Nr. 7
Für Dach- und Technikaufbauten wird festgesetzt:
- In dem mit „MK 1.1“ bezeichneten Teil des Plangebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Absturzsicherungen, Dachzugänge und technische Aufbauten (zum Beispiel Treppenhäuser, Fahrstuhlüberfahrten, Lüftungstechnik) um bis zu 2,5 m nur dann zulässig, sofern diese mindestens 1,5 m von der Außenfassade des darunter liegenden Geschosses zurückbleiben.
- In dem mit „MK 2“ bezeichneten Teil des Plangebiets mit der festgesetzten Gebäudehöhe von 41,5 m ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe nur durch Absturzsicherungen um bis zu 2,5 m zulässig. Eine Überschreitung der Gebäudehöhe durch Dachaufbauten gemäß Satz 1 ist im mit „MK 2“ bezeichneten Teil des Plangebiets nur im Bereich der festgesetzten Gebäudehöhe von 44,5 m um bis zu 1,4 m zulässig.
- In den mit „MK 1.1“ und „MK 2“ bezeichneten Gebieten sind Rankgerüste oder Pergolen oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe als Gestaltungselement der Dachlandschaften nur dann zulässig, sofern sie eine Höhe von 3,0 m nicht überschreiten. Absturzsicherungen, Rankgerüste und Pergolen sind in den Kerngebieten von der Verpflichtung zum Abrücken von der Gebäudeaußenkante ausgenommen. Dach- und Technikaufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Technische Aufbauten auf den Dachflächen unterhalb des 18. Vollgeschosses im MK 1.1 sowie auf dem 10. Vollgeschoss im MK 2 sind unzulässig.
- In der mit „(C)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist für technische Anlagen zur Belüftung ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe nur dann zulässig, sofern sie eine Höhe von 2,2 m nicht überschreiten. Ausgenommen von der Regelung sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.
- In dem mit „MK 1.2“ bezeichneten Teil des Plangebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um bis zu 2,5 m nur für Ballfangzäune und transparente Einfassungen für Sportflächen auf dem Dachgeschoss zulässig.