Die maximal zulässigen Vollgeschosse tragen in Verbindung mit den getroffenen Baugrenzen zur Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans bei.
Die festgesetzten maximal zulässigen Vollgeschosse reichen von zwei bis fünf Vollgeschossen, das Einfahrtsbauwerk der Tiefgarage wird mit maximal einem zulässigen Vollgeschoss festgesetzt.
Die einzelnen Baukörper sind in Geschossigkeit und Höhe unterschiedlich gestaffelt. Mit der beschriebenen Festsetzung ist eine städtebaulich gewünschte Höhenabwicklung zwischen der umliegenden Wohnbebauung und insbesondere den östlich gelegenen Bestandsgebäuden innerhalb des Baublocks gewährleistet. Eine zwei- bis fünfgeschossige Bebauung bewegt sich in einem Rahmen, der in überwiegend durch Wohnen geprägten Bereichen nicht unüblich ist. Zudem wird durch das festgesetzte Maß sichergestellt, dass angesichts der Dimensionierung der angrenzenden Straßen- und Freiräume eine Einhaltung von Abstandsflächen gemäß § 6 HBauO fast ausschließlich möglich ist (siehe Kapitel 5.2.4). Die von der Bebauung ausgehenden Auswirkungen wie die Verschattung angrenzender Gebäude und Sozialabstand sind daher als verträglich einzuschätzen.
Die maximal zulässigen Geschossigkeiten sorgen im Zusammenspiel mit den Baukörperfestsetzungen dafür, dass sowohl für die neue Bebauung als auch die umliegende Bestandsbebauung ein ausreichendes Maß an Besonnung vorhanden ist. Nachfolgend wird auf die Ausführungen im Kapitel 5.8.2 Verschattung verwiesen.
Die Festsetzungen zur Geschossigkeit beziehen sich auf die Vollgeschosse im Sinne der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455). Das beabsichtigte Vorhaben besitzt ein ausgewogenes Höhenkonzept, das bindend umgesetzt werden soll. Weitere Geschosse sind daher weder erforderlich noch angestrebt. Daher setzt der Bebauungsplan fest:
„Im allgemeinen Wohngebiet dürfen oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse errichtet werden.“ (Vgl. § 2 Nummer 4 der Verordnung)
Beeinträchtigungen des Stadtbildes können zudem durch unmaßstäbliche Dachaufbauten hervorgerufen werden. Dachaufbauten sind jedoch unter anderem für die Haustechnik sowie für Fahrstuhlüberfahrten erforderlich. Es wird daher eine Festsetzung getroffen, die diese Aufbauten zwar grundsätzlich ermöglicht, in ihrer Höhe jedoch beschränkt:
Im allgemeinen Wohngebiet können auch oberhalb der Oberkante der Attika der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ausnahmsweise technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume bis zu einer Höhe von 1,5 m zugelassen werden. Aufbauten und deren Einhausung sind mindestens 2,0 m von der Außenfassade zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Aufzugsüberfahrten und Anlagen zur Gewinnung solarer Energie.“ (Vgl. § 2 Nummer 6 der Verordnung).
Zudem wird durch die Festsetzung auch die Lage von Dachaufbauten eingegrenzt, so dass das auf die bauliche Umgebung abgestimmte und abgestufte Höhenkonzept nicht geschwächt wird. Ferner soll die Festsetzung gewährleisten, dass die Aufbauten sich räumlich den Baukörpern unterordnen und sich die Gebäudekubatur nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Grundrissorganisation ist es nicht möglich, Aufzugsüberfahrten in allen Bereichen mit 2 m Abstand von der Außenfassade zu realisieren. Diese sind daher von der Festsetzung ausgenommen. Dies gilt ebenso für Anlagen zur Gewinnung solarer Energie, da diese optimal in ihrer Lage und Anordnung ausgestaltet werden müssen, um einen entsprechenden Wirkungsgrad erzielen zu können.
Für die zwischen den nördlichen Reihenhauszeilen befindlichen Brückenstegen wird jeweils eine lichte Höhe von 8,0 m als Mindestmaß festgesetzt, um nur wo erforderlich (im 3. Obergeschoss) einen Übergang zu ermöglichen. Die lichte Höhe bezieht sich auf den Abstand zwischen Oberkante (OK) Gelände und der Unterkante (UK) der Brückenkonstruktion. Die detaillierte Höhenplanung des Geländes liegt noch nicht vor. Der untere Bezugspunkt der lichten Höhe als Mindestmaß ist im Baugenehmigungsverfahren zu bestimmen.