5.1.1. Art der baulichen Nutzung
Für den Bereich der geplanten Bebauung wird ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6) festgesetzt. Ziel der Planung ist die Entwicklung eines überwiegend wohngeprägten Quartiers mit Geschosswohnungsbau, das sich städtebaulich in die bestehende Siedlungsstruktur einfügt und den prägenden Wohncharakter des Bestandsquartiers bewahrt. Die geplante Wohnbaufläche erstreckt sich im südlichen Plangebiet und schließt die Lücke zwischen den östlich und westlich benachbarten Wohngebieten. Dadurch entsteht eine klare und einheitliche Siedlungsgrenze, die den städtebaulichen Zusammenhang stärkt.
Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO verfolgt das Ziel, eine wohngebietsverträgliche Funktionsmischung zu ermöglichen, die auch den Leitlinien des „Hamburger Maß“ entspricht. Reine Wohngebiete werden regelhaft nicht mehr angestrebt; vielmehr soll das Wohnen als Hauptnutzungsart gesichert und durch ergänzende, verträgliche Nutzungen ergänzt werden. Die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind mit den städtebaulichen Zielsetzungen vereinbar. Sie tragen zur Versorgung und Belebung des Quartiers bei, fördern die soziale Infrastruktur und sind typischerweise mit einem Wohngebiet verträglich.
Um den prägenden Wohncharakter des Gebiets zu sichern und negative Auswirkungen auf die Wohnqualität und das Verkehrsaufkommen zu vermeiden, werden die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Damit wird der städtebaulichen Zielsetzungen eines ruhigen, überwiegend wohngeprägten Quartiers entsprochen. Die Planfläche liegt im Randbereich des Siedlungsraums und übernimmt eine besondere Funktion als Übergang zur angrenzenden, überwiegend natürlichen Umgebung. Gerade in diesem sensiblen Bereich ist die Sicherung einer verträglichen Nutzung von besonderer Bedeutung.
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Allgemeinen Wohngebiet, wie unter anderem Beherbergungsbetriebe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen oder Gartenbaubetriebe, sind typischerweise mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und zusätzlichen Immissionsbelastungen verbunden. Ihre Zulassung würde die bestehende Wohngebietsstruktur und die angestrebte Verträglichkeit der Nutzungen gefährden und könnte zu einer Überformung des Wohngebiets führen. Zudem gehen die Nutzungen häufig mit einer Flächeninanspruchnahme einher, sodass nur wenig Fläche für die Schaffung von Wohnraum verbleibt und der Planungsanlass nicht angemessen berücksichtigt wird. Auch die Erschließungssituation am Siedlungsrand, umgeben von ruhigen Wohnstraßen und die Ausbildung einer Sackgasse eignen sich insbesondere für eine Wohnnutzung und lassen die oben aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht erwarten. Durch den gezielten Ausschluss dieser Nutzungen wird die angestrebte städtebauliche Struktur gesichert und die Lebensqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner nachhaltig geschützt.
„Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig.“ (§ 2 Nummer 2 der Verordnung)