Planunterlagen: Rahlstedt135

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7. Grünflächen

Nördlich des Bauvorhabens soll eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage/Spielfläche für die Freie und Hansestadt Hamburg als Begünstigte festgesetzt werden. Es soll ein Grünraum entstehen, der für den Mensch nutzbar und attraktiv gestaltet sein soll. Diese Parkanlage umfasst ca. 4.510 m2. Begrenzt wird die Parkanlage/Spielfläche nach Norden überwiegend von der Stellau. Die Grünfläche wird innerhalb des förmlich festgelegten Landschaftsschutzgebiets liegen. Der Fokus der Gestaltung soll auf Spielbereiche für Kinder und Jugendliche liegen, sowie Flächen, die der Ruhe und Erholung vorbehalten sind. Im Rahmen der konkreten Planung der öffentlichen Parkanlage/Spielfläche sind mögliche Konflikte, insbesondere Immissionen (z. B. Lärmschutz) gegenüber dem angrenzenden Wohngebiet, der Wasserwirtschaftsfläche oder der M1-Fläche, zu berücksichtigen und lösungsorientiert zu gestalten. Insgesamt sind die Nutzungen untereinander verträglich zu gestalten. Mit der Herstellung der öffentlichen Parkanlage/Spielfläche wird ein überwiegendes öffentliches Interesse verfolgt, da sie die Erholungsqualität in der Region erhöht. Zudem stärkt es die Wohnqualität und trägt dazu bei, das Wohnumfeld für die zukünftigen Bewohner attraktiv zu gestalten. Die konkrete Ausgestaltung und Ausstattung der Grünfläche befinden sich noch in der Planung. Für eine Ideensammlung hat im Sommer 2021 eine Bürgerbeteiligung stattgefunden, die in die Gestaltungsplanung einfließen soll. Ein Fuß- und Radweg zur Erschließung soll von der Straße Wiesenredder durch die Parkanlage/Spielfläche geführt werden. Eine Querung der Stellau und eine Anbindung der Parkanlage/Spielfläche an die nordöstlich angrenzenden öffentlichen Grünflächen ist mittels einer Brücke vorgesehen, die in der Planzeichnung als unverbindliche Vormerkung gekennzeichnet ist. Nördlich der Querung wird der Weg innerhalb der Parkanlage/Spielfläche bis zur Plangebietsgrenze fortgeführt. Es soll ebenso für die Bewohner des zukünftigen Wohnquartiers ein direkter Zugang zur Grünfläche angeboten werden.

Westlich des Bauvorhabens soll ein Streifen als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage für die Freie und Hansestadt Hamburg als Begünstigte hergestellt werden. Die Breite des Grünstreifens beträgt 7,80 m. Nur im nördlichen Bereich, im Übergang zur nördlichen Parkanlage/Spielfläche, verjüngt sich der Grünstreifen auf ca. 6,80 m durch die Erweiterung der Straßenverkehrsfläche und die Lage der Baukörper. Dieser Grünzug entspricht der Darstellung des Landschaftsprogrammes, das an dieser Stelle eine Parkanlage vorsieht, die das Waldgebiet Hegen und die Stellauniederung verbinden soll. Damit wird auch zu einer Stärkung der Nord-Süd-Verbindung durch das Quartier Rahlstedt Ost beigetragen.

5.8. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

5.8.1. Baumschutz, Landschaftsschutz

Das Plangebiet weist einen prägenden Baum- und Strauchbestand mittleren Alters auf.

In einem Baumgutachten zum Zustand und zur Erhaltungsmöglichkeit des vom Neubauprojektes betroffenen Baumbestandes aus dem Jahr 2024 wurde der Baumbestand erfasst und die Vitalität bewertet.

Der Gehölzbestand auf dem privaten Grundstück befindet sich überwiegend im Randbereich entlang der Nord-, Ost- und Südgrenze und bildet einen dichten Saum. Im Bereich der geplanten Wohnbaufläche befinden sich auch mehrere Baumgruppen. Die Hauptbaumart auf der geplanten Wohnbaufläche stellt die Sandbirke dar. Besonders diese Baumart hat unter den letztjährigen Sommertrockenheiten erheblich gelitten, sodass ein Großteil dieser Baumart als vitalitätsgeschwächt, bzw. sogar abgängig zu beurteilen ist.

Entlang der Straße Wiesenredder befindet sich in den Nebenflächen eine Baumreihe, die überwiegend aus erhaltungswürdigen Linden und Hainbuchen besteht.

Bei der Planung der Bauflächen wurde der wertvolle Baumbestand berücksichtigt, so dass vor allem im Randbereich ein Großteil der Bäume erhalten werden kann. Entlang der Ost- und Südgrenze des allgemeinen Wohngebiets soll ein 2 m breiter Streifen mit einem Erhaltungs- und Anpflanzungsgebot festgesetzt werden, um den charakteristischen Gehölzsaum zu bewahren und zu entwickeln. Eine (besonders) erhaltenswerte Baumgruppe bestehend aus zwei Holländischen Linden und einer Schwarzerle (Gutachten zum Zustand und zur Erhaltungsmöglichkeit des vom Neubau betroffenen Baumbestands, 2024, Nr. 78, 79, 80) wird mit Einzelbaumfestsetzungen erhalten. Hinzu kommen zwei einzelne (besonders) erhaltenswerte Stiel-Eichen (Gutachten zum Zustand und zur Erhaltungsmöglichkeit des vom Neubau betroffenen Baumbestands, 2024, Nr. 42 und Nr. 60), die ebenfalls mit einer Einzelbaumfestsetzung erhalten werden sollen, um über die Bestimmungen der Baumschutzverordnung hinaus ihren Bestand zu sichern. Falls einer der festgesetzten Einzelbäume dennoch abgängig sein sollte, soll die Ersatzpflanzung den ursprünglichen Charakter aufrechterhalten.

Für die festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung als Einzelbaum erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden.“ (§ 2 Nummer 16 der Verordnung)

Insgesamt wurden im Plangebiet 134 Bäume erfasst. Im Bereich des geplanten allgemeinen Wohngebiets inklusive Erschließung werden voraussichtlich 58 Bestandsbäume gefällt. Im Bereich der Straßenverkehrsfläche am Wiesenredder werden 7 Bäume gefällt. Im nördlichen Bereich, v.a. für die Entrohrung der Stellau, werden voraussichtlich weitere 10 Bestandsbäume gefällt. Aufgrund von Sturmschäden bzw. Verkehrsgefährdung wurden im Jahr 2023 und im Februar 2024 bereits 8 der zu fällenden Bäume entfernt.

Um Bäume dauerhaft zu erhalten, soll deren Vitalität möglichst nicht durch Ablagerungen oder Abgrabungen beeinträchtigt werden.

„Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronen- und Wurzelbereich der zum Erhalt festgesetzten Bäume unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung der betroffenen Bäume dadurch nicht gefährdet ist.“ (§ 2 Nummer 13 der Verordnung)

Ebenso soll auch der vegetationsverfügbare Wasserspiegel im Boden nicht abgesenkt werden, damit die Pflanzen versorgt bleiben. Eine Schädigung des Wasserhaushalts und damit eine Schädigung des Naturhaushalts sollen vermeiden werden.

„Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stau- und Schichtenwasserspiegels führen, sind unzulässig.“ (§ 2 Nummer 19 der Verordnung)

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