Planunterlagen: Othmarschen 47 (Holmbrook)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5. Planinhalt und Abwägung

Im Zuge der Planungen soll das Gebiet als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz sowie im Bereich der Kleingärten als private Grünfläche festgesetzt werden. Einbezogene Teile angrenzender Straßen werden bestandsgemäß als Straßenverkehrsflächen festgesetzt und die bereits planfestgestellte unterirdische Bundesfernstraße (A7 Elbtunnel) sowie die im Plangebiet vorhandenen Denkmal-Ensembles als nachrichtliche Übernahme dargestellt.

5.1. Grünflächen

Innerhalb des Plangebiets sind unterschiedliche Grün- und Freiräume geplant bzw. werden gesichert. Zum einen werden die vorhandene Parkanlage und der im Norden des Geltungsbereichs vorhandene Spielplatz erhalten und durch die planungsrechtliche Festsetzung langfristig abgesichert. Zum anderen werden die planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung von Kleingärten geschaffen. Diese sind zentral innerhalb des Plangebiets gelegen und eng mit den umgebenden öffentlichen Grünflächen verzahnt, so dass der angestrebte Charakter eines Kleingartenparks bereits planungsrechtlich vorbereitet wird.

Das innerhalb des Plangebiets angestrebte und durch die planungsrechtlichen Festsetzungen ermöglichte System der Grün- und Freiräume bietet somit unterschiedliche Qualitäten, welche die Flächen für verschiedene Zielgruppen zu einem attraktiven Aufenthaltsraum bzw. einer qualitätsvollen grünen Wegeverbindung machen.

Mit der Sicherung der Grünflächen wird zudem einer weiteren Aufheizung des Stadtraums entgegengewirkt, da ein Kaltluftentstehungsgebiet erhalten bleibt. Die durch die festgesetzten Grünflächen auch zukünftig gesicherte Unterbrechung baulich genutzter Bereiche ermöglicht einen Luftaustausch. Die Flächen bieten somit auch an Tagen mit hoher Wärmebelastung eine hohe Aufenthaltsqualität. Zudem erfolgt die Planung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetztes (HmbKliSchG). Die Sicherung von Grünflächen und dem damit einhergehenden Erhalt des Vegetationsbestandes ist im Sinne des allgemeinen Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandel.

Grünfläche „Parkanlage (FHH)

Ein wesentlicher Teil des Plangebiets wird als öffentlich genutzte Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage (FHH)“ festgesetzt.

Als Teil des vorhandenen Grünzugs am Holmbrook ist das Gebiet für die Verbindung verschiedener Grünflächen und für die Erholungsnutzung im Othmarschener Nord-Osten in unmittelbarer Nähe zur vorhandenen A7 von örtlicher und überörtlicher Bedeutung. Es soll eine attraktive und sichere Wegebeziehung für Fußgänger:innen und Radfahrer:innen zwischen der Bernadottestraße und dem Othmarscher Kirchenweg, die weitgehend unabhängig vom motorisierten Individualverkehr ist, gesichert werden.

Insbesondere im Norden und Süden des Plangebiets sind größere zusammenhängende Teile der Parkanlage vorhanden, die im Norden durch den Spielplatz funktional ergänzt und durch angrenzende Kleingartenanlagen optisch erweitert werden. Durch die Sicherung dieser öffentlich zugänglich gestalteten Grünflächen wird die Erlebbarkeit der Parkanlage langfristig für breite Bevölkerungsschichten gesichert. Auch die vorhandenen Plätze innerhalb der Grünfläche bilden Aufenthaltsorte und Treffpunkte. Durch die Planung werden diese Erholungs- und Freiraumverbundfunktionen langfristig erhalten.

Durch die gezielte Einbeziehung vorhandener Baumbestände, die insbesondere in den Randbereichen der Parkanlage vorhanden sind, bleibt die Parkanlage auch für Tiere und Pflanzen ein urban geprägter Lebensraum.

Grünfläche Spielplatz (FHH)

Dem Bestand entsprechend wird die Kinderspielfläche im Nord-Osten des Plangebiets als öffentlich genutzte Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz (FHH)“ planrechtlich gesichert. Dies ist vor dem Hintergrund des vorhandenen Bedarfs an größeren zusammenhängenden Spielflächen im Stadtteil, insbesondere im Hinblick auf die umgebenden Wohnnutzungen, von großer Bedeutung. Der Spielplatz leistet einen Beitrag zu einem für viele Bevölkerungsgruppen attraktiven Angebot an Grün- und Freiräumen.

Private Grünfläche

Im zentralen Bereich des Plangebiets werden eingebettet in die öffentliche Parkanlage drei einzelne Flächen als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ festgesetzt. Im Hinblick auf das relativ dicht bebaute Umfeld des Plangebietes ist der Erhalt und die Entwicklung von Kleingartenanlagen insbesondere für die Naherholung sowie die Tier- und Pflanzenwelt von großer Bedeutung für innerstädtische Bereiche.

