Planunterlagen: Rahlstedt137

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2. Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise

Neben der Art der baulichen Nutzung regelt der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes ebenfalls das Maß der baulichen Nutzung, um die Realisierung der geplanten Gebäudekörper planungsrechtlich zu sichern.

Die erforderlichen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan werden durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und der als Höchstmaß zulässigen Vollgeschosse begrenzt. Im Zusammenspiel mit einer Baukörperausweisung ergibt sich implizit zugleich eine Begrenzung der zulässigen Geschossfläche. Die rechnerisch mögliche Geschossflächenzahl (GFZ) unterschreitet die in § 17 BauNVO definierten Orientierungswerte für Obergrenzen.

Die städtebauliche Grundidee wird durch diese Festsetzungen planungsrechtlich gesichert. Mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll ein Quartier mit einem flächensparenden und nachhaltigen Städtebau entwickelt werden, welches im Zusammenspiel mit entsprechenden Strukturen der überbaubaren Grundstücksfläche eine hohe Aufenthaltsqualität u. a. mit privaten Aufenthalts- und gestalteten Grünflächen sowie Kinderspielflächen gewährleisten soll.

5.2.1. Grundflächenzahl

Für das allgemeine Wohngebiet wird entsprechend der geplanten Bebauung eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Es ist somit eine Bebauung von 40 Prozent der jeweiligen Grundstücksfläche durch Gebäude zulässig. Es wird damit ein Maß der baulichen Nutzung erreicht, das dem Orientierungswert für die Obergrenze zum Maß der Nutzung für allgemeine Wohngebiete nach § 17 BauNVO entspricht.

Mit der Umsetzung des städtebaulichen Konzepts geht ein Bedarf von Nebenanlagen (z.B. Zuwegungen zu den Hauseingängen, Fahrradabstellflächen) einher. Auch ist die im Bestand vorhandene oberirdische Stelplatzanlage zu berücksichtigen. Darüber hinaus besteht ein entsprechender Stellplatzbedarf für die Wohnnutzung. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit begrenzten Flächenressourcen und um eine stadtgestalterische Dominanz des ruhenden Verkehrs zu vermeiden, ist planerisch gewünscht, den ruhenden Verkehr zu einem Teil in einer Tiefgarage unterzubringen (siehe Kapitel 5.6) und das allgemeine Wohngebiet (WA) teilweise zu unterbauen. Die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 zulässige Überschreitungsmöglichkeit bis zu 50 v. Hd. (in diesem Fall bis zu einer GRZ von 0,6) wird nach aktuellem Planungsstand jedoch knapp überschritten, ist aber für die Umsetzung der Wohnnutzung erforderlich. Durch die folgende textliche Festsetzung kann die festgesetzte GRZ u.a. für Tiefgaragen überschritten werden:

„Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Nebenanlagen sowie Tiefgaragen, oberirdische Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,65 überschritten werden.“ (Vgl. § 2 Nummer 5 der Verordnung)

Auch wenn für Wohnbebauungen in Hamburg keine Stellplatzpflicht besteht, werden im Rahmen des Vorhabens Stellplätze geschaffen, um eine Überlastung der bestehenden Parksituation zu vermeiden und den Mobilitätsanforderungen der Wohnbevölkerung zu entsprechen. Damit eine städtebaulich vorteilhafte Unterbringung des ruhenden Verkehrs erreicht werden kann, ist die überwiegende Anordnung des ruhenden Verkehrs auf Tiefgaragenflächen vorgesehen. Hierfür soll das allgemeine Wohngebiet zu weiten Teilen durch eine Tiefgarage unterbaut werden. Mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes geht darüber hinaus ein Bedarf von Nebenanlagen (z.B. Zuwegungen zu den Hauseingängen, Fahrradabstellflächen, Unterflurmüllcontainer) einher. Die Überschreitungsmöglichkeit gilt auch für oberirdische Stellplätze

Durch die größere Beanspruchung von Fläche kann es zu größeren Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter kommen, insb. dem Schutzgut Boden, indem eine größere Flächenversiegelung vorgenommen wird. Die negative Auswirkungen werden jedoch durch die in Kapitel 5.10 aufgeführten Begrünungsfestsetzungen (u.a. Dachbegrünung, Erhaltungs- und Anpflanzgebote, Pflanzqualitäten,) gemindert.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt das zulässiges Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl an Vollgeschossen und eine GRZ fest. Über Baukörperausweisungen kann die Realisierung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung und des städtebaulichen Konzepts bestmöglich sichergestellt werden. Auf die Festsetzung einer GFZ kann daher verzichtet werden. Aus der maximal zulässigen Anzahl an Vollgeschossen ergibt sich durch die Kombination mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche für das allgemeine Wohngebiet eine rechnerisch mögliche Geschossflächenzahl (GFZ) von etwa 1,15, die die in § 17 BauNVO definierten Orientierungswerte (GFZ 1,2) für Obergrenzen knapp unterschreitet.

