Planunterlagen: Rahlstedt135

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5.3. Klimaschutz

Die Planung sowie Entwicklung des Vorhabens erfolgt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes und des Hamburgischen Klimaschutzgesetztes (HmbKliSchG).

Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Baumaschinen verursacht werden, welche unter anderem während des Verbrennungsprozesses Kohlendioxid (CO2) emittieren. Hinzu kommen Emissionen durch Transporte von Baumaterialien zum Plangebiet und durch Abtransporte von Abriss- und Bodenmaterialien. Darüber hinaus werden in bzw. im Zusammenhang mit der Bauphase mittelbar Treibhausgasemissionen durch die Herstellung von Baumaterialien wie zum Beispiel Zement, Beton, Stahl, Glas oder Kunststoffen verursacht, da für den Herstellungsprozess der Materialien wiederum ein hoher Energieeinsatz erforderlich ist.

Im Betrieb der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen werden Energiebedarfe für Heizung, Warmwasserversorgung, Beleuchtung und den Betrieb von technischen Anlagen benötigt sowie klimarelevante Emissionen verursacht, insbesondere Kohlenstoffdioxid. Das Ausmaß der in der Betriebsphase verursachten Menge an CO2 ist maßgeblich davon abhängig, welche Art der Energieerzeugung verwendet wird.

Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG. Dabei tragen klimarelevante Auswirkungen der in der Bauphase beschriebenen Prozesse zu den Emissionen des Sektors „2. Industrie“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Der Prozess der Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden, sowie Haushalten trägt dabei zu den Emissionen des Sektors „3. Gebäude“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Die Emissionen durch Nutzung elektrischer Energie fallen in den Sektor "1. Energiewirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Die durch das Vorhaben anfallenden Emissionen im Straßen- bzw. Schienenverkehr fallen in den Sektor "4. Verkehr" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Emissionen durch Landnutzung bzw. Landnutzungsänderungen fallen in den Sektor "7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Emissionen durch die Deponierung und Behandlung oder Verbrennung von Abfällen in Folge von Abrissarbeiten tragen zu den Emissionen im Sektor „6. Abfall und Sonstiges“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347 S. 1, 55), sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 09. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 4, S. 1, 5), kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten Treibhausgasemissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass die Planung den Zielsetzungen des KSG zu widerläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

Um die Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu unterstützen, soll die Wärmeversorgung ausschließlich über das im Plangebiet vorhandene Fernwärmenetz erfolgen. Die entsprechende Anbindung der Gebäude an das Fernwärmenetz wird im Durchführungsvertrag vertraglich gesichert.

Auf eine Festsetzung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf dem Dach wurde verzichtet, da bereits eine gesetzliche Verpflichtung über das Hamburgische Klimaschutzgesetz besteht.

Die Wohngebäude im Vorhabengebiet sollen im Effizienzhaus 55-Standard realisiert werden. Die Umsetzung von technischen Maßnahmen und energetischen Anforderungen zum Klimaschutz werden im Durchführungsvertrag geregelt.

5.6. Wasser

5.6.1. Oberflächenentwässerung

Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers und der zusätzlichen Überlagerung mit Stau- und Sickerwässern kann Regenwasser im Plangebiet kaum versickert werden. Eine Ableitung in das öffentliche Regenwassersiel in der Straße Wiesenredder ist auch nur bedingt möglich, da das vorhandene Regenwassersielnetz bereits heute teilweise ausgelastet bzw. überlastet ist. Alternativ kann in den Bach Stellau eingeleitet werden, um das Sielnetz zu entlasten. Die maximale Regenwassereinleitmenge in das Sielnetz oder alternativ die Stellau zur schadlosen Entwässerung beträgt 2 l/s*ha. Eine gedrosselte Einleitung erfordert Rückhalteeinrichtungen.

Zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Niederschlagswassers ist für das Plangebiet ein Entwässerungskonzept erstellt worden. Das Oberflächenwasser der Planstraße soll in Rückhalterigolen gesammelt und unterirdisch bzw. oberirdisch in die Stellau eingeleitet werden. Das Entwässerungssystem für die privaten Flächen sieht gemäß des Projekts RegenInfraStrukturAnpassung (RISA) dezentrale Retentionsanlagen auf den Tiefgaragen und Rigolen im Bereich der nicht unterbauten Außenanlagen zur Rückhaltung vor. Die Ableitung des gedrosselten Regenwassers erfolgt z. T. an die Stellau über die zukünftige Parkfläche sowie an das Regenwassersiel in der Straße Wiesenredder.

Auf den Dachflächen der Gebäude ist eine Dachbegrünung mit mindestens 12 cm Substrathöhe zu schaffen (§ 2 Nummer 9 der Verordnung). In der Substratschicht kann das Regenwasser zum einen auf natürliche Weise zurückgehalten und an die Vegetation abgegeben oder über Verdunstung dem Wasserkreislauf zurückgeführt werden.

