Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.5 Schutzgut Wasser

4.2.5.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands

Grundwasser

Mit der geplanten Umgestaltung des Überschwemmungsgebietes der Kollau sowie durch den geplanten Rückhalt und die Versickerung von Niederschlagswasser hat das geplante Vorhaben grundwasserrelevante Auswirkungen, die vertiefend betrachtet werden müssen. Dazu erfolgte von Büro BWS die Erarbeitung eines hydrogeologischen Gutachtens, dessen Ergebnisse nachfolgend dargestellt werden.

Die Grundwasserströmung ist im Planungsraum nach Südosten gerichtet. Die Grundwasserstände liegen im 1. Hauptgrundwasserleiter (HGWL) ca. zwischen 6,0 und 7,0 m ü. NHN (Auswertung der Grundwassergleichenpläne bezogen auf hohe Grundwasserstände). Die niedrigsten Grundwasserstände treten an der südlichen Plangebietsgrenze an der Kollau auf, die hydraulisch an den 1. HGWL angeschlossen ist. Das Grundwasser strömt mit dem hydraulischen Gefälle auf den Vorfluter zu, sickert in das Oberflächengewässer aus und wird in diesem weiter abgeleitet. Gemäß der Auswertung der nächstgelegenen Grundwassermessstellen ist im Planungsraum eine maximale Schwankung des Grundwasserstands um ca. 1,0 m bis 1,5 m zu erwarten.

Zur Erfassung der aktuellen Grundwasserstände im südlichen Planungsraum wurden fünf Grundwassermessstellen eingerichtet. Die Messungen erfolgten im hydrologischen Winterhalbjahr (November bis April, Dokumentation der Ergebnisse durch Büro LLS). Die ersten vier Messungen fielen in eine Nassphase mit Niederschlags- und Hochwasserereignissen und repräsentieren damit eine Situation allgemein hoher Grundwasserstände. Mit nachlassenden Niederschlägen und im Übergang zur Vegetationsphase wurden Ende April deutlich sinkende Grundwasserstände gemessen.

Teilweise zeigen die Messreihen dabei Grundwasser- bzw. oberflächennahe Stauwasserstände oberhalb der mittleren Grundwasserstände für dieses Gebiet an. Dies ist zum einen mit dem Messzeitpunkt im hydrologischen Winterhalbjahr mit allgemein höheren Grundwasserständen begründet (Nassphasen), zum anderen durch den sehr kleinräumigen Wechsel von geringdurchlässigen Geschiebemergellagen und durchlässigen Sanden. Die in Nassphasen auftretenden oberflächennahen Stauwasserstände repräsentieren nicht die Grundwasserpotenziale im 1. HGWL. Die im o.g. Monitoring erfassten Wasserstände stehen daher nicht im Widerspruch zur Herleitung des höchsten im südlichen Planungsraum zu erwartenden Grundwasserstands im 1. HGWL von 6,8 m ü. NHN (abgeleitet aus dem Hochwasserschwellenwert s.u.).

Der planungsrelevante mittlere höchste Grundwasserstand (MHGW) für die Flächen nördlich der Straße Langenhorst wird im hydrogeologischen Gutachten mit 7,5 m ü. NHN abgeschätzt.

Das Landschaftsprogramm stellt im Großteil des Plangebiets eine „Erhöhte Grundwasserempfindlichkeit“ und den „Schutz oberflächennahen Grundwassers / Stauwassers“ dar. Die Aussagen der Baugrundgutachten bestätigen dies.

Oberflächengewässer

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich mehrere Oberflächengewässer. Bei allen Veränderungen bzw. Planungen ist gemäß Vorgabe des Bezirksamtes Eimsbüttel (MR-Wasser) eine Einleitmengenbegrenzung von 1,2 l/(s*ha) zu beachten.

Kollau: Die am Südrand des Plangebietes verlaufende Kollau (Fließrichtung nach Osten, Einzugsgebiet ca. 34 km²) bildet die Vorflut für den Grundwasserabstrom aus dem Planungsraum. Gemäß der Auswertung langjähriger Pegelmessungen liegt der mittlere Wasserstand der Kollau entlang der südlichen Plangebietsgrenze etwa zwischen 6,3 m ü. NHN im Westen und 5,8 m ü. NHN im Osten. Der höchste Wasserstand in der Kollau beträgt im Zeitraum seit dem Jahr 2000 ca. 6,8 m ü. NHN und liegt damit ca. einen Meter über dem mittleren Wasserstand. Für die westlichen Punkte der Plangebietsgrenze entlang der Kollau kann ein ca. 0,5 m höherer Hochwasserscheitel von 7,3 m ü. NHN angenommen werden.

Zur Abgrenzung signifikanter Hochwasserereignisse für hydrologische Auswertungen wird für die Pegel des Hamburger Landesmessnetzes nach statistischen Verfahren jeweils ein Schwellenwert festgelegt, der an der Kollau 6,3 m ü. NHN beträgt. Scheitelwerte oberhalb dieses Wertes gehen in die Hochwasserstatistik dieses Pegels ein. Unter Ansatz des Sohlanstiegs zum westlichen Eckpunkt des Planungsraums um 0,5 m kann für die Plangebietsgrenze entlang der Kollau für signifikante Hochwasserereignisse ein Schwellenwert von 6,8 m ü. NHN abgeleitet werden. Danach sind im südlichen Planungsraum entlang der Kollau keine Grundwasserstände oberhalb eines Wertes von 6,8 m ü. NHN zu erwarten.

