Gehölze zu ersetzen, so dass eine geschlossene Strauch-Baumhecke entsteht. Durch die festgesetzten Mindestqualitäten der Anpflanzungen soll möglichst zeitnah ein hohes Grünvolumen erreicht werden, das die gewünschten ökologischen und kleinklimatischen Wirkungen erfüllt.
„Auf den Flächen für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten und durch Anpflanzungen so zu ergänzen, dass sich eine geschlossene, freiwachsende Strauch-Baumhecke entwickelt. Dabei ist für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden. Es sind 5 v.H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2m oder als Hochstämme mit einem Stammdurchmesser von mindestens 16 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, und 95 v.H. Sträucher mit einer Höhe von mindestens 100 cm zu pflanzen. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten. Für die Pflanzungen sind standortgeeignete, heimische Laubgehölzarten zu verwenden.“ (§ 2 Nummer 14 der Verordnung)
Um den Verlust der zur Umsetzung des Planungskonzepts zu fällenden Bäume auszugleichen, soll im Baugebiet eine Begrünungsverpflichtung mit Baumpflanzungen festgesetzt werden. Über die Festsetzung wird ein Mindestmaß an Begrünung bezogen auf die nicht überbaubare Grundstücksfläche gewährleistet. Sie dient der Gliederung und Belebung des Ortsbildes mit Bäumen. Das Anpflanzgebot sichert dabei den Anteil gestalterisch und kleinklimatisch wirksamer Bepflanzungen im Siedlungsraum, welche insbesondere für Vögel und Insekten Lebensraum bieten. Die Bäume, die bestehen bleiben, werden bei der Berechnung der Mindestbegrünung anerkannt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baumpflanzungen sollen für den nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Ersatz angerechnet werden.
„Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 200 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein klein- bis mittelkroniger Laubbaum oder für je angefangene 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Vorhandene Bäume können dabei angerechnet werden.“ (§ 2 Nummer 15 der Verordnung)
Bezüglich der Qualitäten der Anpflanzungen wird Folgendes festgesetzt:
„Für festgesetzte Baumpflanzungen im Sinne des § 2 Nr.15 sind standortgeeignete, heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, klein- bis mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.“ (§ 2 Nummer 17 der Verordnung)
Die Verwendung standortgeeigneter heimischer Gehölze wird vorgeschrieben, damit sich die Anpflanzungen mit geringem Pflegeaufwand optimal entwickeln und Nahrungsgrundlage sowie Lebensraum für die heimische Tierwelt bieten. Die Verwendung heimischer Gehölze hat einen hohen ökologischen Wert und dient auch der langfristigen Erhaltung des gebietstypischen Charakters der vorhandenen Vegetation. Entsprechende Pflanzgrößen bei Jungbäumen und Hecken für Anpflanzungen stellen bereits in kurzer Zeit die Entwicklung ökologisch, klimatisch und visuell wirksamer Freiraumstrukturen für eine attraktive Begrünung von Baugebieten sicher.