Nr. 10
Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die Gebäude durch Bodengase verhindern.
Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die Gebäude durch Bodengase verhindern.
In den mit „MK 1.1“ und „MK 2“ bezeichneten Teilen des Plangebiets sind Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft und flächendeckend zu erhalten. Die Dächer sind als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die Dachausgängen oder als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen mit Ausnahme von Flächen für Solarthermieanlagen oder Anlagen für Photovoltaik dienen. Für die in Satz 1 genannten Dachflächen ist jedoch ein Dachflächenanteil von mindestens 60 von Hundert – bezogen auf die Grundfläche der in den Baugebieten MK 1.1 und MK 2 geplanten Gebäude – zu begrünen. Auch wesentliche Unterschreitungen sind in der Summe der zuvor genannten Baugebiete zulässig, wenn die entsprechende Menge durchwurzelbaren Substrats (120 Liter pro m² mindestens zu begrünender Dachfläche) erhalten bleibt.
Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 von Hundert ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer 6 Quadratmeter vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation oder Himmel.