Der Großteil des anfallenden Niederschlagwassers (vor allem von den Gebäudedächern) auf den privaten Flächen soll in mehreren Bereichen auf den nicht überbauten Tiefgaragendecken zurückgehalten werden. Die Tiefgaragendecken sollen mit einem 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau versehen und begrünt werden. Diese Maßnahme trägt grundsätzlich zur natürlichen oberflächennahen Rückhaltung, Abgabe an die Pflanzen und Verdunstung bei (siehe Kapitel 5.8.2 bzw. § 2 Nummer 11 der Verordnung). Unterhalb der Substratschicht sollen Retentionsboxen verbaut werden, die eine Regenwasserrückhaltung mit gedrosselter Ableitung ermöglichen. In den Retentionsboxen soll das Wasser „verdunstungsoffen“ zurückgehalten werden. Das bedeutet, dass im Bereich der Tiefgarage die Retentionsboxen nach oben offen ausgeführt werden, so dass sich die Pflanzen mittels Kapillarkraft das eingestaute Wasser bei Bedarf zurückholen können und so dass das eingestaute Wasser den Pflanzen über einen längeren Zeitraum zur Verfügung steht. Gleichzeitig kann dadurch die Ableitungsmenge reduziert werden. Die Formulierung einer offenen Rückhaltung schließt grundsätzlich die Anlage von Retentionsdächern mit ein, weswegen sie nicht explizit in die textliche Festsetzung aufgenommen werden.

Nicht in allen Teilbereichen ist eine offene oder verdunstungsoffene Rückhaltung möglich. Daher muss die Rückhaltung bereichsweise auch durch unterirdische Anlagen in Form von Rigolenkörpern erfolgen, die ebenfalls mit gedrosselter Ableitung eingesetzt werden.

Im Nordosten des Wohngebiets (im Bereich der Bestandsbäume), entlang der östlichen Grundstücksgrenze, als auch in der geplanten Parkanlage entlang des Wiesenredders hat aktuell das Oberflächenwasser eine natürliche Fließrichtung zur Stellau. Da in diesem Bereich aufgrund der vorhandenen Bäume oder der Anschlüsse an die Bestandshöhen keine Geländemodellierung in Form von Anschüttungen oder Abgrabungen stattfinden kann, soll dieser Bereich auch weiterhin ohne Rückhaltung offen Richtung Stellau entwässern.

Aufgrund der Höhenverhältnisse und der Nähe zur Stellau soll eine gedrosselte Einleitung des Oberflächenwassers der nördlichen vier Gebäude inklusive Tiefgarage und befestigter Flächen (Teilfläche (A)) in die Stellau erfolgen. Die Ableitung ist unter Berücksichtigung der Topographie zum Teil oderirdisch und zum Teil unterirdisch vorgesehen. Für die südlichen sechs Gebäude ist wegen der Entfernung und der Höhenlage zum neuen Verlauf des Gewässers kein Anschluss an die Stellau möglich. Der Anschluss dieser Flächen soll über eine unterirdische, gedrosselte Ableitung parallel zur südlichen Grundstücksgrenze an das Regenwassersiel im Wiesenredder erfolgen. Eine Sammlung und Nutzung des Regenwassers soll im Sinn eines nachhaltigen Umgangs mit Niederschlagswasser immer möglich sein.

Sofern und soweit das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser nicht versickert oder gesammelt und genutzt wird, ist es vor Ableitung durch offene oder verdunstungsoffene Anlagen zurückzuhalten. Sofern eine offene oder verdunstungsoffene Rückhaltung nicht möglich ist, kann die Rückhaltung auch in geschlossenen Anlagen zugelassen werden. Das im Bereich der Teilfläche mit der Bezeichnung (A) anfallende Niederschlagswasser ist in das nächstgelegene Gewässer abzuleiten. (§ 2 Nummer 12 der Verordnung)

Die Entwässerung der Planstraße soll über separate Rigolen unter den Parkständen und unter der Wendekehre erfolgen, die über zwei Zuflüsse gedrosselt in die Stellau einleiten. Eine Reinigung des Wassers soll vorgeschaltet werden. Das Wissensdokument „Hinweise für eine wassersensible Straßenraumgestaltung“ wird bei der Ausgestaltung des Straßenraums beachtet.

Das vorgesehene Entwässerungskonzept wird Anlage zum Durchführungsvertrag.

Starkregen

Gemäß der Starkregengefahrenkarte liegt das Plangebiet in einer natürlichen Senke mit Zufluss des Wassers von Osten und Süden in Richtung Stellau. Da das Plangebiet aufgrund der geplanten Versiegelung und der strengen Einleitmengenbegrenzung kein Wasser aus den angrenzenden Flächen aufnehmen kann, werden die Höhen im Plangebiet so ausgebildet, dass der Zufluss des Wassers ausgeschlossen wird. Die Ableitung des Wassers aus den Flächen außerhalb des Plangebiets wurde anhand der Bestandshöhen und der geplanten Höhen im Plangebiet geprüft. Durch die Umsetzung der Planung wird sich die Starkregenableitung für die Oberlieger nicht verschlechtern, da der natürliche Fließweg Richtung Stellau an der Ostseite des Grundstücks gewährleistet bleibt.

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