Planunterlagen: Eppendorf3

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3.1.1 Hamburger Maß

Bei der Planaufstellung ist der stadtweite Programmplan „Hamburger Maß – Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt“ der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) zu beachten (Senko-Drs. 190912/8). Hamburg ist eine attraktive, wachsende Stadt, in der viele Menschen leben möchten. Aufgabe des Senats und der Bezirke ist es, dieses Wachstum verantwortungsvoll zu gestalten und eine gute und gerechte Balance für die unterschiedlichen Nutzungsanforderungen an die endliche Ressource „Fläche“ zu finden.

Durch die Leitlinien werden angemessene städtebauliche Lösungen sowie bei Innenentwicklung und Nachverdichtung eine verträgliche Dichte und Höhe vorgegeben. In der Bauleitplanung sollen diesbezüglich die Orientierungswerte im Hinblick auf Grund- und Geschossflächenzahlen i. S. des § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die Ausweisung von Wohnbauflächen möglichst ausgenutzt werden. Darüber hinaus soll jeweils geprüft werden, ob auch eine Überschreitung aus städtebaulichen Gründen vertretbar ist. Insbesondere bei Ergänzungen/Neustrukturierungen von 1950er/60er/70er-Jahre-Siedlungen, Planungen entlang der Magistralen und im Einzugsradius von Schnellbahnhaltestellen sollen künftig angemessene Dichten und städtebaulich effiziente Gebäudetypologien zur Senkung der Flächeninanspruchnahme realisiert werden. Dies entspricht ebenfalls dem stadtentwicklungspolitischen Ziel „Mehr Stadt in der Stadt“.

Die innerhalb des Plangebietes, welches sich im unmittelbaren Einzugsbereich der Schnellbahnhaltestelle Kellinghusenstraße befindet, angestrebten städtebaulichen und nutzungsstrukturellen Ziele berücksichtigen die vorgenannten Programmpläne und Leitziele der BSW.

3.3.1.2 Regelungen zur Wohnungspolitik

Mit dem Vertrag für Hamburg hat der Senat das politische Ziel vorgegeben, jährlich mindestens 10.000 Wohneinheiten zu genehmigen. Aufgrund der großen Wohnungsnachfrage in Hamburg und der begrenzten Flächenverfügbarkeit stellt die Innenentwicklung ein wichtiges Instrument zur Bereitstellung von Neubauflächen dar. Es ist das erklärte städtebauliche Ziel der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), an gut erschlossenen und in das ÖPNV-Netz integrierten Standorten Maßnahmen der baulichen Innenentwicklung zu fördern, d.h. bislang gering ausgenutzte Liegenschaften einer verdichteten Bebauung zuzuführen. Angesichts der weiterhin dringend benötigten Flächen für Wohnungsbau stehen unter dem Gesichtspunkt einer Schonung der Freiräume im unbebauten Außenbereich bereits erschlossene Flächen im baulichen Zusammenhang weiterhin im Fokus. Der Bundesgesetzgeber hat dazu 2013 das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts erlassen, das im BauGB umgesetzt wurde.

In Hamburg ist die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet.4 Die Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 10.06.2025 (HmbGVBl. 2025, 21) stellt befristet bis Dezember 2025 fest, dass die FHH als ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 2. Januar 2002 (BGBI. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBI. 2024 I Nr, 323) zu definieren ist. Eine Änderung dieser Situation ist dementsprechend kurz- bis mittelfristig nicht absehbar. Statistiken zeigen, dass in den nächsten Jahren mit einem weiteren Anstieg der absoluten Bevölkerungs-/ Haushaltszahl zu rechnen ist. Zudem steigt die Wohnflächeninanspruchnahme pro Kopf, bei gleichzeitig – im Zuge des demografischen Wandels – immer kleiner werdenden Haushaltstypologien. Angesichts dessen spielt die Bereitstellung von zusätzlichen Wohneinheiten insbesondere in den sehr stark nachgefragten Wohnungsmarktsegmenten eine wichtige Rolle.

