5.4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Im Bebauungsplan werden aufgrund des geringen Gewichts der Bebauung im Plangebiet keine Regelungen bezüglich der Bauweise im Sinne von § 22 BauNVO getroffen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO durch Baugrenzen bestimmt. Baulinien wurden nicht gewählt, um weiterhin eine flexible Ausnutzung innerhalb der Flächen zu ermöglichen.
Die festgesetzten Baugrenzen halten die Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken ein.
Mit den Baugrenzen für das zentrale Funktionsgebäude der Nachwuchsspieler wird ein Abstand von mindestens 1 m zu der Baumerhaltungsfläche beziehungsweise von 1,5 m zur Kronentraufe eingehalten.