Bei hohen Wasserständen in der Kollau infolge des Durchgangs von Hochwasserwellen kehrt sich die Sickerrichtung an der Gewässersohle kurzzeitig um. Im Mittel erfolgt durch die Vorflutwirkung der Kollau eine Aussickerung von Grundwasser in das Fließgewässer. Während der Hochwasserwelle kommt es zu einer Einsickerung von Oberflächenwasser aus der Kollau in den Grundwasserleiter. Aufgrund der zeitlich begrenzten Wirkung und der hydraulisch dämpfenden Wirkung der Grundwasserleitermatrix sind die Reichweite und Beträge des dadurch bedingten Grundwasserstandanstiegs sehr gering.

Im Oberlauf der Kollau westlich des Plangebiets wurden in den letzten Jahren an mehreren Gewässerabschnitten naturnahe Umgestaltungsmaßnahmen zur Erhöhung des Strukturreichtums im Bachbett der Kollau durchgeführt, die das Gewässer im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie in einen ökologisch günstigeren Zustand versetzen sollen.

Im südöstlichen Teil des Plangebiets wurde vor wenigen Jahren eine Retentionsmulde im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Kleingärten an der Niendorfer Straße 99 angelegt, die bei hohen Wasserständen Wasser aus der Kollau aufnimmt.

Der Langenhorstgraben fließt am nordwestlichen Rand des Plangebietes durch ein Regenrückhaltebecken, verläuft dann in Richtung Osten und verschwenkt etwa in der Mitte des Plangebietes nach Süden in Richtung Kollau. Der Graben fungiert als Vorflut. Die Fläche der Baseballanlage ist an das Regenrückhaltebecken angeschlossen.

Überschwemmungsgebiet

Große Teile des südlichen Plangebiets liegen im „Überschwemmungsgebiet Kollau“ (Verordnung vom 05.12.2017). Dazu gehören die Grünlandflächen zwischen der Straße Langenhorst und der Kollau, Teile der älteren Kleingartenflächen und teilweise die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Wohnbebauung an der Straße Langenhorst, die bei einem HQ100 (hundertjährliches Hochwasser) überströmt würden. Die neueren Kleingärten an der Niendorfer Straße 99 wurden bereits höher angelegt, so dass sie vom HQ100 nicht erreicht würden.

Gemäß § 77 WHG sind festgesetzte Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion grundsätzlich als Rückhalteflächen zu erhalten und bauliche Anlagen zu vermeiden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen müssen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 (5) WHG in der Abwägung nach § 1 (7) BauGB insbesondere folgende Ausnahmetatbestände berücksichtigt werden:

„Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. Die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können“.

Die konkrete Verordnung zum ÜSG Kollau (HmbGVBl. Nr. 39 Artikel 8 § 3) sieht vor, dass diverse bauliche Anlagen - darunter auch „Nr. 11 Spiel- und Sportanlagen“ - unter der Voraussetzung der Einhaltung eines Abstandes von 10 m zum Oberflächengewässer allgemein zulässig sind.

Das Plangebiet befindet sich zudem gemäß des zweiten Hochwasserrisikomanagementplans von 2019 im Risikogebiet für Fluss- und Küstenhochwasser.

Der rechtskräftige Bebauungsplan Niendorf 70 von 1989 stellt in einem rund 20 m breiten Streifen entlang der Kollau sowie einer Aufweitung dieser Flächen Richtung Niendorfer Straße (sog. Bereich „c“) Flächen für die Oberflächenentwässerung als unverbindliche Vormerkung dar, in denen bauliche Anlagen ausgeschlossen sind. In diesem Bereich war laut Begründung zum Bebauungsplan die Vergrößerung des Überflutungsbereichs der Kollau vorgesehen sowie die Schaffung zusätzlicher Feuchtgebiete.

Starkregen

Im Rahmen des Entwässerungsgutachtens von Büro Neumann erfolgte für den Bereich der Sportanlagen eine Einschätzung der Starkregengefährdung. Demnach ist davon auszugehen, dass sich auch im Starkregenfall das Regenwasser großflächig auf dem Trainingsgelände verteilen und aufgrund der technischen Anforderung an den Sportplatzaufbau mit einer guten Durchlässigkeit auch eine nennenswerte Menge an Wasser in den Boden einsickern wird. Es ist somit keine über das übliche Maß hinaus gehende Gefährdung aufgrund von Starkregen zu erkennen.

4.2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Wie bereits dargestellt erfordert die Lage der Flächen für Sportanlagen „(B)“ im förmlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet in direkter Nähe zur Kollau und im Bereich grundwassernaher Böden eine wassersensible Planung, die zum einen den Anforderungen aus Sicht des Hochwasserschutzes gerecht wird und zum anderen Beeinträchtigungen des Grundwassers, des anstehenden Bodens und der Kollauniederung verhindert.