Im Geltungsbereich des sektoralen Bebauungsplans Eppendorf 3 können durch die Erhöhung der städtebaulichen Dichte zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Gemäß § 9 Abs. 2d S. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Anteil entsprechend der Förderbestimmungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) umzusetzen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum im Stadtteil Eppendorf und im Bezirk Hamburg-Nord geleistet.

3.3.1.3 Bezirkliches Wohnungsbauprogramm

Im „Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau“ vom 4. Juli 2011 und der Fortschreibung vom 08. September 2016 sowie vom 16. November 2021 wurde zwischen den Bezirken und dem Senat neben der Festlegung von Zielzahlen für die durchschnittlichen jährlichen Wohnungsbaugenehmigungen vereinbart, dass die Bezirke eigene Wohnungsbauprogramme erarbeiten und diese jährlich aktualisieren.

Das Wohnungsbauprogramm 2024 für den Bezirk Hamburg-Nord wurde im Januar 2024 veröffentlicht und benennt eine Zielzahl von 1.200 zu genehmigenden Wohneinheiten pro Jahr. Es beschreibt die besonderen Herausforderungen der Wohnraumentwicklung in dem bereits stark urbanisierten Bezirksgebiet und unterstreicht die besondere Bedeutung der Innenentwicklung zur Erreichung der im Vertrag für Hamburg vereinbarten wohnungsbaupolitischen Ziele. Im Wohnungsbauprogramm 2024 wird das Plangebiet unter dem Titel „Goernestraße“ als Potenzialfläche für Wohnungsbau dargestellt, die Aussichten auf eine zügige Realisierung werden als „groß“ eingeschätzt.

3.3.1.4 Hamburger Zentrenkonzept, Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel 2019 und Nahversorgungskonzept Hamburg Nord

Gemäß dem Hamburger Zentrenkonzept (Fassung 2013, fortgeschrieben 2020), den Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel von 2019 sowie dem Nahversorgungskonzept Hamburg-Nord liegt das Plangebiet an der Goernestraße außerhalb eines förmlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichs. Es befindet sich jedoch in unmittelbarer Nähe (ca. 70 m) zur Eppendorfer Landstraße, die im Zentrenkonzept und in den Einzelhandelsleitlinien dem Typus „Urbaner Marktplatz“ zugeordnet ist und als „Schwerpunkt für übergeordnete Versorgung“ klassifiziert wird.

Der Urbane Marktplatz stellt ein bandartiges Zentrengefüge entlang prägender Geschäftsstraßen dar, das durch eine dichte Abfolge kleinteiliger Nutzungen geprägt ist. In Eppendorf ist diese Struktur besonders ausgeprägt: Hier überlagern sich Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen und Wohnen in einer gründerzeitlich geprägten Bebauung. Die öffentlichen Räume zeichnen sich durch eine hohe Nutzungsintensität und Aufenthaltsqualität aus und erfüllen eine zentrale Funktion für Versorgung, Begegnung und Freizeitnutzung im Stadtteil. Diese komplexe und sensible Struktur ist in ihrer Funktionalität auf einen geordneten Umgang mit neuen Einzelhandelsansiedlungen im Nahbereich angewiesen. Vor diesem Hintergrund kommt der räumlichen Steuerung einzelhandelsrelevanter Nutzungen besondere Bedeutung zu, um unerwünschte Auswirkungen auf das bestehende Versorgungsgefüge zu vermeiden.

Das Nahversorgungskonzept des Bezirks Hamburg-Nord (2017) weist das Gebiet entlang der Eppendorfer Landstraße als zentralen Versorgungsbereich aus und konstatiert für das nähere Umfeld des Plangebiets insgesamt eine gesicherte Versorgungslage. Das Plangebiet an der Goernestraße selbst liegt dabei unmittelbar angrenzend, jedoch knapp außerhalb des kartierten Versorgungsbereichs. Eine Nahversorgungslücke ist laut Konzept nicht erkennbar. Gleichwohl wird auf das Potenzial hingewiesen, quartiersbezogene Ergänzungen – insbesondere nicht-zentrenrelevanter Art – im Nahbereich vorzusehen, etwa zur Deckung von Alltagsbedarfen im fußläufigen Umfeld.

