3.2.3 Altlastenverdächtige Flächen
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise oder Eintragungen zu Grundwasserkontaminationen, Altlastverdächtigen Flächen, Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen im Altlasthinweiskataster vor.
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise oder Eintragungen zu Grundwasserkontaminationen, Altlastverdächtigen Flächen, Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen im Altlasthinweiskataster vor.
Nach heutigem Kenntnisstand kann im Geltungsbereich des Bebauungsplans das Vorhandensein von Bombenblindgängern aus dem 2. Weltkrieg nicht ausgeschlossen werden. Nach der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfmittelVO) vom 13. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 557), geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 289), ist die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind (§ 6 Abs. 2 KampfmittelVO).
Für die im Plangebiet vorhandenen Bäume und Hecken gelten die Bestimmungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81, 126). Die geltende Baumschutzverordnung verpflichtet zur Ersatzpflanzung, wenn auf dem Grundstück durch Baumaßnahmen wie Neubau, Erweiterung oder Umbau geschützte Bäume entfernt werden müssen und dürfen.
Für das Bebauungsplanverfahren wurden eine gutachterliche Stellungnahme zur Bewertung des Baumbestandes im Plangebiet sowie ein Baumbestandsplan erstellt (siehe Kapitel 5.7.1).