Die nachfolgend beschriebenen Planungen und Maßnahmen wurden daher insbesondere auch mit dem Blick auf die RISA-Handlungsziele „Naturnaher lokaler Wasserhaushalt, weitergehender Gewässerschutz und angemessener Überflutungs- und Binnenhochwasserschutz“ konzipiert. Das Projekt RISA wurde im Jahr 2009 gestartet, um auf die zunehmenden Zielkonflikte zwischen weitergehenden Versiegelungstendenzen, potenziellen Folgen des Klimawandels, Ansprüchen an Lebensqualität sowie infrastrukturellen Anforderungen zu reagieren und Handlungsziele zu formulieren. Das RISA-Handlungsziel „naturnaher lokaler Wasserhaushalt“ bezieht sich auf die kleinräumige Betrachtung des Oberflächenabflusses, der Versickerung, der Verdunstung und des Niederschlages. Das Handlungsziel „Gewässerschutz“ bezieht sich in erster Linie auf hydraulische und stoffliche Gewässerbelastungen durch Niederschlagsabfluss aus Siedlungsgebieten in Regenwassersiele oder bei Direkteinleitung in Gewässer. Das Handlungsziel „Überflutungsschutz“ thematisiert die potentiellen Folgen des Klimawandels und die zunehmende Flächenversiegelung, die beispielsweise zu einer lokalen Überlastung des Sielsystems oder des Gewässers führen können.

Auswirkungen auf das Grundwasser

Flächen für Sportanlagen „(A)“: Für die geplanten Spielfelder 1, 2, 3, 6 und 7 nördlich der Langenhorst ist derzeit keine Abdichtung im Untergrund geplant, so dass die Grundwasserneubildung nach Aussagen des hydrogeologischen Gutachtens von Büro BWS nur in geringem Maße verändert wird. Die Sportplätze werden auf einer wasserdurchlässigen Ausgleichs- / Tragschicht gegründet. Eine Reduzierung des Strömungsquerschnittes im Grundwasserleiter kann daher ausgeschlossen werden.

Die geplante Herstellung unterirdischer Zisternen für die Speicherung von Niederschlagswasser kann die Rate der Neubildung durch eine Umströmung dieser Bauwerke lokal differenzieren. Grundwasserstandänderungen bis in die Randbereiche des Planungsraums können aber durch die Herstellung der Sportplätze 1, 2, 3, 6 und 7 ausgeschlossen werden.

Sollten die Plätze zukünftig, anders als es die Planung derzeit vorsieht, auch größtmöglich mit unterirdischen nach unten versiegelten Rigolen / Zisternen für das Auffangen von Wasser zur Wiedereinspeisung in das Beregnungslaufsystem (Kreislaufwirtschaft) unterbaut werden, erfolgt auch hier eine deutlich eingeschränkte Grundwasserneubildung. Allerdings ist auch in diesem Fall durch Festsetzung sichergestellt, dass Regenwasser, das nicht dem Bewässerungskreislauf zugeführt wird, zu versickern ist.

Flächen für Sportanlagen „(B)“: Durch die in Kap. 4.1.2 (Kurzdarstellung der Funktionsplanung) beschriebene Abdichtung der geplanten Plätze 4 (Dichtungsebene liegt bei 6,95 m ü. NHN) und 5 (Dichtungsebene liegt bei 7,40 m ü. NHN) nach unten erfolgt keine Grundwasserneubildung mehr. Dadurch ist eine vorhabenbezogene Reduzierung der Grundwasserstände unterhalb der Sportplätze 4 und 5 zu erwarten. Durch einen teilkompensierenden Zustrom aus dem Umfeld (Potenzialausgleich) ist auch dort eine Reduzierung der Grundwasserstände zu erwarten.

Unterhalb der Dichtungsebenen erfolgt die Herstellung einer wasserdurchlässigen Aus-gleichs- und Tragschicht. Eine mögliche Unterbrechung von Strömungswegen im Bereich der Grund- oder Stauwasserbewegung durch den Bodenkörper oberhalb der Dichtungsebenen kann daher ausgeschlossen werden.

Durch die voraussichtlichen Abgrabungstiefen von 6,65 m ü. NHN (Platz 4) bzw. 6,85 m ü. NHN (Platz 5) kann es in Abhängigkeit von der Witterung bauzeitlich zu einem Eingriff in den stau- oder grundwasserführenden Bereich kommen. Aufgrund der nur vorübergehenden Freilegung sowie der sehr geringen Eingriffstiefen können jedoch nachteilige Auswirkungen auf die Grund- oder Stauwassersituation ausgeschlossen werden.

