Planunterlagen: Rahlstedt135

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2.3. Ruhender Verkehr

Die privaten Kfz-Stellplätze sollen ausschließlich in eingeschossigen Tiefgaragen untergebracht werden (§ 2 Nr. 7). Es sind drei Tiefgaragen geplant, die alle an die Planstraße angeschlossen sind. In der nördlichen Tiefgarage mit einer Größe < 1.000 m2 sollen 37 PKWs untergebracht werden können, in der östlichen Tiefgarage < 1.000 m2 können 29 Stellplätze zur Verfügung gestellt werden und in der südlichen Tiefgarage mit > 1.000 m2 sollen 70 Stellplätze realisiert werden. Mithin sollen insgesamt 136Stellplätze in Tiefgaragen entstehen. Davon sollen 10 Stellplätze mit einem Anschluss an E-Mobility-Ladestationen ausgestattet werden.

Die drei Tiefgaragen sind nach der Hamburger Garagenverordnung § 2 Abs. 1 als Mittelgarage (Tiefgaragen Nord und Ost) bzw. als Großgarage (Tiefgarage Süd) einzustufen. Gemäß § 4 Abs. 4 müssen bei diesen Garagen getrennte Fahrbahnen für die Zu- und Abfahrten vorhanden sein. Gemäß Bauprüfdienstes 1/2013 „Baulichen Anforderungen an Stellplätze und Garagen“ kann eine Abweichung genehmigt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Diesen kommt das Konzept nach, so dass die Erschließung der Tiefgaragen jeweils nur über eine einstreifige Rampe erfolgen kann. Für eine reibungslose Abwicklung des Tiefgaragenverkehrs sind die Rampen jeweils mit einer Signalisierung auszustatten. Zudem wird bei der Großgarage eine Warteposition für ein einfahrendes Fahrzeug auf Privatgrund hergestellt. Bei den Mittelgaragen wird auf eine Warteposition verzichtet, da die Zu- und Abfahrten senkrecht zur Straßenbegrenzungslinie an den öffentlichen Raum angeschlossen und die Sichtfelder auf den Gehweg und die Straße freigehalten werden können.

Bei einer geplanten Anzahl von 180 Wohnungen und der Herstellung von 136 Stellplätzen wird ein Stellplatzschlüssel von rund 0,75 erreicht.

Um der nach ReStra erforderlichen Anzahl an öffentlichen Besucherparkständen für das Vorhaben nachzukommen, sind 24 öffentliche Parkstände, davon zwei Parkstände barrierefrei, in der Planstraße vorgesehen. An der Straße Wiesenredder werden 3 weitere Parkstände neu ausgewiesen. Dies ergibt eine Quote von 15% Besucherparkständen bezogen auf die Zahl der neuen Wohneinheiten.

Die privaten Fahrradparkstände (10% mit einer Ladeeinrichtung für E-Bikes) sollen ebenfalls im Untergeschoss in eigenen Räumlichkeiten nachgewiesen werden. Der Zugang erfolgt über die Zu- und Abfahrtsrampen der Tiefgaragen. Nach aktuellem Planstand können insgesamt 356 Fahrradstellplätze inkl. 5 % Abstellmöglichkeiten für Lastenräder bereitgestellt werden. Damit wird den Vorgaben des Bauprüfdienstes (Mobilitätsnachweis notwendige Stellplätze und Fahrradstellplätze 2022-2) entsprochen. Für Besucher des Wohnquartiers sollen jeweils im Bereich der Hauszugänge oberirdisch auf Privatgrund mindestens weitere 38 Fahrradabstellmöglichkeiten (rund 10% der Gesamtstellplätze gemäß Bauprüfdienst) geschaffen werden.

In der Planstraße sollen zwischen den Längsparkständen und in der Wendekehre 38 (entspricht 20%) öffentliche Fahrradparker hergestellt werden, davon vier für Lastenräder.

5.3. Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen

Für die vorhandene Fernwärmeleitung soll im Bereich des allgemeinen Wohngebiets ein Leitungsrecht festgesetzt werden. Damit wird die Trasse für die vorhandene Leitung langfristig gesichert und zugänglich gemacht.

Für die Ableitung des Niederschlagswassers von der Planstraße in die Stellau gemäß des Entwässerungskonzepts soll ein Leitungsrecht im Bereich des allgemeinen Wohngebiets eingerichtet werden. Die Lage der Wasserleitung berücksichtigt den Schutz der Bestandsbäume. Eine Kombination mit der Fernwärmetrasse ist nicht möglich. Die mit den Leitungsrechten verbundenen Einschränkungen für den Vorhabenträger sind räumlich begrenzt und auf das notwendige Maß beschränkt.

„Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Verlegung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.“ (§ 2 Nummer 8 der Verordnung)

5.4. Gestalterische Festsetzungen

Um die erforderlichen oder festgesetzten Dachaufbauten (technische Anlagen inklusive Einhausung) aus der Fußgängerperspektive nicht in Erscheinung treten zu lassen und das Ortsbild sowie die Gestaltung der Gebäude nicht zu beeinträchtigen, sollen diese in ihrer Höhe begrenzt und von der Dachkante abgerückt werden.

Von dem Rücksprung ausgenommen sind zum einen Aufzugsüberfahrten, da bei einigen Gebäude die effizienten Grundrisse eine Verortung des Aufzugs nah der Hausfassade vorsehen. Zum anderen sind auch Anlagen zur Gewinnung von solarer Energie ausgenommen. Aus technischen Gründen werden sie ohnehin nicht bis an die Gebäudefassade herangestellt. Jedoch soll die verfügbare Dachfläche nicht zu sehr eingeschränkt werden, um eine Flächenkonkurrenz von Dachbegrünung, technischen Anlagen und Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie zu vermeiden.

Technische oder sonstige erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind oberhalb der Oberkante der Attika des als Höchstmaß zulässigen Vollgeschosses bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten sind mindestens 2 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Aufzugsüberfahrten und Anlagen zur Gewinnung solarer Energie. (§ 2 Nummer 3 der Verordnung)

Aus gestalterischen Gründen und für eine großzügige Freiraumgestaltung werden die privaten PKW-Stellplätze im Untergeschoss untergebracht. Diese Festsetzung unterstützt die Wahrung des Ortsbilds, welches sich durch ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen städtebaulicher Dichte und einem durchgrünten Wohnumfeld auszeichnet.

Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen und ihre Zufahrten sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen und innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten Flächen durch Belichtungs- und Belüftungsschächte ist zulässig. (§ 2 Nummer 7 der Verordnung).

Zur Gestaltung der Außenräume des Wohnquartiers werden mehrere Festsetzungen zur Begrünung getroffen (siehe Kapitel 5.8).

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