Die Goernestraße ist vorrangig wohngeprägt. Bestehende gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss sind bereits heute Teil der städtebaulichen Struktur und leisten einen Beitrag zur wohnortnahen Versorgung. Eine maßvolle Ergänzung solcher Angebote kann zur funktionalen Belebung beitragen, sofern sie städtebaulich integriert ist und nicht im Wettbewerb zum nahegelegenen zentralen Versorgungsbereich steht.

Die Regelungen des Bebauungsplans stehen den Leitzielen des Hamburger Zentrenkonzepts, den Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel 2019 und dem Nahversorgungskonzept Hamburg Nord nicht entgegen.

3.3.1.5 Gründachstrategie Hamburg und Strategie Grüne Fassaden

Im Rahmen des Planverfahrens ist die vom Senat am 8. April 2014 beschlossene „Gründachstrategie für Hamburg“ (Drucksache 20/11432) zu berücksichtigen. Ziel der Strategie ist es, eine nachhaltige Flächenentwicklung mit den Zielen der Klimafolgenanpassung und des Klimaschutzes zu verbinden.

Als Ergänzung der Gründachstrategie und Baustein zur Anpassung Hamburgs an den Klimawandel ist im Frühjahr 2024 die „Strategie Grüne Fassaden“ (Drucksache 22/14976) vom Senat beschlossen worden. Im Planverfahren soll grundsätzlich geprüft werden, ob Fassadenbegrünungen an geeigneten Wänden festgesetzt werden können, um als Baustein des Hamburger Klimaplans und der Qualitätsoffensive Freiraum die positiven Auswirkungen auf das Lokalklima und den Stadtraum umfänglich auszuschöpfen.

Informationen zur Förderfähigkeiten sind im Hamburger Handbuch Grüne Wände sowie in der Broschüre „Hamburger Gründachförderung, Förderrichtlinie für die Herstellung von Dachbegrünungen und begrünte Fassaden“, gültig ab 15 März 2024, herausgegeben von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank, zu finden.

Zusätzlich ist auf das Hamburger Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) hinzuweisen: Für Neubauten sind Photovoltaikanlagen vorgeschrieben, die mindestens 30 % der Bruttodachfläche bedecken. Ab dem Jahr 2027 sind auf neuen Dächern mit bis zu 10 Grad Neigung sogenannte Solargründächer verpflichtend. Diese müssen neben den PV-Anlagen mindestens 70 % der Dachfläche dauerhaft, struktur- und artenreich und mindestens extensiv begrünt aufweisen (§ 16 HmbKliSchG).

Das Bündnis für das Wohnen in Hamburg für die 22. Legislaturperiode nennt unter Punkt 4.7 Dach- und Fassadenbegrünung als Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel.

Der sektorale Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen steht den Zielen der Gründachstrategie (Drucksache 20/11432), der Strategie Grüne Fassaden (Drucksache 22/14976) sowie den Vorgaben des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) nicht entgegen.

3.3.1.6 Hamburger Klimaplan und Klimaanpassungsstrategie

Mit der zweiten Fortschreibung des Hamburger Klimaplan (Drs. 22/12774) setzt der Senat die Klimaziele für Hamburg fest und unterlegt diese mit Maßnahmen. Sofern die Planung von den Zielen und Maßnahmen des Hamburger Klimaplan berührt ist, sind diese im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Die Strategie zur Anpassung Hamburgs an den Klimawandel (Drucksache 22/18165) legt die Ziele und Maßnahmen für die gesamtstädtische Anpassung an den Klimawandel fest. Diese sind, soweit sie städtebauliche Relevanz besitzen, im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Die geplante Entwicklung im Geltungsbereich stellt eine städtebaulich sinnvolle Arrondierung der bestehenden Blockrandstruktur im Sinne einer maßvollen Innenentwicklung dar. Sie steht nicht im Widerspruch zu den Zielen des Hamburger Klimaplans oder der Strategie zur Klimaanpassung.

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