5.8.5. Maßnahmen zum Schutz des Wasserhaushalts
Im Plangebiet soll im stark versiegelten städtischen Raum ein größtmöglicher Anteil versickerungsfähiger Flächen erhalten werden, über die Niederschlagswasser in die oberen Bodenschichten eindringen und dem natürlichen Wasserhaushalt zugeführt werden kann. Dies dient der Minderung der Bodenversiegelung und trägt zur Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung von Teilen des Niederschlagswassers im Gebiet bei. Geeignete Materialien, die eine hohe Versickerungsrate aufweisen und den Anteil des verfügbaren Bodenwassers für die Pflanzen erhöhen, sind z.B. wassergebundene Decken (Grand), Beton- oder Natursteinpflaster mit einem hohen Poren- und Fugenanteil auf versickerungsfähigem Unterbau, Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine oder Schotterrasen.
„Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Radwege, Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.“ (§ 2 Nummer 18 der Verordnung)
Aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse können im Plangebiet Stauwasserhorizonte ausgebildet sein, auf die sich die vorhandenen Bäume mit ihrem Wurzelwerk eingestellt haben. Durch Haus- bzw. Keller- oder Tiefgaragendrainagen würden die bestehenden Grundwasser bzw. Stauwasser führenden Schichten dauerhaft abgesenkt und somit die Bestandsbäume in ihrer Wasserversorgung beeinträchtigt und dem Plangebiet Wasser entzogen werden. Um die bestehenden Standortbedingungen für die örtliche Vegetation und Tierwelt sicherzustellen, werden Hausdrainagen ausgeschlossen.
„Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stau- und Schichtenwasserspiegels führen, sind unzulässig.“ (§ 2 Nummer 19 der Verordnung)
Da Hausdrainagen ausgeschlossen sind, sollten Tiefgeschosse zum Schutz gegen Stauwasser in wasserdichter Ausführung (z.B. als Weiße Wanne) hergestellt werden.