Aufgrund des Potenzialausgleichs und des im Vergleich zur Abdichtungsfläche großen Zustromgebietes, das bis zur Grundwasserscheide im zentralen Bereich des Niendorfer Geheges reicht, kann ein sehr geringer Reduzierungsbetrag von wenigen Zentimetern abgeschätzt werden. Die Reduzierung der Grundwasserneubildung wirkt sich darüber hinaus in Trockenphasen geringer aus als in Nassphasen, da die geplanten Sportplätze nah am Vorfluter liegen. In Trockenphasen ist für den Grundwasserstand im vorfluternahen Bereich der Zustrom aus den entfernteren Teilen des Einzugsgebiets (Niendorfer Gehege) maßgeblich.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch die Herstellung der geplanten Sportplätze 4 und 5 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwassersituation zu erwarten sind.

Sekundäraue/Retentionsraum: Für die in Kap. 4.1.2 (Kurzdarstellung der Funktionsplanung) beschriebenen Geländevertiefungen zur Kompensierung des entfallenden Retentionsraums im Bereich der Sportplätze 4 und 5 wird im Bereich oberflächennaher geringdurchlässiger Schichten eine Begrenzung der Stauwasserstände auf das Niveau der geplanten Sohle bewirkt. Zur Vermeidung eines vorhabenbezogenen Grundwasseraustritts aus dem 1. HGWL wird die Geländeeintiefung im Bereich des geplanten Retentionsraumes auf das höchste repräsentative Potenzial im 1. HGWL bei 6,8 m ü. NHN begrenzt. Damit wird vermieden, dass ein Aufdecken und damit ein Aussickern von oberflächennah anstehendem Grundwasser durch die geplanten Abgrabungen erfolgt.

Im Bereich der geplanten Sekundäraue (20 m breiter Gewässerrandstreifen „M3“) werden zur Herstellung von Feuchtbiotopen Geländeeintiefungen (Abgrabungen) bis auf ein Niveau von bis zu 6,3 m ü. NHN vorgenommen. Dieser schmale Geländestreifen repräsentiert den direkten hydraulischen Übergangsbereich vom Grund- zum Oberflächenwasser mit bereits heute weitgehend angeglichenen Potenzialen. Nachteilige Auswirkungen auf die Grundwassersituation können daher ausgeschlossen werden.

Die geplanten Geländeeintiefungen reichen, ausgehend vom Gewässerlauf der Kollau, bis zu ca. 130 m nach Norden. Der westliche Rand des geplanten Retentionsraumes reicht bis ca. 20 m an bestehende Gebäude heran. Die oben beschriebene vorhabenbezogene Begrenzung der Stauwasserstände im Eintiefungsbereich bewirkt auch im Bereich der Bebauung eine Reduzierung extremer oberflächennaher Grundwasserstände. Nachteilige Auswirkungen sind dadurch nicht zu erwarten.

Eine vorhabenbezogene Absenkung der Grundwasserstände unter ein mittleres Niveau im Umfeld der Maßnahme kann aufgrund der Begrenzung der Geländeeintiefung nicht erfolgen. Nachteilige Auswirkungen (z.B. durch Trockenfallen von Hausbrunnen oder Setzungen) sind daher nicht zu erwarten.

Bei extremen Hochwasserereignissen (HQ 100) reicht im Planzustand die Uferlinie durch die Überflutung des Retentionsraumes näher an die Bestandsbebauung westlich des Planungsraums heran. Es kommt beim Durchgang einer Hochwasserwelle vorübergehend zu einer Einsickerung von Oberflächenwasser in den angrenzenden Grundwasserleiter. Eine Überflutung des Retentionsraumes erfolgt jedoch nur für eine begrenzte Zeit und mit geringen Überstauhöhen.

Eine Grundwassererhöhung im Umfeld der geplanten Maßnahme ist durch die räumliche Entfernung der Grenze des geplanten Retentionsraumes zu den Rändern der bebauten Grundstücke, die zeitlich begrenzte Überstauung, die geringen Überstauhöhen sowie durch die relativ geringen Durchlässigkeiten der oberflächennahen Sande nur in sehr geringem Maße zu erwarten. Die Höhe kann mit weniger als 10 cm abgeschätzt werden. Eine mindernde Wirkung ist darüber hinaus durch die Bindung stärkerer Hochwasserereignisse an Nassphasen zu erwarten. Hohe Stauwasserstände im Umfeld können dann durch das Gegenpotenzial eine Aussickerung aus dem Retentionsraum reduzieren oder sogar verhindern. Die beschriebenen Wirkungszusammenhänge gelten nicht nur für die Randbereiche und Bestandsbebauungen westlich des Planungsraums, sondern auch für die an der östlichen Grenze. Bei der östlichen Bestandsbebauung liegt zukünftig der bei einem HQ 100 überflutete Bereich ca. 50 m weiter entfernt als im derzeitigen Zustand.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch die geplante Sekundäraue und den geplanten Retentionsraum keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwassersituation zu erwarten sind.

Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet (Retentionsvolumen und Gefahrenpotenzial durch Schadstoffauswaschungen)

Um den geplanten baulichen Eingriff in das Überschwemmungsgebiet der Kollau durch eine geeignete Maßnahme ortsnah zu kompensieren, ist wie in Kap. 4.1.2 (Kurzdarstellung der Funktionsplanung) dargestellt die Schaffung von neuen Rückhalteräumen vorgesehen. Zum Nachweis der Hochwasserneutralität wurde vom LSBG eine hydrodynamisch-numerische Modellierung verwendet, die auch für die Feststellung des 2017 festgesetzten Überschwemmungsgebietes verwendet wurde. Im Hinblick auf die wasserrechtliche Genehmigung und das WHG § 78 ist dies die sachgerechte Vorgehensweise, um die Hochwasserneutralität der Maßnahme im Hinblick auf das festgesetzte ÜSG zu überprüfen.