Durch die Planung wird die Verwirklichung der sozialen und ökologischen Funktionen der Kleingartenanlage planungsrechtlich ermöglicht. Kleingartenanlagen stellen eine preiswerte Möglichkeit dar, privat nutzbare Gartenflächen anzupachten. Im Gegensatz zu öffentlichen Parkanlagen bieten sie selbstbestimmte Gestaltungsmöglichkeiten und intimere Nutzungsmöglichkeiten. Gerade in der deutlich durch Geschosswohnungsbau geprägten mittelbaren östlichen Umgebung des Plangebiets, in der sich der private Freiraum in vielen Fällen auf kleine Balkone beschränkt, ist die Kleingartennutzung als vielgestaltige und multifunktional nutzbare Ergänzung des Wohnraums zu verstehen. Kleingartenanlagen haben damit eine wichtige Funktion als Ort der Naherholung für breite Bevölkerungsschichten und bieten privaten Freiraum für die Freizeit am Abend und am Wochenende, welche durch die getroffene Festsetzung langfristig abgesichert wird. Kleingärten können zudem einen Erlebnisraum für Kinder darstellen und durch die Gemeinschaft im Vereinsleben die Ausbildung von Nachbarschaften fördern.

Die Anlagen stellen darüber hinaus individuell kultivierbare Freiräume zur Verfügung, die je nach Gestaltung eine zum Teil große visuelle und biologische Vielfalt aufweisen können. Gerade naturnah und strukturreich gestaltete Kleingärten können mit ihren Nutz- und Zierpflanzen in Verbindung mit wild wachsenden Pflanzen einen Lebensraum für verschiedene Vogel- und Schmetterlingsarten, Kleinsäuger und Amphibien darstellen. Auch diese ökologische Funktion wird durch die Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ langfristig gesichert.

Innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ sind typische Infrastruktureinrichtungen wie Wege, Vereinsheime sowie gemeinschaftliche Grün- und Spielflächen, die für das Vereinsleben unerlässlich sind, zulässig.

Durch die verstreute Anordnung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ innerhalb der öffentlich genutzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage (FHH)“ soll sichergestellt werden, dass sich die privat genutzten Kleingärten optisch und strukturell in die Parkanlage integrieren und somit als Teil der öffentlichen Parkanlage fungieren.

Die Eignung der Fläche für eine Kleingartennutzung wurde im Vorfeld des Bebauungsplans in Form eines Bodengutachtens untersucht. Da die vorhandene Bodenqualität für die kleingärtnerische Nutzung nur bedingt geeignet ist, sollte die Nutzbarkeit durch technische Maßnahmen verbessert werden (siehe Kap. 5.4.4).

Im Osten des Plangebietes am Holmbrook befindet sich eine weitere private Grünfläche, die mit Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter überlagert ist. Diese Fläche ist durch Zuordnung zusammengehöriger Flächen „(A)“ den drei privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ zugeordnet, um hier alle erforderlichen Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsabfallbehälter der Kleingartenanlage an einer öffentlichen Straße zur Sicherstellung der Erschließung zu bündeln. Dabei wird durch die private Grünflächenfestsetzung und die Einbettung in die öffentliche Parkanlage gesichert, dass auch im Hinblick auf diese Teilfläche der Charakter einer Grünfläche gewahrt werden muss.

5.2. Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter

Die notwendigen Stellplätze für die Dauerkleingärten werden am nord-östlichen Rand des Plangebiets organisiert. Die Stellplatzanlage wird als private Grünfläche mit der Überlagerung Fläche für „Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter“ planungsrechtlich durch die Zuordnung zusammengehöriger Flächen „(A)“ in der Planzeichnung der Kleingartenfunktion zugeordnet. Die Fläche ist für diese Nutzung gut geeignet, da sich an dieser Stelle bereits im Bestand befestigte Erschließungsanlagen befinden, die zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung gehören und über die Straße „Holmbrook“ an das öffentliche Straßennetz angebunden sind. Die Größe der festgesetzten Fläche ist so gewählt, dass dort ca. sechs Stellplätze inkl. der erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie Rangierflächen und Gemeinschaftsabfallbehälter errichtet werden können und gleichzeitig der Charakter einer Grünfläche gewahrt bleibt.

Die Planung sieht auf der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter daher Gemeinschaftsstellplätze und Standorte für Abfall- und Sammelplätze insbesondere für Grünabfälle und sonstige Abfälle der Kleingartenanlage vorgesehen. Weitere Gemeinschafts- und Nebenanlagen sind nicht zulässig.

Ziel ist es, die Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen räumlich dort zu bündeln, wo das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt wird und die Stellplätze auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“, welche zu allen Seiten durch Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ begrenzt sind, auszuschließen. Durch die Begrenzung auf Stellplätze und Abfallbehälter soll des Weiteren verhindert werden, dass Garagen, Carports oder sonstige Nebenanlagen als grünflächenfremde Baulichkeiten die Erholungswirkung der Kleingärten und der Kleingartenanlage sowie der angrenzenden öffentlichen Grünflächen visuell beeinträchtigen.

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