Planunterlagen: Othmarschen 47 (Holmbrook)
Begründung
4.1. Einleitung
Grundsätzlich sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Für diese Belange ist nach § 2 Absatz 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden.
Der Umweltbericht dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des gesamten umweltrelevanten Abwägungsmaterials auf Grundlage geeigneter Daten und Untersuchungen. Die dem Umweltbericht zu Grunde liegende Umweltprüfung ist Trägerverfahren der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
4.1.1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die Nutzung des Gebietes als Kleingartenanlage schaffen. Ferner soll die Bedeutung der öffentlichen Grünfläche im Verbund mit dem lokalen Grünzug am Holmbrook gestärkt und die Durchgängigkeit insbesondere von der Bernadottestraße bis zum Othmarscher Kirchenweg dauerhaft gesichert werden. Zudem wird der vorhandene Spielplatz im Plangebiet und die angrenzenden Straßenverkehrsflächen planungsrechtlich gesichert.