5.2.2. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

Die maximal zulässigen Vollgeschosse tragen in Verbindung mit den getroffenen Baugrenzen zur Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans bei.

Die festgesetzten maximal zulässigen Vollgeschosse reichen von zwei bis fünf Vollgeschossen, das Einfahrtsbauwerk der Tiefgarage wird mit maximal einem zulässigen Vollgeschoss festgesetzt.

Die einzelnen Baukörper sind in Geschossigkeit und Höhe unterschiedlich gestaffelt. Mit der beschriebenen Festsetzung ist eine städtebaulich gewünschte Höhenabwicklung zwischen der umliegenden Wohnbebauung und insbesondere den östlich gelegenen Bestandsgebäuden innerhalb des Baublocks gewährleistet. Eine zwei- bis fünfgeschossige Bebauung bewegt sich in einem Rahmen, der in überwiegend durch Wohnen geprägten Bereichen nicht unüblich ist. Zudem wird durch das festgesetzte Maß sichergestellt, dass angesichts der Dimensionierung der angrenzenden Straßen- und Freiräume eine Einhaltung von Abstandsflächen gemäß § 6 HBauO fast ausschließlich möglich ist (siehe Kapitel 5.2.4). Die von der Bebauung ausgehenden Auswirkungen wie die Verschattung angrenzender Gebäude und Sozialabstand sind daher als verträglich einzuschätzen.

Die maximal zulässigen Geschossigkeiten sorgen im Zusammenspiel mit den Baukörperfestsetzungen dafür, dass sowohl für die neue Bebauung als auch die umliegende Bestandsbebauung ein ausreichendes Maß an Besonnung vorhanden ist. Nachfolgend wird auf die Ausführungen im Kapitel 5.8.2 Verschattung verwiesen.

Die Festsetzungen zur Geschossigkeit beziehen sich auf die Vollgeschosse im Sinne der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455). Das beabsichtigte Vorhaben besitzt ein ausgewogenes Höhenkonzept, das bindend umgesetzt werden soll. Weitere Geschosse sind daher weder erforderlich noch angestrebt. Daher setzt der Bebauungsplan fest:

„Im allgemeinen Wohngebiet dürfen oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse errichtet werden.“ (Vgl. § 2 Nummer 4 der Verordnung)

Beeinträchtigungen des Stadtbildes können zudem durch unmaßstäbliche Dachaufbauten hervorgerufen werden. Dachaufbauten sind jedoch unter anderem für die Haustechnik sowie für Fahrstuhlüberfahrten erforderlich. Es wird daher eine Festsetzung getroffen, die diese Aufbauten zwar grundsätzlich ermöglicht, in ihrer Höhe jedoch beschränkt:

Im allgemeinen Wohngebiet können auch oberhalb der Oberkante der Attika der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ausnahmsweise technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume bis zu einer Höhe von 1,5 m zugelassen werden. Aufbauten und deren Einhausung sind mindestens 2,0 m von der Außenfassade zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Aufzugsüberfahrten und Anlagen zur Gewinnung solarer Energie.“ (Vgl. § 2 Nummer 6 der Verordnung).

Zudem wird durch die Festsetzung auch die Lage von Dachaufbauten eingegrenzt, so dass das auf die bauliche Umgebung abgestimmte und abgestufte Höhenkonzept nicht geschwächt wird. Ferner soll die Festsetzung gewährleisten, dass die Aufbauten sich räumlich den Baukörpern unterordnen und sich die Gebäudekubatur nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Grundrissorganisation ist es nicht möglich, Aufzugsüberfahrten in allen Bereichen mit 2 m Abstand von der Außenfassade zu realisieren. Diese sind daher von der Festsetzung ausgenommen. Dies gilt ebenso für Anlagen zur Gewinnung solarer Energie, da diese optimal in ihrer Lage und Anordnung ausgestaltet werden müssen, um einen entsprechenden Wirkungsgrad erzielen zu können.

Für die zwischen den nördlichen Reihenhauszeilen befindlichen Brückenstegen wird jeweils eine lichte Höhe von 8,0 m als Mindestmaß festgesetzt, um nur wo erforderlich (im 3. Obergeschoss) einen Übergang zu ermöglichen. Die lichte Höhe bezieht sich auf den Abstand zwischen Oberkante (OK) Gelände und der Unterkante (UK) der Brückenkonstruktion. Die detaillierte Höhenplanung des Geländes liegt noch nicht vor. Der untere Bezugspunkt der lichten Höhe als Mindestmaß ist im Baugenehmigungsverfahren zu bestimmen.

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