Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.4.2 Maß der baulichen Nutzung

5.4.2.1 Zulässige Grundfläche (GR)

Um die Errichtung von dem Sport dienenden Gebäuden und Anlagen zu ermöglichen, wird im nördlichen Teilbereich „(A)“ der Flächen für Sportanlagen eine zulässige Grundfläche von insgesamt 3.400 m2 festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtigt dabei die aus der vorliegenden Funktionsplanung abgeleiteten Grundflächen der beiden Funktionsgebäude, die für den Betrieb sowie die Unterhaltung des Nachwuchsleistungszentrums erforderlich sind. Die festgesetzte Grundfläche darf durch die Grundflächen von Wegen, Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO und nicht überdachten Zuschauertribünen bis zu einem Maß von insgesamt 10.300 m2 überschritten werden; vgl. § 2 Nr. 4:

Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen darf die festgesetzte Grundfläche von insgesamt 3.400 m2 für Gebäude durch Nebenanlagen i.S.d. § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO und nicht überdachte Zuschauertribünen bis zu einem Maß von insgesamt 10.300 m2 überschritten werden. Sport- und Spielfelder bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Bezogen auf die Teilfläche „(A)“ der Flächen für Sportanlagen und das Sondergebiet „Sportzentrum“ wird damit rechnerisch eine Versiegelung von 0,1 durch Gebäude und von 0,2 für sonstige Anlagen i.S.d. § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 BauNVO ermöglicht. Für Flächen für Sportanlagen enthält die Vorschrift des § 17 BauNVO keine Orientierungswerte für Obergrenzen. Rasen- und Kunstrasenspielfelder bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Die (Teil-)Versiegelung durch die Flächen der Spielfelder führt in Summe zu einer Gesamtversiegelung von ca. 0,85. Eine Beschränkung der weitergehenden Versiegelung durch Spielfelder erfolgt insbesondere durch festgesetzte Pflanzgebote.

5.4.2.2 Zulässige Höhe baulicher Anlagen (HA)

Für die im Plangebiet vorgesehenen Gebäude werden die zulässigen Höhen gemäß § 18 BauNVO als Höchstmaß in Metern über Normalhöhennull (m ü NHN) festgesetzt. Auf die Festsetzung einer Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird verzichtet, da bei dem Sport dienenden Gebäuden die Höhe der einzelnen Geschosse stark unterschiedlich ausfallen kann.

An der Kollaustraße wird die Höhe baulicher Anlagen auf 27 m ü NHN begrenzt, was eine Bebauung von ca. 18 m Höhe bezogen auf das Gelände (ca. 9 m ü NHN) ermöglicht. Dies ist eine Höhe, die einem vergleichbaren viergeschossigen Büro- oder Verwaltungsgebäude entspricht. Das Funktionsgebäude ist an der Magistrale gelegen und soll ein der Masterplanung entsprechendes städtebauliches Volumen aufweisen.

Im zentralen Bereich der Flächen für Sportanlagen an der Straße Langenhorst wird für ein weiteres mögliches Funktionsgebäude eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 24 m ü NHN festgesetzt, dies entspricht einer Bebauung von ca. 15 m Höhe bezogen auf das Gelände (ca. 9 m ü NHN). Es wird damit ein etwa dreigeschossiges Gebäude ermöglicht, welches dem städtebaulichen Umfeld angemessen eingebunden werden kann. Für das an der nördlichen Plangebietsgrenze angeordnete Funktionsgebäude, welches lediglich zu Greenkeeping- und Lagerzwecken dient, wird eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 18 m ü NHN festgesetzt, dies entspricht einer Bebauung von ca. 9 m Höhe bezogen auf das Gelände (ca. 9 m ü NHN).

Da die Baufelder mit einem Abstand von mindestens 30 m zu der angrenzenden Wohnbebauung an der Straße Langenhorst festgesetzt werden, ist durch die Bebauung keine erdrückende Wirkung zu befürchten. Hinsichtlich der Belichtung und Besonnung sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten, da die Bauflächen nördlich der schutzwürdigen Wohnbebauung angeordnet sind.

Bei den Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen ist zu beachten, dass hierbei auch technische Anlagen wie Haustechnik, Schornsteine, Antennen usw. mit in die Höhe einbezogen sind. Dies ist vorliegend erforderlich, da sich das Plangebiet im Bauschutzbereich des Hamburger Flughafens befindet.

Darüber hinaus werden Maximalhöhen für Flutlichtanlagen und Ballfangzäune vorgeschrieben, um einerseits den Anforderungen des luftverkehrsrechtlichen Bauschutzbereiches zu genügen und andererseits Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu verringern; vgl. § 2 Nr. 5:

Innerhalb der Flächen für Sportanlagen sind Beleuchtungsanlagen bis zu einer Höhe von 18 m und Ballfangzäune mit einer maximalen Höhe von 8 m, jeweils gemessen ab der Oberkante des Spielfeldes, zulässig.

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