Nachfolgend werden die Ergebnisse der Modellierung zusammenfassend dargestellt: Im Gebiet, in dem die Sportplätze 4 und 5 sowie der Retentionsraum geplant sind, steht innerhalb der gesamten als Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen Fläche nördlich der geplanten Sekundäraue derzeit ein Rückhaltevolumen von ca. 4.300 m3 während eines HQ100 zur Verfügung. Aufgrund der geplanten Höhenlage der verlegten Straße Langenhorst wird der Bereich nordöstlich der Felder zukünftig nicht mehr als Hochwasserrückhaltefläche zur Verfügung stehen. Diese Fläche stellt derzeit bei einem HQ100 einen Rückhalteraum von ca. 1.300 m3 dar. Das aktuelle Rückhaltevolumen im Bereich des geplanten Platz 5 während eines HQ100 beträgt ca. 600 m3 und im Bereich des geplanten Platz 4 ca. 1.600 m3. Aufgrund der geplanten Anhebung von Platz 4 und 5 muss dieses Volumen ebenfalls in der Planung ausgeglichen werden. Es müssen also insgesamt ca. 3.500m3 Retentionsvolumenverlust ausgeglichen werden.

Um die Gestaltung der bereits im bestehenden Bebauungsplan ausgewiesenen Sekundäraue nicht durch Mindestvolumenvorgaben einzuschränken und um gleichzeitig mit Umsetzung der Planung eine signifikante Erhöhung des Retentionsvolumens insgesamt zu erreichen, wird dieser Retentionsvolumenverlust von ca. 3.500 m³ ausschließlich im Bereich der Retentionsfläche „M2“ nördlich der Sekundäraue „M3“ (s.u.) nachgewiesen Die Sekundäraue „M3“ – ein 20 m breiter Streifen parallel zur Kollau - schließt unmittelbar an die Retentionsfläche „M2“ an.

Der Ausgleich des sportanlagenbaubedingten Retentionsvolumens geschieht durch die geplante Vertiefung der an die Sportplätze 4 und 5 südwestlich, südlich und östlich angrenzenden Grünflächen M2 auf eine Sohlhöhe von ca. 6,80 m ü. NHN. Derzeit liegen diese Flächen auf einer durchschnittlichen Höhe von ca. 7,50 m ü. NHN. Durch die Vertiefung wird ein neuer Rückhalteraum von ca. 4.000m3 generiert. Damit wird der Retentionsverlust volumenmäßig mehr als vollständig ausgeglichen, so dass die Veränderung des Rückhalteraums keine negativen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und die Wasserstände der Ober- und Unterlieger hat.

Bei der dargestellten Berechnung wurde das durch die geplante Vertiefung in der Sekundäraue „M3“ gewonnene Retentionsvolumen nicht berücksichtigt. In diesem Bereich der Sekundäraue „M3“, die ebenfalls im Hochwasserfall überflutet wird, entsteht ein zusätzliches Retentionsvolumen im Vergleich zum Bestand von ca. 3.300m3, so dass Hochwasserereignisse zukünftig zusätzlich gepuffert werden können. Das Gebiet der Sekundäraue wird nicht zum Nachweis der Einhaltung des § 78 Abs. 5 Nr. 1 a herangezogen.

Die geplanten Höhenfestlegungen (s.u.) für die Retentionsflächen „M2“ und „M3“ sind wichtige Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit.

Die geplanten Sportplätze 4 und 5 liegen durch die geplanten Höhenlagen zukünftig nicht mehr im Überschwemmungsgebiet. Dies gilt auch für die rückwärtigen Wohngrundstücke an der östlichen Langenhorst sowie für den Bereich der südlich angrenzenden Kleingärten. Im westlichen Plangebiet wird sich das Überschwemmungsgebiet bis ungefähr an den verlegten Weg (GFL1) vergrößern.

Zusammenfassend und im Hinblick auf die Prüfung gemäß § 78 (5) WHG kommt das LSBG-Gutachten zu folgendem Ergebnis: Die Hochwasserrückhaltung wird nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum wird zeitgleich mehr als ausgeglichen. Die Wasserstandganglinien verändern sich für den Planungs-Zustand im Vergleich zum Bestands-Zustand nicht oder nur unwesentlich. Abfluss und der Wasserstand werden nicht nachteilig verändert. Der bestehende Hochwasserschutz bei Ober- und Unterliegern wird nicht beeinträchtigt. Die Überschwemmungsfläche wird für Anlieger in unbebauten Bereichen geringfügig um ca. 4.600 m² vergrößert. Gleichzeitig wird im bebauten Bereich der potentielle Überschwemmungsbereich um ca. 6000 m² verkleinert. Nach Umsetzung des Ausbaus wären 14 Grundstücke mit Wohnbebauung nicht mehr von Überflutung im Fall eines Hochwassers HQ 100 betroffen. Des Weiteren kann eine Anpassung der Rechtsverordnung über das Überschwemmungsgebiet der Kollau an die neue topographische Situation gemäß § 76 (2) WHG erfolgen. Dann wären die betreffenden Grundstücke auch nicht mehr von den Einschränkungen durch die Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Kollau betroffen. Neu betroffene Gebäude kommen nicht hinzu.

