Planunterlagen: Rahlstedt135

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5. Technischer Umweltschutz und Klimaschutz

5.5.1. Verkehrslärm

Zur Beurteilung der lärmtechnischen Situation und zur Ermittlung eventuell erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Für die Berechnung der Verkehrslärmimmissionen wurden die Verkehre und zu erwartenden Mehrverkehre der Straßen Wiesenredder und der Straße Am Sooren berücksichtigt. Für die schalltechnische Untersuchung wurden die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (Montag-Sonntag) berücksichtigt, die sich mit einem Umrechnungsfaktor aus den werktäglichen Verkehrsstärken (Montag-Freitag), wie sie im Kapitel 5.2.2 angegeben sind, ergeben. Bei Verteilung auf die Richtungen ergeben sich auf dem Wiesenredder somit je rund 260 Fahrten pro Tag (DTV) zusätzlich, was einer Verkehrszunahme von weniger als 10 % entspricht.

Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Verkehrslärm erfolgte gemäß den Vorgaben des „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“ (inkl. Ergänzungen) in Anlehnung an die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV). Die 16. BImSchV legt die Grenzwerte für den Verkehrslärm fest. Im Ergebnis der gutachterlichen Berechnungen wurden im Plangebiet Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) am Tag und von bis zu 45 dB(A) nachts ermittelt. An maßgeblichen Punkten außerhalb des Plangebiets in der Nachbarschaft ergeben sich an den meisten Immissionsorten Pegelerhöhungen um maximal 3 dB und erreichen im Prognoseplanfall maximal 57 dB(A) am Tag und 47 dB(A). Somit werden an allen Immissionsorten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine und reine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag und von 49 dB(A) in der Nacht unterschritten.

Im Ergebnis werden weder Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm für die Wohnruhe im Gebäude noch für die Außenwohnbereiche erforderlich.

5.5.2. Stellplatzlärm

Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch den ruhenden Verkehr im Plangebiet (oberirdische Parkstände und Tiefgaragenzufahrten) erfolgt anhand der „Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, TA-Lärm“ (TA-Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5). Gutachterlich wurden keine weiteren bedeutenden emittierenden Quellen und somit keine Vorbelastungen ermittelt.

Im Plangebiet werden im Nahbereich der Tiefgaragenrampen sowie zu den oberirdischen Parkplätzen Beurteilungspegel von 40 bis zu 50 dB(A) am Tag und 36 bis 46 dB(A) in der lautesten Nachtstunde ermittelt. Somit wird der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag an allen Immissionsorten des Plangebiets eingehalten. In der lautesten Nachtstunde ergeben sich jedoch Überschreitungen des Immissionsrichtwertes der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) von bis zu 6 dB durch die Tiefgaragenzufahrten und den Parkplatz. Dies gilt auch für Pegel durch einzelne Geräuschspitzen. Hauptlärmquellen sind die Tiefgaragenrampen.

Gemäß einschlägiger Rechtsprechung sind Stellplatzimmissionen in Wohnbereichen grundsätzlich als übliche Alltagserscheinungen anzusehen.

Im Plangebiet werden durch die eigenen Tiefgaragenzufahrten und oberirdischen Stellplätze Beurteilungspegel nachts zumeist unter 40 dB(A) (Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete) und nur an zwei Immissionsorten geringfügig über 45 dB(A) erreicht. Somit liegen hier nach gutachterlicher Untersuchung keine unzumutbaren Belastungen vor. Bei den Lärmimmissionen handelt es sich zudem ausschließlich um durch Bewohner genutzte Tiefgaragen. Zur weiteren Erhöhung der Wohnqualität wird gutachterlich empfohlen, in Bereichen mit Beurteilungspegeln deutlich über 40 dB(A) Maßnahmen zum Schutz vor Lärm im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen wie die teilweise Einhausung der Tiefgaragenrampen oder geeignete Grundrissanordnung (möglichst keine vorrangig zum Schlafen genutzte Räume im Bereich von offenen Tiefgaragenrampen). . Nach gutachterlicher Ermittlung lassen sich durch Einhausung der TG-Rampe die Beurteilungspegel im Zufahrtsbereich um 2 dB und im Bereich der noch offenen Rampen bei schallabsorbierender Ausführung der Wände ebenfalls um 2 dB senken. Innerhalb der Einhausung sind deutlich höhere Minderungen möglich, da dort ausschließlich die Geräuschanteile der Zufahrten wirksam werden.

An den maßgeblichen Immissionsorten der Nachbarschaft werden Beurteilungspegel von bis zu 39 dB(A) am Tag und 33 dB(A) in der lautesten Nachtstunde ermittelt. Die Immissionsrichtwert der TA-Lärm für reine Wohngebiete (50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts) werden somit an allen Immissionsorten der Nachbarschaft eingehalten.

An den Immissionsorten gegenüber dem Wiesenredder werden Spitzenpegel bis zu 65 dB(A) erreicht. Am Tag werden die Richtwerte somit um weniger als 30 dB (maximal zulässige Überschreitung) überschritten. Nachts kann es durch das Türenschlagen jedoch zu Richtwertüberschreitungen von mehr als 20 dB kommen. An den übrigen Immissionsorten werden geringere Spitzenpegel prognostiziert, sodass dort keine Überschreitungen der Richtwerte um mehr als 20 dB(A) (maximal zulässige Überschreitung) nachts auftreten. Vor diesem Hintergrund besteht keine Erforderlichkeit für weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen zur Begrenzung von Maximalpegeln.

Im Ergebnis der Untersuchung liegen insgesamt keine unzumutbaren Lärmbelastungen vor. Die im schalltechnischen Gutachten dargestellten möglichen Überschreitungen von Maximalpegeln (Spitzenpegeln) sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans grundsätzlich in die planerischen Erwägungen einzubeziehen. Zur Erhöhung der Wohnqualität werden Maßnahmen umgesetzt und im Durchführungsvertrag geregelt. Hierzu zählt die teilweise Einhausung der nördlichen und südlichen Tiefgaragenzufahrt. Für die östliche Tiefgaragenzufahrt sind keine weitergehenden Maßnahmen vorgesehen, da im Bereich der Zufahrt keine zum Schlafen genutzten Räume angeordnet sind. Eine vollständige Einhausung aller Tiefgaragenzufahrten ist aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll. Angesichts der im Gutachten empfohlenen Lösungsmöglichkeiten können auf Ebene der Genehmigungs- und Ausführungsplanung ergänzende Maßnahmen zur Lösung möglicher Einzelkonflikte und zur weiteren Erhöhung der Wohnqualität geprüft werden.

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