Maßnahmen zur Vermeidung des Ausschwemmens von umweltschädlichen Stoffen in den Boden und die Fließgewässer

Höhenfestlegungen/Aufkantungen:

Laut Berechnung des LSBG staut sich ein hundertjährliches Flusshochwasser bis zu einer Höhe von 7.50 m ü. NHN im Plangebiet auf. Auf der Grundlage dieser Berechnung sieht die Funktionsplanung wie in Kap. 4.1.2 dargestellt eine differenzierte Höhenfestlegung für die Sportfelder 4 und 5 vor: mit der geplanten Höhenfestlegung von 7.80 m ü. NHN Oberkante Sportplatzbelag und ohne Ausbildung einer Neigung liegt Platz 5 ca. 30 cm oberhalb der derzeitigen mittleren Geländehöhen von 7.40 m bis 7.50 m ü. NHN und wird damit dem Flusshochwasserereignis HQ100 deutlich entzogen.

Die derzeitigen Höhen im Bereich Platz 4 liegen zwischen 7,2 m und 7,3 m ü. NHN. Bei einer geplanten Höhenfestlegung auf einer Höhe von 7.40 m ü. NHN Oberkante Sportplatzbelag sowie einer geplanten umlaufenden Einfassung mit einem ca. 12 cm über dem Spielfeldniveau sitzenden Betonhochbord, also einer Gesamthöhe von 7,52 m ü. NHN, sowie ohne Ausbildung einer Neigung wird auch Platz 4 bei einem Flusshochwasser HQ100 nicht überflutet und somit dem Überschwemmungsgebiet entzogen. Auch für Platz 5 ist ein umlaufendes Bord vorgesehen, dies überwiegend für den Rückhalt von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen und weniger für ein Hochwasserereignis.

Mit den dargestellten Höhenfestlegungen wird erreicht, dass beide Sportplätze zukünftig nicht mehr im Überschwemmungsbereich liegen und folglich bei einem Hochwasserereignis HQ100 nicht mehr überflutet werden. Damit können potenzielle Schadstoff- bzw. Nährstoffauswaschungen aus den Sportplatzaufbauten (z.B. Dünge- und Pflanzenschutzmittel oder Mikroplastikpartikel) in die Oberflächengewässer Kollau und Langenhorstgraben sowie in den umgebenden Boden vermieden werden.

Die geplanten Höhenfestlegungen sind wichtige Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 78 (5) Nr. 4 WHG für eine hochwasserangepasste Bauweise des geplanten Vorhabens.

Abdichtungen:

Die geplante flächige Abdichtung der Sportplätze nach unten und zur Seite durch eine Dichtungsfolie mit Schutzvlies unterhalb der Flachrigolen verhindert das Aussickern der o.g. potenziell umweltschädlichen Stoffen in das Grundwasser.

Nachweis von Filtersystemen vor Versickerung bzw. Einleitung:

Sollte in niederschlagsreichen Jahreszeiten keine Regenwassernutzung durch Beregnung notwendig sein bzw. die Füllkörper voll sein (s.u.), muss das überschüssige Niederschlagswasser entweder in die Versickerungsanlagen der Sportanlagen nördlich der Straße Langenhorst geleitet oder alternativ gereinigt und gedrosselt in den Langenhorstgraben eingeleitet werden.

Eventuelle Partikel aus dem Kunstrasen werden bereits über die Drainschicht auf dem Weg in den Wasserspeicher gefiltert. Auch das Wasser des Pflasterweges wird bereits mit Filtereinsätzen in den Einläufen neben dem Kunstrasenplatz gefiltert, ehe das Wasser gereinigt in den Wasserspeicher gelangt. Nach dem Auffangen des Wassers von Platz 5 im Wasserspeicher kann dieses bereits in die Beregnungsanlage geleitet werden. Das Wasser des Naturrasens gelangt mit eventuellen Rückständen von Dünge- und Spritzmitteln in den Wasserspeicher. Von dort wird das Wasser durch eine Filteranlage gepumpt und einer Reinigung durch einen Biofilter unterzogen.

Es ist auf der Genehmigungsebene nachzuweisen, dass die stofflichen Belastungen vor einer Einleitung entfernt werden. Für beide Optionen - Einleitung in ein Oberflächengewässer (EZG Kollau) oder Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) - ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und die entsprechenden Fachbehörden vor der Umsetzung konkreter Baumaßnahmen entsprechend zu beteiligen. Dies gilt für alle Sportanlagen im Plangebiet.

Vermeidung von Kunststoffgranulaten:

Mit einer vertraglichen Verpflichtung für die Betreiber der Sportanlagen, für Kunstrasenplätze kein Kunststoffgranulat als Infill zu verwenden, wird eine der wichtigsten potenziellen Quellen für Mikroplastikeintrag ausgeschlossen.

Lokaler Wasserhaushalt/Niederschlagsversickerung/Nachhaltiges Regenwassermanagement

Flächen für Sportanlagen „(A)“: Im Bereich der Sportanlagen nördlich der Straße Langenhorst wird gemäß dem Gutachten von Büro Neumann bereits im Bestand überschüssiges Regenwasser in unterschiedlichen Versickerungsanlagen unterhalb der Spielfelder versickert. Im Zuge der geplanten Neuordnung der Sportplätze soll das Prinzip der Niederschlagsversickerung vor Ort im Wesentlichen beibehalten werden. Die derzeitigen Planungen sehen jedoch noch keine konkrete Verortung für Anlagen zur Niederschlagsversickerung vor. Gemäß der Versickerungskarte sind im zentralen mittleren Bereich (Spielfeld 3 und 7) die günstigsten Bedingungen für eine Versickerung gegeben. Ein versickerungsbedingter Anstieg des Grundwasserstands wirkt sich hier nur in den südlichen Teil des Planungsraums aus, so dass keine Konflikte zu erwarten sind.

Die Bestandsbebauung südlich der Straße Langenhorst wäre gemäß dem hydrogeologischen Gutachten durch eine Niederschlagsversickerung im nördlich gelegenen Teil des Planungsraums durch den gering durchlässigen Untergrund (Geschiebemergel) voraussichtlich nicht betroffen. Grundlage der Bewertung sind die geologische Karte sowie eine Bohrung, die Geschiebemergel/-lehm bis in eine Tiefe von 8,3 m unter Gelände zeigte. Im Falle der Planung einer Versickerungsanlage nördlich dieser Bebauung sollte die Ausdehnung des Geschiebemergels über den gesamten Bereich der Bebauung durch Sondierungen am südlichen Rand des Planungsraums überprüft werden. Ist für einen Teil der Bestandsbebauung keine hydraulische Isolierung durch den Geschiebemergelkörper gegeben, sollte aufgrund des geringen Grundwasserflurabstands eine Detailprüfung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf diese Gebäude erfolgen oder auf eine Niederschlagsversickerung nördlich der betroffenen Gebäude verzichtet werden.

Die Niederschlagsversickerung über eine belebte Bodenzone (Versickerungsmulde) ist zu priorisieren. Eine Versickerung über Rigolen erfordert unbelastetes Niederschlagswasser oder eine geeignete Vorreinigung. Eine Konkretisierung der Vorgaben ist erst mit Vorlage einer Planungsunterlage zur Entwässerung möglich.

Für die Planung von Versickerungseinrichtungen ist zudem der geforderte Mindestabstand der Unterkante der Anlage zum mittleren höchsten Grundwasserstand (MHGW) zu beachten. Der MHGW leitet sich aus dem Mittelwert der Jahresmaxima einer Messreihe ab. Da im Planungsraum keine geeignete Messstelle bzw. Messreihe vorliegt, wird der planungsrelevante MHGW hier mit 7,5 ü. NHN abgeschätzt. Daraus ergibt sich, dass die Unterkante einer Versickerungsanlage aus Gründen der Genehmigungsfähigkeit nicht tiefer als 8,50 m ü. NHN liegen sollte.

Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Verein darüber hinaus, für mit der Neuerrichtung von Spielfeldern eine Bewässerung aus Regenwasser umzusetzen. Es wird vereinbart, dass für Kunstrasenfelder ein Zisternenvolumen von 60 m³, für Naturrasenfelder ein Zisternenvolumen von 1.500 m³ vorgehalten wird. Damit ist nach Einschätzung des Vereins im Bericht zur Funktionsplanung eine Bewässerung des jeweiligen Spielfelds über 5,5 Wochen möglich.

Generell wird in Bezug auf den Gewässerschutz bei der Planung von Versickerungsanlagen darauf geachtet, dass sich die Verwendung von Dünge-, und Pflanzenschutzmittel etc. im gesetzlichen Rahmen bewegt. Die Auflagen und Bedingungen für die bestehende Versickerungsanlage (nördliche Fläche) werden dahingehend und auch bei zukünftig geplanten Anlagen beachtet. Dies betrifft die Unzulässigkeit der Zugabe von grundwasserschädlichen Stoffen (insbesondere halogenierte Kohlenwasserstoffe und Schwermetalle) sowie die Benutzung wassergefährdender Stoffe auf den zu entwässernden Flächen.“

Flächen für Sportanlagen „(B)“/Regenwassermanagement: Im südlichen Teil des Planungsraums kann wegen der hohen Grundwasserstände kein Regenwasser versickert werden. Im Sinne des lokalen Wasserhaushalts, zur Minimierung des Gebrauchs von Trinkwasser für die Beregnung und zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen ins Grundwasser ist daher eine Abdichtung der Spielfelder 4 und 5 nach unten und zur Seite geplant. Infolgedessen kann Niederschlagswasser bis hin zum hundertjährlichen Regenereignis HQ100 durch den Aufbau der Spielfelder einsickern und wird dann in einem Wasserspeichersystem (Flachrigolen aus Kunststoff) aufgefangen. Unterhalb des westlichen Platz 5 erfolgt der Rückhalt auf einer Höhe von ca. 7.40 m ü. NHN (ca. 40 cm unter OK Kunstrasen) und unterhalb des Naturrasens auf einer Höhe von ca. 6.95 m ü. NHN (ca. 45 cm unter OK Kunstrasen). Somit steht es für die Nutzung zur Beregnung und für die Wurzelraumbewässerung im Kreislaufsystem zur Verfügung und die Beregnung mit Trinkwasser wird minimiert. Zudem trägt das oberflächennah zur Verfügung stehende Wasser durch Verdunstung zur Kühlung der Umgebung bei (s. auch Kap. 4.2.3 Schutzgut Klima).

Da ein Naturrasen zur Pflege und zur guten Bespielbarkeit das ganze Jahr über eine Bewässerung - je nach Wetterlage in unterschiedlichen Intensitäten - benötigt und auch ein Kunstrasenfeld zur Kühlung und besseren Bespielbarkeit eine allerdings geringere Bewässerung benötigt, ist davon auszugehen, dass sich in den geplanten Flachrigolen größere Wassermengen sammeln, die wieder in den Beregnungskreislauf eingebracht werden können.

Die geplanten Wasserspeicher in Form von ca. 15 cm starken Flachrigolen sind vollflächig unter den Spielfeldern 4 und 5 geplant und dienen einerseits als Zisterne, andererseits fungieren sie unter dem Naturrasen durch Kapillarität als Wurzelraumbewässerung. Es ergibt sich ein Einstauvolumen von ca. 2.000 m³. Die Anzahl der Tage, in denen eine Beregnung allein mit Regenwasser erfolgen kann, hängt vom zur Verfügung stehenden Volumen und den konkreten klimatischen Bedingungen ab. Auf Grundlage bestehender Erfahrungen geht der Verein davon aus, dass eine Beregnung mit dem zurückgehaltenen Volumen mindestens 4 Wochen ohne Regenereignis möglich sein wird. Darüber hinaus kann die Verwendung von Trink- und / oder Brunnenwasser in den Zeiträumen, wenn es nicht regnet und die beschriebenen Speicherrigolen kein Wasser mehr führen, für die Bewässerung von Vegetationsflächen nicht ausgeschlossen werden. Mangels Rechtsgrundlage ist eine Festsetzung zum Ausschluss der Nutzung von Trinkwasser in Hamburg nicht möglich. Die Förderung oder Nutzung von Grundwasser bedarf der Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

In regenreichen Monaten ist die Bereitstellung von Speichervolumen wichtiger als die Bereitstellung von Wasser zur Beregnung. Für einen Überblick über die Auslastung der Wasserspeicher ist es möglich, diese mit vorausschauenden Messsystemen auszustatten. Über eine App-Steuerung werden Daten des Deutschen Wetterdienstes mit einem Drosselabfluss gekoppelt. Wenn sich bei bereits gefülltem Wasserspeicher ein größeres Regenereignis ankündigt, kann gereinigtes überschüssiges Wasser (s.o. Filtersysteme) im Voraus in die Versickerungsanlagen der Sportanlagen nördlich der Straße Langenhorst oder alternativ gedrosselt (1,2 l/s*ha) in den Langenhorstgraben eingeleitet werden, um wieder Speichervolumen zur Verfügung zu stellen.

Für beide Optionen - Einleitung in ein Oberflächengewässer (EZG Kollau) oder Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) - ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und die entsprechenden Fachbehörden vor der Umsetzung konkreter Baumaßnahmen entsprechend zu beteiligen.

Starkregenvorsorge:

Die o.g. Hochborde um die Plätze 4 und 5 sorgen für eine Anstaumöglichkeit des Niederschlagswasser bei Starkregen, wodurch ein unkontrolliertes Abfließen von Regenwasser verhindert wird. Diese Maßnahme dient als zusätzliches Element für den Gewässerschutz auch und vor allem bei Starkregenereignissen größer als der 100-jährliche Bemessungsregen (extremer Starkregen) oder für den Lastfall zweier zeitlich kurz aufeinanderfolgender Starkregenereignisse.

Leitungsrechte im Bereich der Kollau:

Im Bereich der Kollau sind an zwei Stellen Leitungsrechte dargestellt (GFL 1 und GFL 2), die ggf. langfristig Leitungsquerungen im Bereich des Fließgewässers ermöglichen sollen. Die mit den unterirdischen Leitungsverlegungen verbundenen Eingriffe in das Gewässer werden voraussichtlich zeitlich begrenzt sein und die Flächen werden nach den Eingriffen naturnah wiederhergestellt. Da zum Zeitpunkt der Bebauungsplanung keine konkreten Planungen vorliegen, erfolgt die Eingriffsbewertung im Rahmen des entsprechend durchzuführenden Genehmigungsverfahrens. Artenschutzfachliche Schutzfristen sind einzuhalten.

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